Haftung für falsche behördliche Auskunft

Unser Mandant verkaufte im Jahr 2013 eine große Parzelle am Siedlungsrand. Die Käuferin verlangte von ihm die schriftliche Zusicherung im Kaufvertrag, wonach es sich bei der Parzelle um ein «voll erschlossenes Baugrundstück» handle und «keine Erschließungskosten mehr zu bezahlen sind». Der Mandant war zu dieser Zusicherung bereit, nachdem er und die Gemeinde seit langem von … Weiterlesen

Kosten trotz Einstellung des Strafverfahrens

Die Staatsanwaltschaft beschließt, das Vorverfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. Weil die mutmaßlich geschädigte Person ihren Strafantrag zurückgezogen hat, kann bei den vorgeworfenen Antragsdelikten (konkret: Art. 179bis ff. StGB) eine Bestrafung nicht mehr erfolgen. Dadurch fehlt dauerhaft eine Prozessvoraussetzung (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO).

Dennoch ist unser Mandant nicht ganz „reingewaschen“. Weil er durch sein Verhalten das Verfahren überhaupt erst veranlasst und die Geschädigte zum Stellen eines Strafantrags veranlasst hat, soll er einerseits einen Teil der Verfahrenskosten tragen und andererseits für seine Aufwendungen im Verfahren keine Entschädigung erhalten (vgl. Art. 426 Abs. 2 bzw. Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese Kostenregelung ist nicht unproblematisch und steht im Widerspruch zur Unschuldsvermutung (vgl. Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO). Dennoch ist sie zulässig, wenn man dem Beschuldigten auf der zivilrechtlichen Ebene einen Vorwurf machen kann, d.h. der Vorwurf nicht auf ein strafrechtliches Verschulden abzielt. Dem Beschuldigten muss eine Verletzung von Art. 41 OR bzw. anderer zivilrechtlicher Normen wie Art. 28 ZGB oder weiterer Verhaltensnormen vorgeworfen werden können. Sein Verhalten muss das Strafverfahren veranlasst oder erschwert haben. Dabei darf sich die Kostenauflage lediglich auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1394/2021, E. 2.2; BGE 144 IV 202, E. 2.2).

In unserem Fall sind die Voraussetzungen für eine solche Kostenregelung ausnahmsweise erfüllt bzw. erklärt sich der Mandant von sich aus damit einverstanden.

Vgl. auch „Verwirkt der Entschädigungsanspruch des Freigesprochenen? „(Blogg 13. Juni 2021)

Aufsichtsanzeige als bloßer Rechtsbehelf

Jede Person kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen gegen Behörden und deren Mitarbeitende erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen (vgl. § 38 VRPG/AG). In unserem Fall hat dies X. selbst beim kantonalen Departement gemacht, um die Untätigkeit der kommunalen Bauverwaltung bzw. des Gemeinderates als Baupolizeibehörde zu rügen. Konkret geht es um eine Kleinbaute in der Nachbarschaft, die vor ein paar Jahren zu nahe an der Grenze und ohne Baubewilligung erstellt wurde.

Wir klären ihn über die Aufsichtsanzeige auf. Insbesondere ist die Aufsichtsanzeige kein förmliches Rechtsmittel, das dem Betroffenen Parteirechte einräumt. Wenn immer möglich, sollte daher eine Verfügung verlangt werden, die man anschließend mit Anspruch auf Behandlung weiterziehen kann. Denn der Entscheid über eine Aufsichtsanzeige kann mangels Parteirechten nicht mit Beschwerde (vgl. §§ 41 ff. VRPG/AG) angefochten werden, sondern dagegen kann wiederum nur Aufsichtsanzeige an die nächsthöhere Verwaltungsbehörde geführt werden.

Die Aufsichtsanzeige hat immerhin eine „gute“ Seite: Das Verfahren ist unentgeltlich, außer die Anzeige wäre leichtfertig oder böswillig eingereicht worden. Außerdem kann der Anzeiger eine „Beantwortung“ erwarten (vgl. § 38 Abs. 2 und Abs. 3 VRPG/AG).

Sexuelle Belästigung durch Berührungen

Ob ein Verhalten allgemein als unständig empfunden wird oder ob es die Schwelle zum strafrechtlich Verbotenen überschreitet, ist nicht immer einfach zu beurteilen. In unserem Fall ist es aber klar: Durch Ausfragen zum Sexleben und durch körperliche Zudringlichkeiten mit Berührungen am Hintern und an den Brüsten ist die Schwelle zu sexuellen Handlungen (vgl. Art. 187 StGB) eindeutig nicht überschritten. Die Anklage lautete nur deshalb auf sexuelle Handlungen mit einem Kind, weil dieses die Antragsfrist von drei Monaten (vgl. Art. 31 StGB) für die möglichen sexuellen Belästigungen (Antragsdelikt: vgl. Art. 198 StGB) verpasst hatte. Die Vorfälle zwischen Großvater und Enkelin sollen im Sommer 2021 erfolgt sein, Anzeige/Strafantrag erstattete die 15-Jährige jedoch erst mehr als ein halbes Jahr später.

Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 bzw. Art. 189 Abs. 1 StGB gelten nur Verhaltensweisen, die für den Außenstehenden nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Entscheidend für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind. Während das Küssen auf Mund, Wangen usw. in der Regel keine sexuelle Handlung darstellt, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlung qualifiziert.

Wird die Schwelle der Erheblichkeit nicht erreicht, kann eine sexuelle Belästigung vorliegen. Gemäß Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie provoziert haben darf. Die tätliche Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Dazu genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäß, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder Umarmungen. Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder an ähnlichen Örtlichkeiten in der Regel weniger einfach ist als etwa in öffentlichen Lokalitäten (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_1102/2019 vom 28. November 2019; vgl. auch BGE 137 IV 263 E. 3.1).

Angesichts dieser Rechtsprechung sprach das Gericht unseren Mandanten frei.

Nachzahlungspflicht bei der unentgeltlichen Rechtspflege

Wer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um nebst seinen Unterhalt auch noch einen Prozess zu finanzieren, erhält auf Gesuch hin unentgeltlichen Zugang zum Verfahren, sofern seine Position nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Kann er überdies seine Interessen selbst nicht wahren, hat er Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ff. ZPO).

Doch oft wird übersehen, dass die „unentgeltliche“ Rechtspflege grundsätzlich keinen definitiven Kostenerlass beinhaltet. Ausnahmen gibt es z.B. im Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, weil der Verweis aufs VwVG nicht gilt: BGE 144 V 97 ff.), bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für Opfer von Straftaten (vgl. Art. 30 Abs. 3 OHG) oder im Bundesverwaltungsverfahren für die Gerichtskosten, nicht jedoch für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Insbesondere wer „gratis“ Zivilverfahren wie Scheidungen oder Forderungsprozesse führt, muss die Nachzahlungspflicht beachten: Gelangt er oder sie nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss zu genügenden finanziellen Mitteln, muss er oder sie die seinerzeit einstweilen auf die Staatskasse genommenen Gebühren und Anwaltskosten zurückbezahlen. Die Nachzahlungspflicht verjährt erst nach 10 Jahren (vgl. Art. 123 ZPO).

In unserem Fall konnten wir für unseren Klienten, der uns erst nach Vorliegen des letztinstanzlichen kantonalen Urteils engagiert hat, die Nachzahlungspflicht nicht mehr abwenden. Obwohl im Verfahren Vieles merkwürdig gelaufen war, das Obergericht z.B. die Berufung als Beschwerde behandelt hatte, und die Vorinstanzen die finanziellen Verhältnisse realitätsfremd eingeschätzt hatte, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Nachzahlungsforderungen nach Art. 123 ZPO sind öffentlich-rechtliche Forderungen und entsprechend war – entgegen der falschen Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts – die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu ergreifen (vgl. Art. 82 ff. BGG). Mehrere interessante Fragen, die wir aufgeworfen hatten, konnten aus prozessualen Gründen höchstrichterlich nicht beantwortet werden, so z.B. die Tragweite der Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren (vgl. BGer 2C_412/2022 vom 07. Dezember 2022).

Landesverweisung bei Flüchtlingseigenschaft

Wer wegen einer sog. Katalogtat verurteilt wird, wird grundsätzlich zwingend des Landes verwiesen (vgl. Art. 66a StGB). Bei anerkannten Flüchtlingen entsteht dadurch ein potentieller Konflikt, da sie ja an sich wegen einer Verfolgung in ihrer Heimat Schutz erhalten haben sollten. Dennoch steht die Flüchtlingseigenschaft der Anordnung der Landesverweisung nicht per se entgegen. Das Gericht muss freilich in derartigen Fällen das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls besonders gut prüfen und die öffentlichen und privaten Interessen einander gegenüberstellen. Soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche (Un-)Durchführbarkeit der Landesverweisung bestimmbar ist, ist dies bereits bei der Urteilsfällung zu berücksichtigen. Völkerrechtlich in jedem Fall untersagt ist die Abschiebung in ein Land, wo das Leben oder die Freiheit des Beschuldigten wegen der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit etc. gefährdet wäre, außer der Betroffene würde eine Bedrohung der nationalen Sicherheit oder sonst ein akute Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (vgl. Art. 32 f. FK). Auch eine Gefährdung im Sinne des Folterverbots (vgl. Art. 3 EMRK) sowie ein möglicher Eingriff in das Recht auf Familienbeziehung (vgl. Art. 8 EMRK) sind selbstredend zu berücksichtigen. Grundsätzlich bedeutet aber eben eine Katalogtat die automatische Landesverweisung, die allenfalls später halt nicht vollzogen werden kann (vgl. Art. 66d StGB).

