Corona-Erwerbsersatz für Unterhaltungsbranche

Seit Monaten leiden vor allem Selbständigerwerbende unter den einschneidenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Gerade für unsere Mandanten, die selbständig in der Unterhaltsungsbranche tätig sind, zeigen die Maßnahmen einschneidende wirtschaftliche Folgen: Der Umsatz ist weggebrochen. Zwar war ihnen die Arbeit an sich auch während des Lockdowns nicht verboten, sehr wohl aber die Großveranstaltungen, wo sie ihre Dienstleitungen anbieten. Die anhaltende Unsicherheit und Unplanbarkeit sind weiterhin Gift für ihr Geschäft.

Die vom Bundesrat am 20. März 2020 beschlossene Entschädigung (vgl. COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) entschädigt die Betroffenen in Form eines Taggeldes basierend auf dem zuvor durchschnittlich erzielten Einkommen. Die Ausgleichskassen ziehen dafür den gemeldeten AHV-pflichtigen Lohn bei. Sind die bei der Ausgleichskasse gemeldeten Lohndaten aber nicht aktuell, weil z.B. die für die Ausgleichskassen maßgebenden Steuerdaten noch fehlen, können die Corona-Erwerbsersatz-Entschädigungen zu tief ausfallen.

Konkret kann vom Corona-Erwerbsersatz profitieren, wer:

  • als Arbeitnehmender oder Selbständigerwerbender die Erwerbstätigkeit infolge Ausfalls der Fremdbetreuung von unter 12-jährigen Kinder unterbrechen musste;
  • seine Erwerbstätigkeit infolge ärztlich oder behördlich angeordneter Quarantäne unterbrechen musste;
  • als Selbstständigerwerbender infolge Betriebsschliessung nach Art. 6. Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten hat;
  • als Selbstständigerwerbender wegen einer abgesagten Veranstaltung aufgrund des behördlichen Veranstaltungsverbots einen Erwerbsausfall erlitten hat

(vgl. Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz; KS CE 6)

Nicht nur zu Corona-Zeiten ist es wichtig, als Selbständigerwerbende Veränderungen im Einkommen regelmäßig der Ausgleichskasse zu melden und sich nicht auf die zum Teil Jahre später erfolgenden Steuermeldungen zu verlassen. So lassen sich im Übrigen auch Verzugszinsforderungen auf AHV-Beiträgen vermeiden. In unserem Fall konnten wir dank aktualisierter Steuerveranlagung und unserer Kontakte mit den zuständigen Stellen rasch eine höhere Entschädigung erwirken. Im Dschungel der ständig ändernden Normen und während der Corona-Hysterie behalten wir für Sie den Überblick.

Neue Kampagne lanciert

Wir verfallen auch bei außerordentlichen Lagen nicht in Hysterie und bleiben auf dem Boden. Gerade dann, wenn Ihre Rechte besonders gefährdet sind, wollen Sie sich auf professionelle Unterstützung und realistische Risikoeinschätzung verlassen können. Bei uns sind Sie richtig. Mit Beratung, Mediation und Vertretung schützen wir Sie.

Wenn die Behörde nichts tut, verweigert sie das Recht

Das Pflegeheim X. versichert seine Arbeitnehmer bei der Versicherung Y. gegen das Unfallrisiko.  Nachdem der Rahmenvertrag mit dem Broker weggefallen ist, unterbreitet Y. dem Pflegeheim X. einen neuen Vertrag mit schlechteren Konditionen. Eine Kündigung von X. akzeptiert Y. mit dem Hinweis nicht, bei Wegfall des Rahmenvertrages gebe es kein Kündigungsrecht. Von X. mandatiert, fordern wir Y. auf, die neuen Konditionen zu verfügen, soweit sie den obligatorischen Teil der Unfallversicherung betreffen. Wir verweisen auf Art. 124 Bst. d der Unfallversicherungsverordnung (UVV), der als lex specialis zu Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Verfügungspflicht für die Änderung in der Einreihung eines Betriebes in die Prämientarife vorsieht.

Y. verweigert aber ausdrücklich eine Verfügung. Deshalb erheben wir so genannte Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Recht verweigert eine Behörde, die es ausdrücklich oder stillschweigend unterlässt, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. In diesem Fall begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung, gegen die sich der Betroffene wehren kann (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 56 Abs. 2 ATSG).

Das Gericht heißt die Beschwerde mit Urteil vom 13. Februar 2017 gut (C-5148_2016). Es verwirft die Einwände von Y., welche die Modalitäten dem Privatrecht unterstellen will. Das Gesetz sehe für vorliegenden Sachverhalt eine Pflicht zur Verfügung vor. Speziell zu erwähnen ist, dass Y., immerhin eine große Schweizer Versicherungsgesellschaft, trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen weder dem Gericht die Akten eingereicht noch sich hat vernehmen lassen.

(Bild: Stefan Meichssner, Am Strand von Ahlbeck/Swinemünde, Usedom)