Mediation als günstige Alternative zum „Scheidungskrieg“

Sie sind verheiratet und wollen sich trennen bzw. scheiden, wissen aber nicht, welche Möglichkeiten Sie haben? Oder Sie sind nicht verheiratet, haben aber gemeinsame Kinder und wissen nicht, was es zu regeln gilt? Für Sie ist aber klar, dass Sie eine faire und für Sie maßgeschneiderte Lösung finden möchten, ohne sich in Streitereien zu verlieren?

Dann bietet sich die gemeinsame Erarbeitung einer Trennungsvereinbarung, einer Scheidungskonvention oder einer Unterhaltsregelung an. Mithilfe einer ausgebildeten Mediatorin werden Sie die mit der Trennung einhergehenden Konfliktthemen konstruktiv bearbeiten und eine rechtlich verbindliche, auf Sie und Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Lösung erarbeiten.

Bei der Mediation geht es nicht etwa um Paartherapie. Es geht darum, in einem strukturieren Verfahren die gemeinsamen Konfliktthemen zu bearbeiten, dabei den Dialog zwischen den Parteien zu verbessern und schließlich die Konfliktparteien darin zu unterstützen, die für sie richtige und rechtlich umsetzbare Lösung zu finden.

Der Weg über die Mediation mit einer gemeinsam ausgewählten Mediatorin ist oft kostengünstiger als die Verhandlungen über je eigene Anwälte. Wer welche Kosten tragen soll, ist Teil der Mediation. Zudem bezahlen mittlerweile viele Rechtsschutzversicherungen die Kosten für die Erarbeitung einer Trennungs- oder Unterhaltsvereinbarung bzw. einer Scheidungskonvention durch eine Mediatorin, obwohl familienrechtliche Streitigkeiten sonst nicht gedeckt sind.

Auch Gerichte haben angefangen, vom in der Zivilprozessordnung verankerten Instrument der Mediation zu nutzen (vgl. Art. 213 ff. ZPO) und den Prozessparteien während eines hängigen Verfahrens eine Mediation zu empfehlen oder sie dazu aufzufordern (vgl. Art. 214 Abs. 2 ZGB). Dabei kann in kindesrechtlichen Angelegenheiten auch ein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden (vgl. Art. 218 ZPO).

Klingt das für Sie nach dem richtigen Weg, melden Sie sich unverbindlich. Meichssner Rechtsanwälte bietet Mediationen an – auch und gerade im Familienrecht. Hier gilt unser Motto »Wir regeln das» im Sinne von «Wir helfen Ihnen, das eigenverantwortlich zu regeln».

Einvernehmliche Anpassung des nachehelichen Unterhalts

Ein Unglück kommt selten allein. Zuerst verliert unser Mandant nach fast drei Jahrzehnten seine Arbeitsstelle in einem großen Unternehmen. Danach flattert ihm eine einstweilige Verfügung ins Haus, die ihn verpflichtet, den kapitalisierten nachehelichen Unterhalt gemäß einem früheren Scheidungsurteil an seine Ex-Frau auf einmal sicherzustellen. Die Ex-Frau hatte behauptet, er wolle sich in sein Heimatland in Osteuropa absetzen, nachdem er hier seinen Job verloren habe. Ihr Anspruch sei daher wegen der drohenden Flucht und Beiseiteschaffung von Vermögenswerten gefährdet (vgl. Art. 132 ZGB). Das Gericht heißt den Antrag überraschend im Sinne einer superprovisorischen Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen gut (vgl. Art. 261 ff. ZPO).

Zwar stimmt die behauptete Flucht nicht und der Mandant hätte gute Chancen, vor Gericht die Abweisung der beantragten und bloß superprovisorisch angeordneten Sicherstellung zu erreichen.

