Zweistufige Methode bei Kinderunterhalt

Das Bundesgericht stellt mit Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 einheitliche Grundsätze für die Berechnung des gebührenden Kinderunterhalts auf, indem es fortan die Berechnung des Kinderunterhalts nach der sog. zweistufigen Methode anordnet. Das Oberste Gericht hält weiter fest, dass beide Elternteile grundsätzlich ein jeder nach seinen Kräften für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt sorgen (vgl. Art. 276 ZGB).

Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. (vgl. Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019), bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019) und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle der sich daraus ergebenden Matrix. So sind die Kindesunterhaltsbeiträge bei gleichen Betreuungsanteilen nach Massgabe der jeweiligen Leistungsfähigkeit auf die Eltern aufzuteilen und bei gleicher Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der Betreuungsanteile. Eine Korrektur muss jedoch erfolgen, wo der mehrheitlich betreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere.

Noch vor Publikation dieses Leitentscheides finden unsere Mandanten im Rahmen einer mediativ ausgehandelten Scheidungskonvention eine diesen Grundsätzen entsprechende Lösung. Sie vereinbaren die alternierende Obhut und den Kinderunterhalt unter Berücksichtigung ihrer Betreuungsquoten und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Wenn Richter wegen Corona auf Distanz gehen

Das Bundesgericht stellt in einem zur Publikation bestimmten Urteil vom 6. Juli 2020 fest, dass in Zivilprozessen Hauptverhandlungen nicht per Videokonferenz durchgeführt werden dürfen. Das oberste Gericht weist auf die Bestimmungen von Art. 228 ff. ZPO zur Hauptverhandlung hin und unterstreicht den Grundsatz der öffentlichen Hauptverhandlung mit Anwesenheit der Parteien. Videoaufzeichnungen sind de lege lata als Hilfsmittel, aber nicht als kompletter Ersatz für eine Präsenzverhandlung zulässig. Ein Verzicht auf eine mündliche Hauptverhandlung ist nur mit Zustimmung aller Parteien möglich (Art. 233 ZPO). Ergänzend ist noch auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinzuweisen, der für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche eine mündliche, öffentliche Verhandlung vorschreibt, wenn es eine Partei verlangt.

Angesichts der allgemeinen Corona-Hysterie geradezu wohltuend ist der Hinweis der 1. Zivilrechtliche Abteilung in Erwägung 5, dass keine Dringlichkeit für eine richterliche Lückenfüllung vorgelegen habe, eine Alternative zur mündlichen Hauptverhandlung zu suchen. Da in casu nicht anwendbar, kann sich das oberste Gericht indes um eine klare Positionierung zur Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 16. April 2020 drücken. Immerhin tönt es an, dass es mit dem Bundesrat der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Justiz einen hohen Stellenwert beimisst und Verzichte auf Verhandlungen als absolute Ausnahmen betrachtet (vgl. dazu die Erläuterungen des Bundesrates). Die Verfassungsmäßigkeit der Notverordnung lässt das Bundesgericht aber (leider) ausdrücklich offen.

Wegen Corona werden die Rechtsunterworfenen zu „sozialer Distanz“ (ein Kandidat für das Unwort des Jahrzehnts) angehalten. Es erstaunt, dass die Repräsentanten des Staates Corona gerne zum Anlass nehmen, um auf noch viel größere Distanz zum Bürger zu gehen. Sinnbildlich dafür steht der Abbruch der Frühjahrssession durch das Bundesparlament. Oder eben die richterliche Angst, den Parteien im Gerichtssaal zu begegnen. Diese Entwicklung untergräbt das Vertrauen in den Staat.

Am Rande bemerkt: Erwähnenswert scheint der Hinweis der vorinstanzlichen Richterin, die Parteien müssten ihr Plädoyer vorgängig per E-Mail einreichen. In einem Plädoyer soll auch zum Beweisergebnis Stellung bezogen werden, das erst an der Hauptverhandlung vorliegt. Von daher ist es gar nicht möglich, vorgängig ein fixfertiges Plädoyer einzureichen. Es soll zwar Anwälte geben, die das schaffen und dann vor Gericht stundenlang ihre schriftlichen Verlautbarungen vorlesen, ohne jemals in die Runde zu blicken. Doch damit „gefällt“ (se plaire) man dem Zuhörer nicht, abgesehen davon ist es ein rhetorisches No-go, einen schriftlichen Text ohne jegliche Spontaneität, ohne mündliche Auflockerungen, ohne Gestik und Mimik, stammelnd eins zu eins wiederzugeben.

