Verunfallt oder erkrankt ein Kind schwer, haben die Eltern unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Betreuung des Kindes verursachten Erwerbsausfall.
Anspruch auf Betreuungsentschädigung haben gemäss. Art. 16n Abs. 1 EOG Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, wenn sie die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen und im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit Arbeitnehmende sind oder im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen (vgl. Art. 10 ATSG).
Gemäss Art. 16o EOG ist ein Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustands eingetreten ist (lit. a), der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechen ist (lit. b), ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht (lit. c) und mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss (lit. d). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Für die Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten (vgl. Art. 16p EOG). Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird. Der Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen nach Art. 16n EOG erfüllt sind. Er endet nach Ablauf der Rahmenfrist oder nach Ausschöpfung der Taggelder. Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird.
Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (vgl. Art. 16q EOG). Innerhalb der Rahmenfrist besteht Anspruch auf höchstens 98 Taggelder. Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet. Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens die Hälfte der Taggelder; eine abweichende Aufteilung ist wählbar.
Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde (vgl. Art. 16r EOG).
Wichtig bei vorhandenem Geburtsgebrechen: Das Vorliegen einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung setzt unter anderem voraus, dass eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Kindes eingetreten ist (vgl. Art. 16o lit. a EOG). Leidet das betroffene Kind bereits an einem Geburtsgebrechen, muss im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen bzw. der Behinderung des Kindes eine akute Verschlechterung des körperlichen oder psychischen Zustandes eintreten, z.B. zusätzlich zur vorhandenen Autismus-Spektrum-Störung eine akute Verschlechterung hinzukommen, indem das Kind etwa nicht nur bestimmte, sondern neu sämtliche Nahrungsmittel ablehnt. Dazu sind entsprechende Einschätzungen der behandelnden Ärzte unerlässlich. Aus deren Berichten muss eindeutig hervorgehen, dass z.B. durch eine akute Nahrungsverweigerung eine akute lebensbedrohliche Veränderung mit schwer vorhersehbarem Verlauf eingetreten ist oder dass mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist.