Gebühren sind keine Zusatzstrafe

Das Bundesgericht ändert seine Praxis zu den Strafbefehlgsgebühren, die wir in einem Aufsatz im Forumpoenale Nr. 3/2020 kritisiert haben (vgl. Blog vom 09. Juni 2020). In einer zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheidung vom 10. Juli 2020 in der Sache 6B_1430/2019 gibt die Strafrechtliche Abteilung ihre Rechtsprechung, wonach sich die Gebühren gemäß Art. 422 Abs. 1 StPO auch oder mitunter sogar vor allem am Strafmaß zu orientieren hätten, explizit und unter Hinweis auf den Aufsatz auf:

Erwägung 2.2.2: „(…) In der Lehre wird dieser Entscheid dahingehend kritisiert, dass das strafrechtliche Verschulden allein für die Strafzumessung von Bedeutung ist und sich die Gebühren nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip richten. Sinn und Zweck der Verfahrenskosten im Strafprozess sei die Abgeltung behördlichen Aufwands, nicht die zusätzliche Bestrafung für ein strafrechtliches Unrecht (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rn. 2245; STEFAN MEICHSSNER, forum poenale 2020 S. 195 ff.).  
Die Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO dienen ausschliesslich der Deckung des Aufwands im konkreten Straffall. Die Berücksichtigung der Höhe der Sanktion – und damit des Verschuldens – führt zwangsläufig zu einer zusätzlichen Bestrafung, was unzulässig ist und dem Zweck der Gebührenerhebung widerspricht. Am Entscheid 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 kann deshalb nicht festgehalten werden. (…)“
Strafe und Gebühren sind eben zwei verschiedene Paar Schuhe.

Gebühren 16mal höher als Buße

Wer strafrechtlich verurteilt wird, trägt grundsätzlich die Verfahrenkosten (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).

Unklar ist, ob gestützt auf das Verhältnismäßigkeits- bzw. das Äquivalenzprinzip der Staat teilweise die Verfahrenskosten übernehmen soll, wenn sie in einem Missverhältnis zur eigentlichen Strafe stehen, z.B. die ausgesprochene Buße um ein Vielfaches übersteigen. Im konkreten Fall, in dem sich der studierte Beschuldigte vor erster Instanz noch selbst verteidigt hatte, verneint das Bundesgericht eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, auch wenn die Verfahrenskosten die Buße um das 16-fache übersteigen (Bundesgerichtsurteil 6B_11/2020 vom 24. Juni 2020).

Die erste Instanz hatte dem Beschuldigten die Kosten noch zum größten Teil erlassen, nachdem die Messungen offenkundig fehlerhaft waren und die Geschwindigkeit gutachterlich abgeklärt werden musste. Das erstinstanzliche Gericht hatte nachvollziehbar ausgeführt, die Gutachten seien nur deshalb nötig gewesen, weil die Geschwindigkeitsmessung entgegen der Herstelleangaben und Weisungen des ASTRA durchgeführt worden sei. Berufungsgericht und Bundesgericht erblicken in der ursprüngich mangelhaften Messung bzw. Dokumentation des Sachverhalts indes keine fehlerhafte Verfahrenshandlung der Behörden (vgl. Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO).

Die Rechtsprechung ist für den Bürger etwas frustierend, weil nur das Resultat zählt und er für Behördenfehler geradestehen muss.

Selbst wenn der Verurteilte übrigens erfolgreich eine tiefere Strafe erwirkt, trägt er nach der Rechtsprechung die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, weil er eben immer noch „verurteilt“ wird.