Ab 1. Januar 2018 können gemäß revidiertem Bundesgesetz über Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) die Sozialhilfebehörden, die Einwohnerkontrolle und das Grenzwachtkorps die für die Schwarzarbeit zuständigen Organe, also das kantonale Migrationsamt, über Hinweise auf Schwarzarbeit informieren. Außerdem sollen Missbräuche beim vereinfachten Abrechnungsverfahren mit der Ausgleichskasse unterbunden werden, indem z.B. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie im eigenen Betrieb mitarbeitende Ehegatten und Kinder ausgeschlossen werden. Ihnen steht künftig unabhängig von der Lohnsumme nur noch das ordentliche Verfahren zur Abrechnung der AHV-Beiträge mit der zuständigen Ausgleichskasse offen.
Beim vereinfachten Abrechnungsverfahren können nebst den ordentlichen Sozialversicherungsbeiträgen auch die Steuern der Angestellten mit der zuständigen Ausgleichskasse abgerechnet werden. Akontorechnungen entfallen, weil die Abrechnung einmal jährlich aufgrund der definitiven Lohndeklaration erfolgt. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren steht grundsätzlich Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern offen, deren Löhne der einzelnen Mitarbeitenden pro Jahr CHF 21150 nicht übersteigt, deren gesamte Lohnsumme pro Jahr unter CHF 56400 liegt, bei denen sämtliche Löhne im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden und welche die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß einhalten.
(Foto: Auf dem Laugarvegur zwischen Hrafntinnusker und Alftavatn, Island, Stefan Meichssner, August 2017)