Corona-Erwerbsersatz für Unterhaltungsbranche

Seit Monaten leiden vor allem Selbständigerwerbende unter den einschneidenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Gerade für unsere Mandanten, die selbständig in der Unterhaltsungsbranche tätig sind, zeigen die Maßnahmen einschneidende wirtschaftliche Folgen: Der Umsatz ist weggebrochen. Zwar war ihnen die Arbeit an sich auch während des Lockdowns nicht verboten, sehr wohl aber die Großveranstaltungen, wo sie ihre Dienstleitungen anbieten. Die anhaltende Unsicherheit und Unplanbarkeit sind weiterhin Gift für ihr Geschäft.

Die vom Bundesrat am 20. März 2020 beschlossene Entschädigung (vgl. COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) entschädigt die Betroffenen in Form eines Taggeldes basierend auf dem zuvor durchschnittlich erzielten Einkommen. Die Ausgleichskassen ziehen dafür den gemeldeten AHV-pflichtigen Lohn bei. Sind die bei der Ausgleichskasse gemeldeten Lohndaten aber nicht aktuell, weil z.B. die für die Ausgleichskassen maßgebenden Steuerdaten noch fehlen, können die Corona-Erwerbsersatz-Entschädigungen zu tief ausfallen.

Konkret kann vom Corona-Erwerbsersatz profitieren, wer:

  • als Arbeitnehmender oder Selbständigerwerbender die Erwerbstätigkeit infolge Ausfalls der Fremdbetreuung von unter 12-jährigen Kinder unterbrechen musste;
  • seine Erwerbstätigkeit infolge ärztlich oder behördlich angeordneter Quarantäne unterbrechen musste;
  • als Selbstständigerwerbender infolge Betriebsschliessung nach Art. 6. Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten hat;
  • als Selbstständigerwerbender wegen einer abgesagten Veranstaltung aufgrund des behördlichen Veranstaltungsverbots einen Erwerbsausfall erlitten hat

(vgl. Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz; KS CE 6)

Nicht nur zu Corona-Zeiten ist es wichtig, als Selbständigerwerbende Veränderungen im Einkommen regelmäßig der Ausgleichskasse zu melden und sich nicht auf die zum Teil Jahre später erfolgenden Steuermeldungen zu verlassen. So lassen sich im Übrigen auch Verzugszinsforderungen auf AHV-Beiträgen vermeiden. In unserem Fall konnten wir dank aktualisierter Steuerveranlagung und unserer Kontakte mit den zuständigen Stellen rasch eine höhere Entschädigung erwirken. Im Dschungel der ständig ändernden Normen und während der Corona-Hysterie behalten wir für Sie den Überblick.

Video-Überwachung auf der A1 und A3 ohne Grundlage

Als Anwalt ist man mit der Zeit vielleicht etwas abgebrüht. Doch hin und wieder staunt man auch im gesetzteren Alter noch, wozu Politik, Regierung und Justiz fähig sind. So erging es uns hier, als uns die Polizei im Rahmen einer notwendigen Verteidigung minutenlange Video-Sequenzen von Überwachungskameras auf der A1 und A3 vorführte, von deren Existenz uns nichts bekannt war und die es gar nicht geben dürfte.

Ausgangslage: Zwei Frauen melden unabhängig von einander, dass sich auf der A3 im Bözberg-Tunnel drei Personenwagen gegenseitig provozieren und mit viel zu wenig Abstand hintereinander fahren würden. Da die Zeuginnen das Kennzeichen durchgeben, kann die Polizei wenige Minuten später die Übeltäter ausfindig machen.

Doch die Ermittlungen konzentrieren sich von Anfang an nicht auf das SVG-Delikt im Bözberg-Tunnel. Denn Minuten nach dem Notruf sicherte die Polizei Video-Aufzeichnungen vom Baregg-Tunnel auf der A1 bis zum Ende des Bözberg-Tunners auf der A3, also auf einer Länge auf ca. 20 km. Dabei stellte sie mehrere andere SVG-Widerhandlungen der drei Fahrzeuge fest, so insbesondere einen sog. „Schikane-Stopp“ im Schinznacher Feld. Von diesen Widerhandlungen war aufgrund des Notrufs bislang nichts bekannt gewesen.

Die Ermittlungen nehmen Ihren Gang, Zeugen werden befragt, ein Gutachten des Bundesamts für Metrologie wird eingeholt etc. Im Rahmen der Hauptverhandlung beantragt die Verteidigung, die meisten Beweise als unverwertbar aus den Akten zu weisen. Die Überwachung mittels optisch-elektronischer Anlagen sei nämlich ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Denn auch wenn nicht gleich intensiv wie im Thurgauer Auto-Scanning-Fall (Bundesgerichtsurteil 6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019) in die Freiheitsrechte eingegriffen werde, sei dennoch eine hinreichend bestimmte generell-abstrakte Grundlage niederer Stufe erforderlich. Weil eine solche aber eben fehle und es nicht um die Aufklärung schwerer Straftaten gehe, sei folglich die Überwachung unverwertbar. Und weil sich die meisten nachfolgenden Beweise auf die unverwertbare Überwachung stützten, seien selbstredend auch diese aufgrund der Fernwirkung von Beweisverboten unverwertbar (vgl. Art. 141 StPO).