 

Gebühren sind keine Zusatzstrafe

Das Bundesgericht ändert seine Praxis zu den Strafbefehlgsgebühren, die wir in einem Aufsatz im Forumpoenale Nr. 3/2020 kritisiert haben (vgl. Blog vom 09. Juni 2020). In einer zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheidung vom 10. Juli 2020 in der Sache 6B_1430/2019 gibt die Strafrechtliche Abteilung ihre Rechtsprechung, wonach sich die Gebühren gemäß Art. 422 Abs. 1 StPO auch oder mitunter sogar vor allem am Strafmaß zu orientieren hätten, explizit und unter Hinweis auf den Aufsatz auf:

Erwägung 2.2.2: „(…) In der Lehre wird dieser Entscheid dahingehend kritisiert, dass das strafrechtliche Verschulden allein für die Strafzumessung von Bedeutung ist und sich die Gebühren nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip richten. Sinn und Zweck der Verfahrenskosten im Strafprozess sei die Abgeltung behördlichen Aufwands, nicht die zusätzliche Bestrafung für ein strafrechtliches Unrecht (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rn. 2245; STEFAN MEICHSSNER, forum poenale 2020 S. 195 ff.).  
Die Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO dienen ausschliesslich der Deckung des Aufwands im konkreten Straffall. Die Berücksichtigung der Höhe der Sanktion – und damit des Verschuldens – führt zwangsläufig zu einer zusätzlichen Bestrafung, was unzulässig ist und dem Zweck der Gebührenerhebung widerspricht. Am Entscheid 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 kann deshalb nicht festgehalten werden. (…)“
Strafe und Gebühren sind eben zwei verschiedene Paar Schuhe.

Kapitalbezüge nach BVG bei der unentgeltlichen Rechtspflege

Das Bundesgericht hat im Entscheid 4A_362/2018 vom 5. Oktober 2018 eine alte Streitfrage in der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 117 ff. ZPO) entschieden. Bezieht ein Betroffener sein Pensionskassengeld als Kapital, so ist dieses voll (bzw. abzüglich des sog. Notgroschens) als Vermögen zu berücksichtigen. Ein Teil der Lehre und die meisten Gerichte hatten sich bislang auf den Standpunkt gestellt, der Vorsorgezweck der 2. Säule verböte es, das Geld anzurechnen. Das Kapital sei deshalb umgewandelt als lebenslange Rente als Einkommen zu berücksichtigen.

Das Bundesgericht verwirft etwa den Einwand, das Kapital sei betreibungsrechtlich nur beschränkt pfändbar (vgl. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG). Auch die Sicherstellung des Vorsorgezwecks der Kapitalabfindung ist für die obersten Richter mit Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege nicht entscheidend:

4.2.2. (…) Aber nur weil ein Vermögenswert im Betreibungsverfahren beschränkt gepfändet werden kann, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass dieser Wert für die prozessuale Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden kann. So wird doch das Erwerbseinkommen – in der Regel die Haupteinnahmequelle des Gesuchstellers – bei der Berechnung der Bedürftigkeit unbestrittermassen als Aktivposten veranschlagt, unabhängig davon, dass dieses nach Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar ist. Sodann wird in der Lehre zu Recht davon ausgegangen, dass die beschränkte Pfändbarkeit der nach Fälligkeit ausgerichteten Rente der zweiten Säule (Art. 93 Abs. 1 SchKG) nichts daran ändere, dass diese bei der Berechnung der Mittellosigkeit für die unentgeltliche Rechtspflege als Einkommen berücksichtigt werden kann. Selbst die absolut unpfändbare Rente der ersten Säule (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG; Urteil 5A_926/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.3, zur Publ. vorgesehen) wird im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach der herrschenden Lehre zutreffend als Einkommen angerechnet (Bühler, Berner Kommentar, a.a.O., N. 19 und N. 21 zu Art. 117 ZPO; Emmel, a.a.O., N. 6 zu Art. 117 ZPO; Huber, a.a.O., N. 29 zu Art. 117 ZPO; Meichssner, a.a.O., S. 82; Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 234; a.M. wohl Jent-Sorensen, a.a.O., N. 22 zu Art. 117 ZPO, nach der nicht zur Finanzierung von Rechtspflegekosten verwendet werden müsse, was nach Art. 92 SchKG unpfändbar sei).

