Sexuelle Belästigung durch Berührungen

Ob ein Verhalten allgemein als unständig empfunden wird oder ob es die Schwelle zum strafrechtlich Verbotenen überschreitet, ist nicht immer einfach zu beurteilen. In unserem Fall ist es aber klar: Durch Ausfragen zum Sexleben und durch körperliche Zudringlichkeiten mit Berührungen am Hintern und an den Brüsten ist die Schwelle zu sexuellen Handlungen (vgl. Art. 187 StGB) eindeutig nicht überschritten. Die Anklage lautete nur deshalb auf sexuelle Handlungen mit einem Kind, weil dieses die Antragsfrist von drei Monaten (vgl. Art. 31 StGB) für die möglichen sexuellen Belästigungen (Antragsdelikt: vgl. Art. 198 StGB) verpasst hatte. Die Vorfälle zwischen Großvater und Enkelin sollen im Sommer 2021 erfolgt sein, Anzeige/Strafantrag erstattete die 15-Jährige jedoch erst mehr als ein halbes Jahr später.

Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 bzw. Art. 189 Abs. 1 StGB gelten nur Verhaltensweisen, die für den Außenstehenden nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Entscheidend für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind. Während das Küssen auf Mund, Wangen usw. in der Regel keine sexuelle Handlung darstellt, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlung qualifiziert.

Wird die Schwelle der Erheblichkeit nicht erreicht, kann eine sexuelle Belästigung vorliegen. Gemäß Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie provoziert haben darf. Die tätliche Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Dazu genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäß, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder Umarmungen. Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder an ähnlichen Örtlichkeiten in der Regel weniger einfach ist als etwa in öffentlichen Lokalitäten (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_1102/2019 vom 28. November 2019; vgl. auch BGE 137 IV 263 E. 3.1).

Angesichts dieser Rechtsprechung sprach das Gericht unseren Mandanten frei.

Auch Ersatzmaßnahmen nur bei besonderem Haftgrund

A. beschuldigt ihren Mann B., sie am Telefon mit dem Tod bedroht zu haben. Er kommt in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft ordnet ein Gefährlichkeitsgutachten an. Nach dessen Vorliegen stellt sie dem Zwangsmaßnahmengericht den Antrag, B. sei unter Anordnung von mehreren Ersatzmaßnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Als amtliche notwendige Verteidigung beantragen wir, B. sei ohne Ersatzmaßnahmen umgehend in die Freiheit zu entlassen. Das Gefährlichkeitsgutachten verneine eine Ausführungsgefahr und die mögliche Wiederholungsgefahr scheitere am Vortatenerfordernis.

Das Zwangsmaßnahmengericht sieht es genauso und entlässt B. ohne Ersatzmaßnahmen in die Freiheit. B. werde eine günstige Prognose gestellt. Der Gutachter gehe nicht davon aus, dass B. seine Drohung umsetzen werde. In der spezifischen Täter-Opfer-Konstellation sei zwar mit weiteren heiklen Interaktionen zu rechnen. Doch B. sei nicht einschlägig vorbestraft und vorliegend rechtfertige es sich nicht, im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf das Vortatenerfordernis gänzlich zu verzichten und die Vortat ausschließlich aus dem aktuellen Strafverfahren abzuleiten (vgl. BGE 143 IV 9 ff.).

Untersuchungshaft als massiver Eingriff in die persönliche Freiheit ist nur zulässig, wenn ein dringender Tatverdacht hinsichtlich eines Vergehens oder Verbrechens besteht und kumulativ einer der besonderen Haftgründe vorliegt (Verdunkelungsgefahr, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr, Ausführungsgefahr; Art. 221 StPO). Wiederholungsgefahr setzt nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass die beschuldigte Person bereits früher mindestens zwei gleichartige Taten begangen hat. Das Bundesgericht lässt jedoch je nach Schwere der Vorwürfe auch nur eine Vortat genügen oder akzeptiert, dass nicht frühere Taten, sondern die im aktuellen Verfahren zu untersuchende Tat als Vortat herangezogen wird, wenn eine Verurteilung sehr wahrscheinlich ist; in Extremfällen hat das Bundesgericht auch schon ganz auf das Vortatenerfordernis verzichtet, wenn eine sehr ungünstige Prognose besteht und die Freiheit des mutmaßlichen Täters für die Öffentlichkeit ein untragbares Risiko bedeuten würde (vgl. BGE 143 IV 9 ff.).