In unserem Fall erfolgt eine Verurteilung u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Drohung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Da damit einerseits eine (mittlere) Gefahr für die öffentliche Ordnung der Schweiz erstellt und andererseits gleichzeitig keine konkrete Gefährdung des Beschuldigten in seiner Heimat glaubhaft gemacht ist, ist die Landesverweisung auszusprechen. Zudem verfügt der Beschuldigte über keinerlei Bezugspunkte zur Schweiz, hat insbesondere keine familiären Beziehungen.

Die Bundesbehörden gewährten dem Beschuldigten seinerzeit erstaunlicherweise ohne vertiefte Prüfung und ohne Begründung Asyl. Dies und der Umstand, dass der Beschuldigte im Asylverfahren lediglich den Wunsch geäußert hatte, hierzulande ein neues Leben aufbauen wolle, vermag somit nichts an der obligatorischen Landesverweisung zu ändern.

Großzügige Auslegung des Territorialitätsprinzips

In einem Fall von uns macht das Bundesgericht klar, dass in der Schweiz auch strafbar ist, wer in Grenzübergangsstellen auf deutschem Gebiet „geschnappt“ wird. Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 spricht es sich dafür aus, dass zu den Schweizer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die schweizerische Beamte in den Grenzabfertigungsstellen im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt in Deutschland anwenden, letztlich sämtliche Normen des gemeinen Strafrechts sowie des Nebenstrafrechts gehören (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt vom 1. Juni 1961 [SR 0.631.252.913.690]). Zu den „Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates, die sich auf die Grenzabfertigung beziehen“ gehören damit nicht nur die Vorschriften eigentlicher zollrechtlicher Bundeserlass, sondern namentlich auch die in der Praxis wichtigen SVG-Strafbestimmungen.

Das Urteil ist aus Praktikabilitätsgründen nachvollziehbar, vor dem Hintergrund des Territorialitätsprinzips (vgl. Art. 3 StGB) sowie des Legalitätsprinzips und des Bestimmtheitsgebots (vgl. Art. 1 StGB) jedoch sehr heikel. Der Regierung ist nach unserem Dafürhalten die Befugnis abzusprechen, über Verwaltungsverordnungen die Strafbarkeit derart auszuweiten.

 

Kein Strafregistereintrag bei Übertretungen

Unser Klient ist Geschäftsführer eines Unternehmens im Pflegebereich. Als ihm ein Strafbefehl ins Haus flattert, der ihm eine Buße von 700 Franken für einen Verstoß gegen das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) auferlegt, bittet er uns um Rat.

Wir stellen fest, dass er aufgrund der Zurechnungsnorm von Art. 29 StGB als Organ für angebliche Unterlassungen im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht bei ausländischen Arbeitnehmern (vgl. Art. 8 BGSA) in seinem Unternehmen bestraft werden soll.

Wir sind der Meinung, dass eine Strafbarkeit womöglich schon deshalb entfällt und somit erfolgreich Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben werden könnte, weil dem Klienten kein Vorsatz nachgewiesen werden kann. Das BGSA bestraft nämlich nur vorsätzliche Widerhandlungen (vgl. Art. 18 BGSA).

Für den Manager ist die Frage, ob er verurteilt wird oder nicht, indessen nicht so wichtig, weil die Buße finanziell nicht ins Gewicht fällt. Für ihn persönlich ist entscheidend, ob er aufgrund des Strafbefehls später Probleme kriegen kann, insbesondere ob er dann als vorbestraft gilt. Diesbezüglich können wir ihn beruhigen: Im Strafregister werden nur Verbrechen und Vergehen, grundsätzlich aber nicht Verurteilungen wegen Übertretungen wie die seine eingetragen. Strafbefehle wegen Übertretungen werden vielmehr erst ab einer Bußenhöhe von 5000 Franken eingetragen (vgl. Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB; Art. 3 Abs. 1 lit. c Vostra-Verordnung).

Unsere Auskunft reicht ihm, um den wahrscheinlich „falschen“ Strafbefehl zu akzeptieren.

Geldstrafe, Buße und Verbindungsbuße

Das Strafrecht kennt zwei monetäre Sanktionen: für Vergehen und Verbrechen die Geldstrafe (nebst der Freiheitsstrafe), für Übertretungen die Buße. Ausnahmsweise können Unternehmen, die Vergehen oder Verbrechen begangen haben, mit einer Buße bestraft werden.

