Kein Strafregistereintrag bei Übertretungen

Unser Klient ist Geschäftsführer eines Unternehmens im Pflegebereich. Als ihm ein Strafbefehl ins Haus flattert, der ihm eine Buße von 700 Franken für einen Verstoß gegen das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) auferlegt, bittet er uns um Rat.

Wir stellen fest, dass er aufgrund der Zurechnungsnorm von Art. 29 StGB als Organ für angebliche Unterlassungen im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht bei ausländischen Arbeitnehmern (vgl. Art. 8 BGSA) in seinem Unternehmen bestraft werden soll.

Wir sind der Meinung, dass eine Strafbarkeit womöglich schon deshalb entfällt und somit erfolgreich Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben werden könnte, weil dem Klienten kein Vorsatz nachgewiesen werden kann. Das BGSA bestraft nämlich nur vorsätzliche Widerhandlungen (vgl. Art. 18 BGSA).

Für den Manager ist die Frage, ob er verurteilt wird oder nicht, indessen nicht so wichtig, weil die Buße finanziell nicht ins Gewicht fällt. Für ihn persönlich ist entscheidend, ob er aufgrund des Strafbefehls später Probleme kriegen kann, insbesondere ob er dann als vorbestraft gilt. Diesbezüglich können wir ihn beruhigen: Im Strafregister werden nur Verbrechen und Vergehen, grundsätzlich aber nicht Verurteilungen wegen Übertretungen wie die seine eingetragen. Strafbefehle wegen Übertretungen werden vielmehr erst ab einer Bußenhöhe von 5000 Franken eingetragen (vgl. Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB; Art. 3 Abs. 1 lit. c Vostra-Verordnung).

Unsere Auskunft reicht ihm, um den wahrscheinlich „falschen“ Strafbefehl zu akzeptieren.

Gesetzliche Neuerungen bei der Schwarzarbeit

Ab 1. Januar 2018 können gemäß revidiertem Bundesgesetz über Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) die Sozialhilfebehörden, die Einwohnerkontrolle und das Grenzwachtkorps die für die Schwarzarbeit zuständigen Organe, also das kantonale Migrationsamt, über Hinweise auf Schwarzarbeit informieren. Außerdem sollen Missbräuche beim vereinfachten Abrechnungsverfahren mit der Ausgleichskasse unterbunden werden, indem z.B. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie im eigenen Betrieb mitarbeitende Ehegatten und Kinder ausgeschlossen werden. Ihnen steht künftig unabhängig von der Lohnsumme nur noch das ordentliche Verfahren zur Abrechnung der AHV-Beiträge mit der zuständigen Ausgleichskasse offen.

Beim vereinfachten Abrechnungsverfahren können nebst den ordentlichen Sozialversicherungsbeiträgen auch die Steuern der Angestellten mit der zuständigen Ausgleichskasse abgerechnet werden. Akontorechnungen entfallen, weil die Abrechnung einmal jährlich aufgrund der definitiven Lohndeklaration erfolgt. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren steht grundsätzlich Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern offen, deren Löhne der einzelnen Mitarbeitenden pro Jahr CHF 21150 nicht übersteigt, deren gesamte Lohnsumme pro Jahr unter CHF 56400 liegt, bei denen sämtliche Löhne im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden und welche die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß einhalten.

(Foto: Auf dem Laugarvegur zwischen Hrafntinnusker und Alftavatn, Island, Stefan Meichssner, August 2017)