4.2.3. Die nach Eintritt des Versicherungsfalls ausbezahlte Kapitalabfindung der zweiten Säule dient zwar nach der gesetzlichen Konzeption der Vorsorge, bei Eintritt des Altersrentenfalls mithin der Bestreitung des Lebensunterhalts. Nur weil mit dem ausbezahlten Pensionskassenvermögen die Vorsorge bezweckt wird, ist dieser Vermögenswert aber nicht ohne Weiteres bei der Berechnung der Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO als Vermögen auszunehmen. Mit der Auszahlung des Pensionskassenguthabens und dem Übergang in das Privatvermögen des Versicherten kann dieser grundsätzlich frei darüber verfügen. Es ist also nicht gesetzlich sichergestellt, dass der Versicherte das ausbezahlte Kapital nur für den Vorsorgefall verwenden wird. Auch die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege in der ZPO dienen nicht der Erhaltung des Vorsorgeschutzes des ausbezahlten Pensionskassenkapitals. Wenn sodann davon ausgegangen würde, dass ein Vermögenswert, welcher der Vorsorge gewidmet wäre, bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht als Vermögen berücksichtigt werden könnte, müssten konsequenterweise auch andere Vermögenswerte im Vermögen unberücksichtigt bleiben (…).

Weiter weist das Bundesgericht auf die Wahlfreiheit des Betroffenen hin, der zwischen einer Rente oder dem Kapital entscheiden kann. Bei der Berechnung der Mittellosigkeit sind aber die beiden Arten nicht gleich zu behandeln. Entweder wird die Rente als Einkommen angerechnet oder eben das bezogene und bei Gesuchseinreichung vorhandene Kapital:

4.2.1. Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der zweiten Säule werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG). Der Versicherte hat aber auch grundsätzlich die Möglichkeit sich für eine Kapitalabfindung zu entscheiden (vgl. dazu: Art. 37 Abs. 2 – 4 BVG). Der Bezug des Pensionskassenvermögens als Rente oder als Kapital hat für den Versicherten verschiedene Vor- und Nachteile, die es beim Entscheid über die Modalität der Auszahlung abzuwägen gilt. Eine schematische Gleichbehandlung zwischen den Auszahlungsvarianten Rente und Kapital ist gesetzlich nicht vorgesehen. So gibt es beispielsweise Unterschiede in der steuerlichen Behandlung und auch im Falle des Todes des Versicherten stimmen die Folgen nicht überein. Auch für die unentgeltliche Rechtpflege nach Art. 117 ff. ZPO besteht kein Grund, den autonomen Entscheid des Versicherten zu negieren und für die Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit eine hypothetische Rente anzunehmen. Mit der Gleichbehandlung mit einem Versicherten, der sich statt des Kapitalbezugs für eine Rente entschieden hat, lässt sich die Umrechnung des Kapitalbezugs in eine Rente nicht rechtfertigen.

4.2.4. Für die Berechnung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist grundsätzlich unerheblich, aus welcher Quelle ein Vermögenswert stammt und was mit dem Vermögenswert bezweckt werden soll. Dies gilt auch für die nach Eintritt des Versicherungsfalls ausbezahlte Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen der Versicherte sich für die Auszahlung des Kapitals entschied und für was er das ihm ausbezahlte Pensionskassenkapital verwenden möchte. Soweit das Vermögen des Gesuchstellers den angemessenen „Notgroschen“ übersteigt (dazu oben Erwägung 4.1), ist es ihm zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür die Allgemeinheit durch öffentliche Mittel belastet wird. Es geht nicht an, öffentliche Gelder zu beanspruchen, obwohl eigentlich Vermögen vorhanden wäre, auf das zurückzugreifen der Anspruchsberechtigte aber freiwillig verzichtet (BGE 135 I 288 E. 2.4.4 S. 291). Der Gesuchsteller hat vielmehr die Prozesskosten selbst zu tragen, soweit es seine wirtschaftliche Situation zulässt (BGE 142 III 131 E. 4.1 S. 136).