Für die sicherheitspolizeiliche Tätigkeit gelten das kantonale Polizei- und Datenschutzgesetz. Im geltenden Polizeigesetz findet sich nebst einer allgemeinen Norm freilich nur die Ermächtigung der Polizei, bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Aufzeichnungen zu machen (vgl. § 36 PolG/AG). Gemäß Datenschutzgesetz können zwar öffentliche Straßen mit optisch-elektronischen Anlagen überwacht werden, doch bedarf es dazu einer Bewilligung der Datenschutzbeauftragten (vgl. § 20 IDAG/AG). Eine solche Bewilligung gibt es vorliegend jedoch schlicht nicht und würde es gemäß den Richtlinien der Datenschutzbeauftragten auch nicht geben (vgl. Merkblatt vom 05. August 2015). Auf unsere Nachfrage behauptet die kantonale Datenschutzbeauftragte entgegen ihrem eigenen Merkblatt, für Autobahnen seien die Bundesbehörden zuständig, was diese mit dem Hinweis kontern, soweit kantonale Organe wie hier die Daten erheben, sei der Kanton zuständig.

Dessen ungeachtet, verurteilt das erstinstanzliche Gericht unseren Mandanten gleich wegen aller angeklagter Delikte. Als Rechtsgrundlage für die Video-Überwachung zieht das Gericht fälschlicherweise die Straßenkontrollverordnung und allen Ernstes eine EG-Richtlinie heran. Unser ausländischer Mandant akzeptiert vorbehältlich der Anschlussberufung das Urteil, weil es in zwei wichtigen Punkten seinen Vorstellungen entspricht (dazu später mehr).

Anders schaut es übrigens aus, wenn die Polizei aus konkretem Anlass im Rahmen der Nachfahrkontrolle ein Video erstellt; diese Aufnahmen sind grundsätzlich verwertbar (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1203/2019 vom 29. November 2019).

Buchempfehlung aus aktuellem Anlass

Vor 30 Jahren besiegelte SED-Sekretär Günter Schabowski das Schicksal des ersten und hoffentlich letzten sozialistischen deutschen Staates mit seiner legendären Pressekonferenz in Ost-Berlin endgültig.

Wer sich für die Anwaltschaft in der DDR interessiert, dem sei das Buch „Im goldenen Käfig“ von Christian Booß empfohlen. Es beschreibt, wie sich Anwälte in einem totalitären System namentlich im „Kollegium“ einrichten konnten oder mussten, wie der „sozialistische Anwalt“ die Verurteilung des Beschuldigten nicht gefährden durfte, wie unverschämt kapitalistisch Anwälte im Osten abzocken konnten, wie das MfS aufmüpfige Anwälte diskreditierte oder systemtreue Anwälte instrumentalisierte (Beispiel „Kanzlei Vogel“) etc.

Christian Booß, Im goldenen Käfig, Zwischen SED, Staatssicherheit, Justizministerium und Mandant – die DDR-Anwälte im politischen Prozess, Göttingen 2017, Band 48 der wissenschaftlichen Reihe des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU)

 

Geliebte als „money mule“

Ein „money mule“, zu deutsch Geldesel, ist eine Person, welche für Geldwäsche missbraucht wird. Die Person wird, z.B. durch ein vermeintliches Jobangebot, dazu gebracht, ihr Bankkonto zur Verfügung zu stellen. In unserem Fall nimmt ein angeblicher afrikanischer „Student“ in Deutschland über Tinder Kontakt mit dem „Geldesel“ auf und beginnt eine Fernbeziehung mit ihm. Der „Geldesel“ ist eine junge Frau, die dazu gebracht wird, ihr Bankkonto für den „Studenten“ und dessen Kollegen zur Verfügung zu stellen.

Eines Tages kündigt der „Student“ gegenüber der jungen Frau an, er werde einen größeren Betrag auf ihr Konto überweisen und sie solle zunächst rund die Hälfte auf ein anderes Konto weiterleiten. Gegen den Willen der Frau, den sie umgehend per Whatsap kundtut, wird der Betrag auf ihrem Konto gutgeschrieben. Am nächsten Tag meldet sich die Bank und sperrt den Betrag. Es stellt sich heraus, dass das Geld einem ausländischem Unternehmen durch Phishing gestohlen worden ist. Die Frau erklärt sich bereit, das Geld dem rechtmäßigen Besitzer zurückzuerstatten.

Die Bank macht dessen ungeachtet gestützt auf Art. 9 GwG Meldung an die Geldwäschereistelle (MROS) beim Bundesamt für Polizei. Diese meldet den Fall der Kantonalen Staatsanwaltschaft, die ein Vorverfahren wegen des Verdachts auf Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) eröffnet. Mit der Verteidigung beauftragt, begleiten wir die Frau an die Einvernahme. Dort kooperiert sie mit dem Staatsanwalt und legt dar, dass sie naiv und ohne Vorsatz in die Sache hineingeschlittert ist und das Geld umgehend zurückerstattet hat. Daraufhin stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Art. 319 ff. StPO), verlegt die Kosten auf die Staatskasse und spricht der Frau keine Entschädigung zu (Art. 430 Abs. 1 StPO).

Die Einstellung erfolgt insbesondere deshalb, weil die Frau alles getan hat, um den Schaden wiedergutzumachen, und ihr Verhalten generell nicht strafwürdig erscheint (Art. 53 StGB; Art. 8 StPO). Wir sind überdies der Auffassung, dass der „money mule“ gar keinen Vorsatz hinsichtlich der Vortat gehabt hat und auch deshalb eingestellt werden müsste.