Entschädigung auch, wenn Vater Anwaltsrechnung bezahlt

Lesen Sie ein Bundesgerichtsurteil (6B_997/2020) und unsere Bemerkungen dazu im Forumpoenale 6/2022.

Das oberste Gericht stellt klar, dass bei Einstellung bzw. Freispruch eines Strafverfahrens die dem Beschuldigten zustehende Entschädigung für die angemessen Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 429 StPO) nicht mit der Begründung verweigert werden kann, der Beschuldigte habe seinen Anwalt gar nicht selbst bezahlt.

Leidensabzug in der Invalidenversicherung aufgegeben

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens verwendet die Invalidenversicherung (IV) Tabellenlöhne, wenn die versicherte Person kein effektives Erwerbseinkommen mehr erzielt.

Bis vor Kurzem bezweckte dabei der sogenannte leidensbedingte Abzug (auch Leidensabzug, Behinderungsabzug oder behinderungsbedingter Abzug genannt), die Tabellenlöhne für Personen zu korrigieren, die ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlich erwerblichem Erfolg verwerten können. Abzugsrechtlich relevant waren alle Einschränkungen, die zusätzlich zur medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit vorhanden sind (vgl. Bundesgericht, Urteil 9C_325/2013 E. 4.2; 9C_436/2011 E. 3.3).

Die Rechtsprechung definierte die einkommens­beein­flussenden Kriterien wie Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad. Der Abzug sollte nicht standardmäßig erfolgen und maximal 25% betragen. Die Rechtsprechung dazu war schwer zu überblicken. Die IV-Stellen verneinten regelmäßig den in ihrem Ermessen festzulegenden Abzug mit der Begründung, die Einschränkungen seien bereits im medizinisch zumutbaren Belastbarkeitsprofil enthalten. Eine gerichtliche Korrektur scheiterte oft an der Kognition (Überprüfungsumfang) der Versicherungsgerichte, da diese nicht ohne Not von der Ermessensausübung der Verwaltung abweichen, und die Kognition des Bundesgerichts war auf Willkürprüfung beschränkt.

Mit der Weiterentwicklung der IV, in Kraft seit 01. Januar 2022, wird der Leidensabzug aufgegeben und durch neue Korrekturfaktoren ersetzt. Neu wird von funktioneller Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 54a Abs. 3 IVG; Art. 49 Abs. 1bis IVV) gesprochen und ein Teilzeitabzug gewährt (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV).

Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen. Mit dem neuen Regime sollen nun jegliche durch die Invalidität bedingte quantitative und qualitative Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (z.B. erhöhter Pausenbedarf, Belastungslimiten, Verlangsamungen, etc.) berücksichtigt sein. Die ärztlich festgestellte funktionelle Leistungsfähigkeit wird künftig wohl eher tiefer ausfallen, als das bisher der Fall war. Eine Beschränkung auf 25%, wie das beim Leidensabzug der Fall war, fällt weg.

Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen.

Die Abzüge fallen nicht mehr ins Ermessen der IV-Stelle und können nun leichter gerichtlich überprüft werden.

 

Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit?

In einem Streit zwischen der Swissgrid AG als Netzbetreiberin und zwei Stromerzeuger hatte das Handelsgericht als Vorinstanz gestützt auf Art. 5 Abs. 5 StromVV seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid teilweise bejaht. Streitigkeiten der Netzbetreiberin Swissgrid AG mit Energieerzeugern betreffend Vereinbarungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gewährleistung der Netzstabilität würden gemäß dieser speziellen Norm der Zivilgerichtsbarkeit unterliegen.

Auf Beschwerde der Swissgrid AG hin hebt das Bundesgericht diesen Zwischenentscheid mit Urteilen vom 11. Januar 2022 auf (4A_275/2021 bzw. 4A_283/2021, zur Publikation vorgesehen). Auf das Rechtsbegehren sei nicht einzutreten, weil es auf dem Verwaltungsweg zu beurteilen sei.

Das Bundesgericht kommt in einem ersten Schritt in Erwägung 3 zum Ergebnis, die Änderung der verfassungs- und gesetzesrechtlich geregelten Zuständigkeiten (vgl. Art. 164 BV, Art. 182 BV, Art. 30 StromVG), insbesondere die ausnahmsweise Unterstellung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten unter die Zivilgerichtsbarkeit, bedürfe einer Grundlage im formellen Gesetz; Art. 5 Abs. 5 StromVV als Verordnungsbestimme genüge nicht.