Doch er macht aus der Not eine Tugend: Vom Arbeitgeber vor die Wahl gestellt, entscheidet er sich für die Entlassung mit einer großzügigen Abgangsentschädigung (anstatt Frühpensionierung ohne Entschädigung, aber mit besserer Rente). Abklärungen bei der Steuerbehörde ergeben, dass die Entschädigung als vorsorgeähnlich eingestuft wird und daher steuerlich privilegiert ist. Dies gibt ihm die Möglichkeit, sich mit der Ex-Frau zu vergleichen und sich seiner Unterhaltspflicht  mit einer neu verhandelten Einmalzahlung  zu entledigen. Eine solche einvernehmliche Abänderung eines Scheidungsurteils betreffend den nachehelichen Unterhalt ist mit einfacher Schriftlichkeit zulässig, muss also nicht gerichtlich abgesegnet werden (vgl. Art. 284 Abs. 2 ZPO).

Die Reduktion des Betrages wiegt die steuerlichen Nachteile bei einer Einmalzahlung des Unterhalts (keine Abzugsmöglichkeit wie bei periodischen Leistungen; vgl. § 40 Abs. 1 StG/AG) teilweise auf und die Sache ist für den Mandanten endgültig und mit tiefen Prozesskosten erledigt.

Zweistufige Methode bei Kinderunterhalt

Das Bundesgericht stellt mit Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 einheitliche Grundsätze für die Berechnung des gebührenden Kinderunterhalts auf, indem es fortan die Berechnung des Kinderunterhalts nach der sog. zweistufigen Methode anordnet. Das Oberste Gericht hält weiter fest, dass beide Elternteile grundsätzlich ein jeder nach seinen Kräften für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt sorgen (vgl. Art. 276 ZGB).

Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. (vgl. Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019), bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019) und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle der sich daraus ergebenden Matrix. So sind die Kindesunterhaltsbeiträge bei gleichen Betreuungsanteilen nach Massgabe der jeweiligen Leistungsfähigkeit auf die Eltern aufzuteilen und bei gleicher Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der Betreuungsanteile. Eine Korrektur muss jedoch erfolgen, wo der mehrheitlich betreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere.

Noch vor Publikation dieses Leitentscheides finden unsere Mandanten im Rahmen einer mediativ ausgehandelten Scheidungskonvention eine diesen Grundsätzen entsprechende Lösung. Sie vereinbaren die alternierende Obhut und den Kinderunterhalt unter Berücksichtigung ihrer Betreuungsquoten und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Neue Kampagne lanciert

Wir verfallen auch bei außerordentlichen Lagen nicht in Hysterie und bleiben auf dem Boden. Gerade dann, wenn Ihre Rechte besonders gefährdet sind, wollen Sie sich auf professionelle Unterstützung und realistische Risikoeinschätzung verlassen können. Bei uns sind Sie richtig. Mit Beratung, Mediation und Vertretung schützen wir Sie.

Unentgeltliche Rechtspflege bereits vor Prozess

Frau F. ist schon seit mehreren Jahren von ihrem Mann M. getrennt und will sich scheiden lassen. Die finanziellen Mittel von F. und M. sind sehr bescheiden. Als sie sich scheiden lassen will, ist für uns schnell klar, dass F. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hätte. Da die Verhältnisse überschaubar sind und eine Scheidungskonvention im Bereich des Möglichen liegt, besinnen wir uns auf die gesetzliche Möglichkeit, die staatliche Prozesskostenhilfe bereits vor Rechtshängigkeit zur Vorbereitung des Verfahrens zu beantragen (Art. 118 Abs. 1 Bst. c Satz 2 ZPO).

Gewährt wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, d.h. die Unterstützung durch einen zugelassenen Anwalt, unter den üblichen Voraussetzungen, also bei Bedürftigkeit, Nicht-Aussichtslosigkeit und Notwendigkeit anwaltlicher Unterstützung aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten. Zudem muss ein gewisser Zusammenhang mit einem bevorstehenden Zivilprozess glaubhaft gemacht werden. Umstritten ist, ob dieser Zivilprozess gleichsam Bedingung ist, und was passiert, wenn später gar nie ein Zivilprozess stattfindet.

In unserem Fall gewährt der zuständige Einzelrichter die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für Vergleichsverhandlungen für F. mit M. zwecks Ausarbeitung einer vollständigen oder teilweisen Scheidungskonvention. Uns gelingt es, beide Eheleute zu einem gemeinsamen Scheidungsbegehren zu bewegen, zwei Nebenpunkte einvernehmlich zu regeln und alsdann die Teilkonvention einzureichen (vgl. Art. 112 ZGB; Art. 285 ff. ZPO).

Scheidung zwingt zu Mehrarbeit

Hartnäckig hält sich das Gerücht, eine geschiedene Frau müsse nach 45 nicht mehr arbeiten gehen. Bei der Scheidung müsse daher der Mann für ihren Unterhalt weiterhin aufkommen. Abgesehen davon, dass für geschlechtsspezifische Differenzierungen von vornherein kein Raum besteht, muss nach der Scheidung nach dem Grundsatz der Eigenversorgung ein jeder Ehegatte für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufkommen, soweit dies möglich und zumutbar ist (Art. 125 ZGB). Nachehelicher Unterhalt stellt somit nach der Intention des Gesetzgebers die Ausnahme dar.

In unserem Fall findet die Scheidung erst im fortgeschrittenen Alter der Ehegatten statt, nachdem die Kinder ausgeflogen sind und sich beim Ehemann bereits die frühzeitige Pensionierung abzeichnet. Die erste Instanz holt zur Arbeitsfähigkeit der Ehefrau, welche beträchtlichen Unterhalt für sich verlangt, beim Amtsarzt einen Kurzbericht ein. Dieser attestiert der Ehefrau, dass sie ihren gelernten Beruf als Coiffeuse wegen Gelenkschmerzen und fehlender adäquater Behandlung nur noch zu 50% ausüben könne; doch in einer angepassten Tätigkeit sei die Ehefrau zu 100% arbeitsfähig. Sie habe sich auch nie bei der Invalidenversicherung angemeldet, ja nicht einmal Gedanken über diese Option gemacht. Dennoch rechnet die erste Instanz der Ehefrau lediglich das tiefe hypothetische Einkommen basierend auf einer 50%-Arbeitsfähigkeit an, welches im früheren Eheschutzverfahren vom Obergericht als Basis genommen worden war. Dementsprechend verpflichtet die erste Instanz den Ehemann zu relativ hohen monatlichen Unterhaltsbeträgen an die Ehefrau.

Auf unsere Berufung hin (Art. 308 ff. ZPO) reduziert das Obergericht des Kantons Aargau als zweite Instanz die Unterhaltsbeiträge beträchtlich. Auch beschränkt es die Unterhaltsbeträge zeitlich bis zur Pensionierung des Ehemannes. Gegen das Obergerichtsurteil reicht nun wiederum die Ehefrau Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein (Art. 72 ff. BGG).

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und stützt mit seiner Entscheidung vom 27. Januar 2017 (5A_319/2016) das obergerichtliche Urteil. Interessant ist die Erwägung, wonach sich die erwähnte Alterslimite von 45 Jahren „seit je“ nur auf den Fall bezog, wo der andere Ehegatte während der Ehe überhaupt nicht erwerbstätig war; Teilerwerbstätigkeit hingegen sei regelmäßig nach der Scheidung auszudehnen (Erwägung 4.2). Vorliegend wird der Ehefrau u.a. zum Verhängnis, dass sie den Kurzbericht zu spät kritisiert und es versäumt hat, ein Obergutachten zu verlangen. Unter diesen Umständen gehe ihre inhaltliche Kritik an dem Arztbericht ins Leere (Erwägung 3.1). Das Bundesgericht stützt die Annahmen des Obergerichts, welches das hypothetische Einkommen für die in Frage kommenden Tätigkeiten der Ehefrau konkret auf CHF 3.500,– festsetzt (Erwägung 3.4).  Schließlich verweist das Bundesgericht auf seine konstante Praxis, nach der die Unterhaltspflicht grundsätzlich mit Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltsschuldners erlösche, weil sich die finanziellen Mittel mit der Pensionierung reduzieren und der Lebensstandard nicht gehalten werden könne (Erwägung 5).

(Bild: Stefan Meichssner, Seebrücke von Ahlbeck, Usedom)