Die Geldstrafe wird anhand einer Anzahl Tagessätze multipliziert mit der Tagessatzhöhe festgesetzt (Tagessatzsystem). Während die Tagessätze das Ausmaß des Verschuldens widerspiegeln, bildet die Tagessatzhöhe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab. Die Geldstrafe wird zwischen 3 und 180 Tagessätzen zu 30 bis 3.000 Franken festgesetzt, kann also maximal 540.000 Franken betragen (vgl. Art. 34 StGB).

Bei der Buße demgegenüber wird lediglich eine Summe festgesetzt. Die Höchstbuße beträgt 10.000 Franken; sie wird ebenfalls grundsätzlich nach dem Verschulden festgesetzt (vgl. Art. 106 StGB). Für den Fall, dass die Buße schuldhaft nicht bezahlt wird, kann im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe bis maximal 3 Monate verhängt werden.

Die eigentlich für Übertretungen vorgesehene Buße kann nun aber neben einer Freiheits- oder Geldstrafe auch bei Vergehen oder Verbrechen verhängt werden, wenn die Hauptstrafe bedingt, d.h. auf Bewährung, ausgesetzt worden ist(vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Praxis setzt solche Verbindungsbußen häufig fest. Zum einen geht es darum, an der Schnittstelle zwischen den stets unbedingten Bußen für Übertretungen und den regelmäßig bedingten Geldstrafen für Vergehen entschärfend einzugreifen. Zum anderen neigen Strafbehörden dazu, wegen der kaum spürbaren bedingten Geldstrafe einen „Denkzettel“ in der Gestalt einer Buße zu verpassen.

In einem aktuellen Fall konnten wir das Gericht davon überzeugen, nebst einer bedingten Geldstrafe entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft keine solche Standard-Verbindungsbuße festzusetzen. Beim geständigen und inzwischen schwer erkrankten Beschuldigten bestehe kein zusätzliches Strafbedürfnis.

Aufenthaltsbewilligung für nicht-erwerbstätige Rentnerin

Unsere Klientin ist eine ältere Frau der christlichen Minderheit aus dem Kosovo. Alle ihre Kinder sind entweder im jugoslawischen Bürgerkrieg getötet worden oder leben im Ausland, zwei Töchter mit ihren Familien in der Schweiz. Da die Frau jeweils während der Maximaldauer ihres Schengen-Visums in der Schweiz weilt und hier insbesondere ihre Enkel betreut, aber im Kosovo keine nahen Angehörigen mehr hat, sind wir beauftragt, für sie eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken.

Rentner können eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, wenn sie mindestens 55 Jahre alt, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (vgl. Art. 28 AIG; Art. 25 VZAE).

Die erste und letzte Voraussetzung sind bei unserer Klientin klar erfüllt. Insbesondere verfügen die beiden Kinder in der Schweiz mit ihren Erwerbseinkommen über hinreichende finanzielle Mittel für sich, ihre Familien und die nachzuziehende Mutter. Grundsätzlich müssen die Mittel die Grenze für die Berechtigung zum Bezug von Ergänzungsleistungen übersteigen (vgl. SEM, Weisungen AIG, Ausländerbereich, Stand 01. Oktober 2022, Rz. 5.3). Der Grundbedarf der Klientin reduziert sich, weil sie in der großen Wohnung einer ihrer Töchter leben kann.

Umstritten zwischen dem kantonalen Migrationsamt (MIKA) und uns ist die Voraussetzung der besonderen persönlichen Beziehungen. Wir stützen uns auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, welches die Auffassung vertritt, dass  persönliche Beziehungen zu nahen Angehörigen in der Schweiz genügten (vgl. WBE.2014.348 vom 08. Juli 2015, E. 3; vgl. die strengere Praxis des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts: SEM Weisungen Ausländerbereich, Stand 01. Oktober 2022, Ziff. 5.3, Urteil Bundesverwaltungsgericht F-6645/2019 vom 30. August 2021, E. 4.4). Vorliegend basiert der Bezug der Klientin zur Schweiz fast ausschließlich auf ihren sehr engen verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihren Familienangehörigen in der Schweiz, die alle über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht bzw. über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügen und bestens integriert sind. Dies genügt dem Verwaltungsgericht, das schließlich die Beschwerde gutheißt.

Nach Rechtskraft muss das Staatssekretariat für Migration seine Zustimmung erteilen, was aufgrund der divergierenden Rechtsauffassungen nicht selbstverständlich ist (vgl. Art. 99 AIG; Art. 85 f. VZAE; Art. 2 ZV-EJPD).