In einem zweiten Schritt kommt das Bundesgericht in Erwägung 4 mittels Auslegung zum Schluss, die Vereinbarung sei öffentlich-rechtlicher Natur. Namentlich nach der Interessentheorie, wonach das öffentliche Recht die Wahrung öffentlicher Interessen bezweckt, und nach der Funktionstheorie, wonach bei der Besorgung von Verwaltungsaufgaben das öffentliche Recht gilt, diene die Vereinbarung der Gewährleistung des schweizerischen Übertragungsnetzes und sei daher dem öffentlichen Recht zuzuordnen.

Corona: Ohne gesetzliche Grundlage keine Skype-Gerichtsverhandlung

Die Administrativhaft im Ausländerrecht muss zu Beginn und später bei der Verlängerung auf Antrag des Betroffenen durch das Gericht im Rahmen einer „mündlichen Verhandlung“ geprüft werden (vgl. Art. 80 Abs. 2 AIG; Art. 78 Abs. 4 AIG). In unserem Fall befindet sich der Häftling schon ein halbes Jahr in sog. Durchsetzungshaft, mit der seine angeblich unzureichende Mitwirkung bei der Papierbeschaffung erzwungen werden soll.

Nachdem das zuständige Amt für Migration und Integration eine weitere Verlängerung der Durchsetzungshaft verfügt hat, ordnet das Gericht ohne Begründung und ohne Antrag einer Verfahrenspartei die Überprüfung via Videokonferenz an. Der Betroffene ist damit nicht einverstanden. Wir sehen für diese Vorgehensweise keine gesetzliche Grundlage und mehrere verfassungsmäßige Rechte und Prinzipien verletzt. Daher beantragen wir zu Beginn der Skype-Schalte die Absetzung und die Durchführung einer Präsenzverhandlung gemäß den gesetzlichen Vorgaben innerhalb der vorgegebenen Frist, was das Verwaltungsgericht ablehnt.

In der Folge müssen wir die Rüge in einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht gegen den Endentscheid vorbringen, der die Verlängerung der ausländerrechtlichen Durchsetzungshaft bestätigt.

Das Bundesgericht heißt mit Urteil vom 19. November 2021 (2C_846/2021) die Beschwerde gut und ordnet die Durchführung einer Präsenzverhandlung innerhalb von 96 Stunden an. Beim AIG sei gestützt auf die historische und teleologische Auslegung davon auszugehen, dass es sich bei der mündlichen Verhandlung um eine Präsenzverhandlung handle. Verzichte der Betroffene nicht auf diese vom Gesetz vorgesehene Verhandlung, dürfe nicht einfach auf Skype ausgewichen werden. Auch wenn das Bundesgericht nicht unmittelbar Stellung zur Frage bezieht, ob die Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht auf das Verwaltungsverfahren anwendbar ist, kann aus den Erwägungen geschlossen werden, dass es Aufgabe des (kantonalen) Gesetzgebers wäre, die Verfahrensordnung entsprechend anzupassen. Das Verwaltungsgericht hielt über die Verweisnorm in § 24 Abs. 4 VRPG/AG betreffend subsidiäre Anwendbarkeit der zivilprozessualen Beweisbestimmungen die bundesrätliche Notverordnung für anwendbar, obwohl aus unserer Sicht die Frage nach einer Präsenzverhandlung nichts mit Beweismitteln zu tun hat (vgl. dazu Art. 54 ZPO, auf den die Covid-19-Verordnung Bezug nimmt, der sich jedoch nicht im 10. Titel der ZPO zu „Beweis“ befindet; vgl. auch BGE 146 III 194 ff. [Handelsgericht ZH]).

Keine zweitinstanzliche Verurteilung ohne mündliches Berufungsverfahren?

Es freut uns, dass wir das Bundesgericht zu einem Leitentscheid bewegen konnten.

Am 28. Oktober 2020 entschied es nach einer öffentlichen Urteilsberatung im Urteil 6B_973/2019, dass die beschuldigte Person auf ein mündliches Berufungsverfahren nicht gültig verzichten kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegegeben sind. Außerdem stellte das oberste Gericht klar, dass für einen Verzicht auf eine grundsätzlich mündliche Berufungsverhandlung die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO – erstinstanzliches Urteil eines Einzelrichters und unnötige Anwesenheit der beschuldigten Person insbesondere zwecks persönlicher Befragung – kumulativ erfüllt sein müssen.

