A. kämpft seit Jahren gegen erbitterten Widerstand aus der Nachbarschaft für die Baubewilligung für sein lang ersehntes Eigenheim. Beim Grundstück handelt es sich um eine der letzten noch nicht überbauten Parzellen in einer größeren Ortschaft, das an einem kleinen Fluss liegt. Ein erster Versuch scheiterte, weil die Beschwerdeinstanz die bisherige Praxis der Gemeinde nicht mehr tolerierte und neu die Grundstücksfläche im nicht bebaubaren Gewässerraum zur Berechnung der Ausnützungsziffer ausklammerte. Dadurch war die Ausnützungsziffer überschritten.
Jetzt wendet sich A. an uns, um das Projekt „beschwerdesicher“ zu machen. Doch auch die neue Baubewilligung wird von der Nachbarschaft weitergezogen, darunter sogar die ehemalige Verkäuferin der Parzelle. Dieses Mal scheitern jedoch die Beschwerdeführer und obsiegt der Bauherr.
Das Hauptproblem liegt im zweiten Verfahren im Gewässerabstand. Weil für den Fluss noch keine Nutzungsplanung durchgeführt worden ist, wozu die Kantone bis 31. Dezember 2018 verpflichtet sind, bestimmt sich der Gewässerabstand anhand der bundesrechtlichen Übergangsbestimmungen in der Gewässerschutzverordnung (Art. 36a Gewässerschutzgesetz [GSchG], Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung [GSchV], Fachkarte Gewässerraum Kanton Aargau). Demnach handelt sich bei dem betroffenen Bereich um ein dicht überbautes Gebiet, in dem mit einer Ausnahmebewilligung unter Abwägung sämtlicher Interessen die Unterschreitung des Gewässerraums möglich ist (Art. 41a Abs. 1 Bst. a GSchV); vgl. BGE 143 II 77 ff. [Altendorf]; BGE 140 II 428 ff. [Dagmersellen]). Vorliegend darf gemäß kantonaler Genehmigungsbehörde ausnahmsweise bis 8 m an den Fluss gebaut werden, was von der Beschwerdeinstanz als rechtsfehlerfrei erachtet wird. Der normale Gewässerraum für den Fluss mit einer Gerinnesohle von 6 m würde ca. 14 m an jedem Ufer betragen (Abs. 2 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der GSchV).
(Foto: Markarfljots-Schlucht, Island, Stefan Meichssner, August 2017)