Letzte Exemplare des Klassikers zur URP bei uns erhältlich

Die Dissertation „Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege“ von Dr. Stefan Meichssner aus dem Jahr 2008 gibt auch heute noch Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Prozesskostenhilfe in der Schweiz und wird häufig zitiert. Die letzten ca. 80 Exemplare können wir günstig abgeben. Interessierte können das Werk zu je CHF 25,- inkl. MwSt und Porto (Lieferung nur innerhalb der Schweiz) bestellen (Angabe von Name, Adresse, Anzahl Exemplare) bei anwalt@meichssner.ch

Neue Kampagne lanciert

Wir verfallen auch bei außerordentlichen Lagen nicht in Hysterie und bleiben auf dem Boden. Gerade dann, wenn Ihre Rechte besonders gefährdet sind, wollen Sie sich auf professionelle Unterstützung und realistische Risikoeinschätzung verlassen können. Bei uns sind Sie richtig. Mit Beratung, Mediation und Vertretung schützen wir Sie.

Glaubhaftmachen neuer Tatsachen bei der IV-Neuanmeldung

Wurde ein IV-Begehren abgelehnt, ist später eine Neuanmeldung analog einer Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) möglich, wenn die versicherte Person glaubhaft machen kann, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwischen in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben. In unserem Fall verweigert die IV eine Abklärung, weil nach ihrer Ansicht sich die Verhältnisse nicht maßgeblich verschlechtert haben.

Wir führen für unsere Mandantin Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht. Dieses heißt die Beschwerde gut und weist die IV an, auf die Neuanmeldung einzutreten und die Ansprüche unserer Mandantin materiell zu prüfen. Wir konnten mit Arztberichten glaubhaft machen, dass sich die psychiatrische Situation verschlechert hat. Außerdem konnten wir aufzeigen, dass die IV wegen der Teilerwerbstätigkeit der Versicherten gestützt auf die Verordnungsänderung vom 01. Januar 2018 die gemischte Methode hätte anwenden müssen. Diese führt in der Regel zu höheren IV-Graden. Es liegt mithin ein Revisionsgrund vor, so dass der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend abzuklären ist (vgl. BGE 141 V 9 ff.).