Im konkreten Fall war wesentlich, dass das Berufungsgericht die Beschuldigte auf Berufung der Staatsanwaltschaft in einem schriftlichen Berufungverfahren der Sachbeschädigung schuldig sprach, nachdem das erstinstanzliche Gericht einen Freispruch ausgesprochen hatte.

Wenn Richter wegen Corona auf Distanz gehen

Das Bundesgericht stellt in einem zur Publikation bestimmten Urteil vom 6. Juli 2020 fest, dass in Zivilprozessen Hauptverhandlungen nicht per Videokonferenz durchgeführt werden dürfen. Das oberste Gericht weist auf die Bestimmungen von Art. 228 ff. ZPO zur Hauptverhandlung hin und unterstreicht den Grundsatz der öffentlichen Hauptverhandlung mit Anwesenheit der Parteien. Videoaufzeichnungen sind de lege lata als Hilfsmittel, aber nicht als kompletter Ersatz für eine Präsenzverhandlung zulässig. Ein Verzicht auf eine mündliche Hauptverhandlung ist nur mit Zustimmung aller Parteien möglich (Art. 233 ZPO). Ergänzend ist noch auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinzuweisen, der für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche eine mündliche, öffentliche Verhandlung vorschreibt, wenn es eine Partei verlangt.

Angesichts der allgemeinen Corona-Hysterie geradezu wohltuend ist der Hinweis der 1. Zivilrechtliche Abteilung in Erwägung 5, dass keine Dringlichkeit für eine richterliche Lückenfüllung vorgelegen habe, eine Alternative zur mündlichen Hauptverhandlung zu suchen. Da in casu nicht anwendbar, kann sich das oberste Gericht indes um eine klare Positionierung zur Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 16. April 2020 drücken. Immerhin tönt es an, dass es mit dem Bundesrat der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Justiz einen hohen Stellenwert beimisst und Verzichte auf Verhandlungen als absolute Ausnahmen betrachtet (vgl. dazu die Erläuterungen des Bundesrates). Die Verfassungsmäßigkeit der Notverordnung lässt das Bundesgericht aber (leider) ausdrücklich offen.

Wegen Corona werden die Rechtsunterworfenen zu „sozialer Distanz“ (ein Kandidat für das Unwort des Jahrzehnts) angehalten. Es erstaunt, dass die Repräsentanten des Staates Corona gerne zum Anlass nehmen, um auf noch viel größere Distanz zum Bürger zu gehen. Sinnbildlich dafür steht der Abbruch der Frühjahrssession durch das Bundesparlament. Oder eben die richterliche Angst, den Parteien im Gerichtssaal zu begegnen. Diese Entwicklung untergräbt das Vertrauen in den Staat.

Am Rande bemerkt: Erwähnenswert scheint der Hinweis der vorinstanzlichen Richterin, die Parteien müssten ihr Plädoyer vorgängig per E-Mail einreichen. In einem Plädoyer soll auch zum Beweisergebnis Stellung bezogen werden, das erst an der Hauptverhandlung vorliegt. Von daher ist es gar nicht möglich, vorgängig ein fixfertiges Plädoyer einzureichen. Es soll zwar Anwälte geben, die das schaffen und dann vor Gericht stundenlang ihre schriftlichen Verlautbarungen vorlesen, ohne jemals in die Runde zu blicken. Doch damit „gefällt“ (se plaire) man dem Zuhörer nicht, abgesehen davon ist es ein rhetorisches No-go, einen schriftlichen Text ohne jegliche Spontaneität, ohne mündliche Auflockerungen, ohne Gestik und Mimik, stammelnd eins zu eins wiederzugeben.

 

Gebühren 16mal höher als Buße

Wer strafrechtlich verurteilt wird, trägt grundsätzlich die Verfahrenkosten (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).

Unklar ist, ob gestützt auf das Verhältnismäßigkeits- bzw. das Äquivalenzprinzip der Staat teilweise die Verfahrenskosten übernehmen soll, wenn sie in einem Missverhältnis zur eigentlichen Strafe stehen, z.B. die ausgesprochene Buße um ein Vielfaches übersteigen. Im konkreten Fall, in dem sich der studierte Beschuldigte vor erster Instanz noch selbst verteidigt hatte, verneint das Bundesgericht eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, auch wenn die Verfahrenskosten die Buße um das 16-fache übersteigen (Bundesgerichtsurteil 6B_11/2020 vom 24. Juni 2020).

Die erste Instanz hatte dem Beschuldigten die Kosten noch zum größten Teil erlassen, nachdem die Messungen offenkundig fehlerhaft waren und die Geschwindigkeit gutachterlich abgeklärt werden musste. Das erstinstanzliche Gericht hatte nachvollziehbar ausgeführt, die Gutachten seien nur deshalb nötig gewesen, weil die Geschwindigkeitsmessung entgegen der Herstelleangaben und Weisungen des ASTRA durchgeführt worden sei. Berufungsgericht und Bundesgericht erblicken in der ursprüngich mangelhaften Messung bzw. Dokumentation des Sachverhalts indes keine fehlerhafte Verfahrenshandlung der Behörden (vgl. Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO).

Die Rechtsprechung ist für den Bürger etwas frustierend, weil nur das Resultat zählt und er für Behördenfehler geradestehen muss.

Selbst wenn der Verurteilte übrigens erfolgreich eine tiefere Strafe erwirkt, trägt er nach der Rechtsprechung die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, weil er eben immer noch „verurteilt“ wird.

Ein Strafbefehl kostet 630,- Franken

Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts vertritt in der Entscheidung 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 die Meinung, die Gebühren für einen Strafbefehl könnten nicht nur quantitativ gemäß Aufwand, sondern auch nach dem qualitativen Kriterium des Strafmaßes bemessen werden. Wir zeigen in einer publizierten Würdigung auf, dass diese Auffassung im Hinblick auf Art. 422 Abs. 1 StPO und verfassungsrechtliche Prinzipien problematisch ist.

Lesen Sie hier unsere Urteilsanmerkung zum Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019. Der kurze Aufsatz ist im Juni 2020 in der Zeitschrift Forumpoenale Heft Nr. 3/2020 S. 195ff. erschienen.

Video-Überwachung auf der A1 und A3 ohne Grundlage

Als Anwalt ist man mit der Zeit vielleicht etwas abgebrüht. Doch hin und wieder staunt man auch im gesetzteren Alter noch, wozu Politik, Regierung und Justiz fähig sind. So erging es uns hier, als uns die Polizei im Rahmen einer notwendigen Verteidigung minutenlange Video-Sequenzen von Überwachungskameras auf der A1 und A3 vorführte, von deren Existenz uns nichts bekannt war und die es gar nicht geben dürfte.

Ausgangslage: Zwei Frauen melden unabhängig von einander, dass sich auf der A3 im Bözberg-Tunnel drei Personenwagen gegenseitig provozieren und mit viel zu wenig Abstand hintereinander fahren würden. Da die Zeuginnen das Kennzeichen durchgeben, kann die Polizei wenige Minuten später die Übeltäter ausfindig machen.

Doch die Ermittlungen konzentrieren sich von Anfang an nicht auf das SVG-Delikt im Bözberg-Tunnel. Denn Minuten nach dem Notruf sicherte die Polizei Video-Aufzeichnungen vom Baregg-Tunnel auf der A1 bis zum Ende des Bözberg-Tunners auf der A3, also auf einer Länge auf ca. 20 km. Dabei stellte sie mehrere andere SVG-Widerhandlungen der drei Fahrzeuge fest, so insbesondere einen sog. „Schikane-Stopp“ im Schinznacher Feld. Von diesen Widerhandlungen war aufgrund des Notrufs bislang nichts bekannt gewesen.

Die Ermittlungen nehmen Ihren Gang, Zeugen werden befragt, ein Gutachten des Bundesamts für Metrologie wird eingeholt etc. Im Rahmen der Hauptverhandlung beantragt die Verteidigung, die meisten Beweise als unverwertbar aus den Akten zu weisen. Die Überwachung mittels optisch-elektronischer Anlagen sei nämlich ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Denn auch wenn nicht gleich intensiv wie im Thurgauer Auto-Scanning-Fall (Bundesgerichtsurteil 6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019) in die Freiheitsrechte eingegriffen werde, sei dennoch eine hinreichend bestimmte generell-abstrakte Grundlage niederer Stufe erforderlich. Weil eine solche aber eben fehle und es nicht um die Aufklärung schwerer Straftaten gehe, sei folglich die Überwachung unverwertbar. Und weil sich die meisten nachfolgenden Beweise auf die unverwertbare Überwachung stützten, seien selbstredend auch diese aufgrund der Fernwirkung von Beweisverboten unverwertbar (vgl. Art. 141 StPO).

