Gefährdung des Lebens bei Würgen

Neben den Verletzungs- und den Tötungstatbeständen kennt das Strafrecht die Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB).

In unserem Fall hatte der Mann seine Partnerin zugegebenermaßen 2 bis 3 Sekunden mit einer Hand gewürgt. Danach konnten keine Hämatome, jedoch Stauungsblutungen festgestellt werden. Die Forensikerin, die die Verletzungen der Frau bereits im Vorverfahren untersucht hatte, gab vor Gericht an, auch stumpfe Gewalt, z.B. die ebenfalls unbestrittenen Schläge und Ohrfeigen, könne als Ursache für die Stauungsblutungen nicht ausgeschlossen werden. Das Gericht verneint mit uns die angeklagte Gefährdung des Lebens schon deshalb. Aber auch weil der Mann keinen direkten Vorsatz hinsichtlich der Lebensgefahr gehabt habe, erkennt es antragsgemäß einzig auf leichte Körperverletzung (Art. 123 StGB).

Bei der Gefährdung des Lebens muss objektiv eine unmittelbare Lebensgefahr als Taterfolg resultieren. Dabei muss der Tod nicht unausweichlich, jedoch als nahe Möglichkeit erscheinen. Auch wenn die äußerlichen Verletzungen nicht schwer sein müssen, ist insbesondere bei Würgevorgängen ein gewisses Maß an Gewalt vorausgesetzt, d.h. die Einwirkung muss von einer solchen Intensität sein, dass punktförmige Stauungsblutungen primär an den Augenbindehäuten oder Symptome eines Atemstillstandes mit Bewusstseinsstörung (Asphyxie) als handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungsstörung auftreten. Stauungsblutungen treten nach wissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich nach frühestens 10 bis 20 Sekunden zu Tage.

Subjektiv verlangt die Gefährdung des Lebens einen dolus directus in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr, d.h. diese darf der Täter nicht bloß in Kauf nehmen, sondern muss sie als Erfolg anstreben. Zusätzlich muss der Täter skrupellos handeln; je nichtiger und unverhältnismäßiger die Lebensgefahr erscheint, umso eher kann daraus eine Geringschätzung des Lebens abgeleitet werden. Skrupellosigkeit ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten, das nicht zu rechtfertigen ist (und unverständlich erscheint). Auch daran scheitert in unserem Fall eine Verurteilung, nachdem die Parteien in einen Streit geraten sind und der Täter provoziert worden ist (vgl. BGE 133 IV 1, E. 5.1; BGer Urteil 6B_1258/2020 vom 12.11.2021).

Nachzahlungspflicht bei der unentgeltlichen Rechtspflege

Wer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um nebst seinen Unterhalt auch noch einen Prozess zu finanzieren, erhält auf Gesuch hin unentgeltlichen Zugang zum Verfahren, sofern seine Position nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Kann er überdies seine Interessen selbst nicht wahren, hat er Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ff. ZPO).

Doch oft wird übersehen, dass die „unentgeltliche“ Rechtspflege grundsätzlich keinen definitiven Kostenerlass beinhaltet. Ausnahmen gibt es z.B. im Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, weil der Verweis aufs VwVG nicht gilt: BGE 144 V 97 ff.), bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für Opfer von Straftaten (vgl. Art. 30 Abs. 3 OHG) oder im Bundesverwaltungsverfahren für die Gerichtskosten, nicht jedoch für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Insbesondere wer „gratis“ Zivilverfahren wie Scheidungen oder Forderungsprozesse führt, muss die Nachzahlungspflicht beachten: Gelangt er oder sie nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss zu genügenden finanziellen Mitteln, muss er oder sie die seinerzeit einstweilen auf die Staatskasse genommenen Gebühren und Anwaltskosten zurückbezahlen. Die Nachzahlungspflicht verjährt erst nach 10 Jahren (vgl. Art. 123 ZPO).

In unserem Fall konnten wir für unseren Klienten, der uns erst nach Vorliegen des letztinstanzlichen kantonalen Urteils engagiert hat, die Nachzahlungspflicht nicht mehr abwenden. Obwohl im Verfahren Vieles merkwürdig gelaufen war, das Obergericht z.B. die Berufung als Beschwerde behandelt hatte, und die Vorinstanzen die finanziellen Verhältnisse realitätsfremd eingeschätzt hatte, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Nachzahlungsforderungen nach Art. 123 ZPO sind öffentlich-rechtliche Forderungen und entsprechend war – entgegen der falschen Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts – die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu ergreifen (vgl. Art. 82 ff. BGG). Mehrere interessante Fragen, die wir aufgeworfen hatten, konnten aus prozessualen Gründen höchstrichterlich nicht beantwortet werden, so z.B. die Tragweite der Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren (vgl. BGer 2C_412/2022 vom 07. Dezember 2022).