Fehlt es aber, wie hier, an der Wiederholungsgefahr, besteht kein Raum für Untersuchungshaft. Und sind die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht erfüllt, kommen Ersatzmaßnahmen von vornherein nicht in Frage. Ersatzmaßnahmen sind mildere Mittel, die denselben Zweck wie die Untersuchungshaft anstelle der Untersuchungshaft erreichen; die Anordnung von Ersatzmaßnahmen ist eine „lehrbuchartige“ Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. Art. 237 StPO). Vorliegend wäre B. sogar bereit, freiwllig mehrere der verlangten Ersatzmaßnahmen wie z.B. Ein- und Ausgrenzung (vgl. Art. 237 Abs. 2 Bst. c StPO) zu befolgen, doch ist deren Anordnung im Rahmen strafprozessualer Zwangsmaßnahmen nicht zulässig.

Das Pferd und die Unterhose

Bei einem bizarren Fall konnten wir für unseren Mandanten einen Freispruch erzielen. Der Mann war wegen Tierquälerei und Hausfriedensbruchs angeklagt. Eine Unterhose mit seiner DNA sowie ein weggeworfener Einzahlungsschein mit seinem Namen war auf einer Pferdekuppel gefunden worden, wo ein Pferd missbraucht worden war.

Das Fernsehen berichtete am 17. Juli 2019.

Der Freispruch erfolgte im Zweifel für den Angeklagten (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO), weil die Indizien in der Nähe des Tatorts die Täterschaft nicht belegten. Der Beschuldigte brachte erfolgreich vor, er hätte die Gegenstände in den Müll geworfen; sie seien anschließend womöglich von einem Tier oder einer Drittperson an den Tatort gebracht worden war. Wohnort und Tatort befinden sich am Siedlungsrand. Am verletzten Pferde selbst war keine DNA des Beschuldigten festgestellt worden.

Wegen der durchgeführten Hausdurchsuchung und dem Freiheitsentzug von mehr als drei Stunden konnten wir für unseren Mandanten außerdem eine Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO erwirken.

Keine amtliche Verteidigung für Bagatellfälle

Unser Mandant M. hat gesundheitliche Probleme. Zu allem Übel wird er nun auch noch der Ehrverletzung beschuldigt. Die Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmten gestützt auf eine Strafanzeige die liebsten beiden Dinge im Leben von M.: PC und Handy.

M. beauftragt uns, ihm im Strafverfahren beizustehen. Da er eine Rente der IV bezieht, stellen wir den Antrag auf amtliche Verteidigung. Diese sieht das Gesetz insbesondere für Fälle vor, in denen der Beschuldigte (a.) selbst nicht über die nötigen Mittel verfügt, um sich eine Verteidigung zu leisten, und sich (b.) tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten stellen, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist. Bei einem besonders schweren Eingriff in die Rechte des Beschuldigten wird der Anspruch regelmäßig bejaht bzw. werden die Schwierigkeiten angenommen. Grundsätzlich nicht gewährt wird die amtliche Verteidigung in sog. Bagatellfällen, d.h. wenn dem Beschuldigten im Falle einer Verurteilung weniger als 4 Monate Freiheitsstrafe oder 120 Tagessätze Geldstrafe drohen (vgl. Art. 132 StPO). Das Bundesgericht hält dazu aber fest, dass der Schwellenwert nicht sakrosankt ist und es mitunter auch in sog. Bagatellfällen zur Wahrung der Verteidigungsrechte nötig sein kann, eine amtliche Verteidigung zu bestellen (vgl. BGE 143 I 164 ff.; Bundesgerichtsurteil  1B_318/2018 vom 28. September 2018, E. 2.3). Diese Rechtsprechung hängt auch mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zusammen, die auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hervorhebt (vgl. EGMR Quaranta gegen Schweiz vom 24. Mai 1991, 12744/87Quaranta).

Die Aargauer Staatsanwaltschaft ist regelmäßig zurückhaltend und hält nicht viel von professioneller Verteidigung. So lehnt sie auch in diesem Fall das Gesuch ab. Die potentielle Strafe bewege sich im Bagatellbereich.

Da anhand der vorliegenden Informationen eine Einstellung oder ein Freispruch wahrscheinlich ist, kann immerhin damit gerechnet werden, dass die Verteidigungskosten im Rahmen der frei gewählten Verteidigung von der Staatskasse übernommen werden. Diesbezüglich ist die Praxis des obersten Gerichts erstaunlich großzügig: Ein Bürger, der sich mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sieht, sucht sich schnell einmal die Hilfe eines Strafverteidigers. Diese Kosten der beschuldigten Person „für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte“ sind im Falle einer späteren Einstellung nach Art. 429 Abs. 1 StPO grundsätzlich vom Staat zu übernehmen (vgl. BGE 138 IV 197, 200 ff. E. 2.3). Entscheidend ist, ob die Mandatierung des Anwalts an sich und dessen konkreter Aufwand angemessen sind. Die Entschädigung ist deshalb häufig auch dann auszurichten, wenn kein Fall notwendiger oder gebotener amtlicher Verteidigung vorliegt.