Für die sicherheitspolizeiliche Tätigkeit gelten das kantonale Polizei- und Datenschutzgesetz. Im geltenden Polizeigesetz findet sich nebst einer allgemeinen Norm freilich nur die Ermächtigung der Polizei, bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Aufzeichnungen zu machen (vgl. § 36 PolG/AG). Gemäß Datenschutzgesetz können zwar öffentliche Straßen mit optisch-elektronischen Anlagen überwacht werden, doch bedarf es dazu einer Bewilligung der Datenschutzbeauftragten (vgl. § 20 IDAG/AG). Eine solche Bewilligung gibt es vorliegend jedoch schlicht nicht und würde es gemäß den Richtlinien der Datenschutzbeauftragten auch nicht geben (vgl. Merkblatt vom 05. August 2015). Auf unsere Nachfrage behauptet die kantonale Datenschutzbeauftragte entgegen ihrem eigenen Merkblatt, für Autobahnen seien die Bundesbehörden zuständig, was diese mit dem Hinweis kontern, soweit kantonale Organe wie hier die Daten erheben, sei der Kanton zuständig.

Dessen ungeachtet, verurteilt das erstinstanzliche Gericht unseren Mandanten gleich wegen aller angeklagter Delikte. Als Rechtsgrundlage für die Video-Überwachung zieht das Gericht fälschlicherweise die Straßenkontrollverordnung und allen Ernstes eine EG-Richtlinie heran. Unser ausländischer Mandant akzeptiert vorbehältlich der Anschlussberufung das Urteil, weil es in zwei wichtigen Punkten seinen Vorstellungen entspricht (dazu später mehr).

Anders schaut es übrigens aus, wenn die Polizei aus konkretem Anlass im Rahmen der Nachfahrkontrolle ein Video erstellt; diese Aufnahmen sind grundsätzlich verwertbar (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1203/2019 vom 29. November 2019).

Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr

Untersuchungshaft ist die einschneidenste Zwangsmaßnahme, die eine beschuldigte Person der Freiheit beraubt. Sie setzt einen dringenden Tatverdacht mit Bezug auf ein Vergehen oder Verbrechen sowie einen besonderen Haftgrund voraus. Ein solcher kann auch in der sog. Wiederholungsgefahr bestehen, d.h. wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Drittpersonen durch die Begehung von schweren Vergehen oder Verbrechen erheblich gefährdet, nachdem er dies schon mehrfach getan hat (vgl. Art. 221 Abs. 1 StPO). Die U-Haft für Wiederholungsgefahr ist eigentlich systemfremd, da Zwangsmaßnahmen gemäß Strafprozessordnung Beweise sichern und die Anwesenhait von Personen im Verfahren sowie die Vollstreckung von Urteil sicherstellen sollen (vgl. Art. 197 StPO), aber nicht der polizeiliche Prävention dienen.

In unserem Fall kämpften wir als notwendige amtliche Verteidigung (vgl. Art. 130 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO) für X. gegen die Haftverlängerung. Nachdem, wie nicht anders zu erwarten war, die kantonale Justiz die Haftverlängerung abgesegnet hatte, wies das Bundesgericht im Urteil vom 19. Juli 2019 (1B_313/2019) eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen ab. Das oberste Gericht weist auf die drei Voraussetzung der Wiederholungsgefahr hin, die in casu erfüllt seien: Vortatenerfordernis, Gefährung der Sicherheit anderer durch Vergehen oder Verbrechen, negative Rückfallprognose. In der jüngeren Vergangenheit lockerte das Gericht seine Praxis, indem es neu nur noch eine schlechte und nicht mehr eine sehr schlechte Prognose verlangt. Die systematische Verletzung von Teilnahmerechten durch die Staatsanwaltschaft, die vorliegend zur Unverwertbarkeit auch des ersten Vorabgutachtens betreffend die Gefährlichkeit des Beschuldigten führen müsste, ließ das Bundesgericht weitgehend unkommentiert; dies zu beurteilen sei Aufgabe des Sachrichters. Es sei in Ordnung, dass X. nun mindestens bis zum Vorliegen des Hauptgutachtens in Untersuchungshaft belassen werde.