Einvernehmliche Anpassung des nachehelichen Unterhalts

Ein Unglück kommt selten allein. Zuerst verliert unser Mandant nach fast drei Jahrzehnten seine Arbeitsstelle in einem großen Unternehmen. Danach flattert ihm eine einstweilige Verfügung ins Haus, die ihn verpflichtet, den kapitalisierten nachehelichen Unterhalt gemäß einem früheren Scheidungsurteil an seine Ex-Frau auf einmal sicherzustellen. Die Ex-Frau hatte behauptet, er wolle sich in sein Heimatland in Osteuropa absetzen, nachdem er hier seinen Job verloren habe. Ihr Anspruch sei daher wegen der drohenden Flucht und Beiseiteschaffung von Vermögenswerten gefährdet (vgl. Art. 132 ZGB). Das Gericht heißt den Antrag überraschend im Sinne einer superprovisorischen Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen gut (vgl. Art. 261 ff. ZPO).

Zwar stimmt die behauptete Flucht nicht und der Mandant hätte gute Chancen, vor Gericht die Abweisung der beantragten und bloß superprovisorisch angeordneten Sicherstellung zu erreichen.

Doch er macht aus der Not eine Tugend: Vom Arbeitgeber vor die Wahl gestellt, entscheidet er sich für die Entlassung mit einer großzügigen Abgangsentschädigung (anstatt Frühpensionierung ohne Entschädigung, aber mit besserer Rente). Abklärungen bei der Steuerbehörde ergeben, dass die Entschädigung als vorsorgeähnlich eingestuft wird und daher steuerlich privilegiert ist. Dies gibt ihm die Möglichkeit, sich mit der Ex-Frau zu vergleichen und sich seiner Unterhaltspflicht  mit einer neu verhandelten Einmalzahlung  zu entledigen. Eine solche einvernehmliche Abänderung eines Scheidungsurteils betreffend den nachehelichen Unterhalt ist mit einfacher Schriftlichkeit zulässig, muss also nicht gerichtlich abgesegnet werden (vgl. Art. 284 Abs. 2 ZPO).

Die Reduktion des Betrages wiegt die steuerlichen Nachteile bei einer Einmalzahlung des Unterhalts (keine Abzugsmöglichkeit wie bei periodischen Leistungen; vgl. § 40 Abs. 1 StG/AG) teilweise auf und die Sache ist für den Mandanten endgültig und mit tiefen Prozesskosten erledigt.

Finanzierung von Kindesschutzmaßnahmen

Eine Gemeinde bittet uns um Unterstützung bei der Rückforderung von Kosten einer Beistandschaft für ein minderjähriges Kind. Auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde war für ein Kind eine Beistandschaft eingesetzt worden. Nach dessen Beendigung versucht die Gemeinde, die Kosten mindestens teilweise von den Eltern erhältlich zu machen.

Kindesschutzmaßnahmen wie insbe­sondere Beistand­schaften stellen Unterhaltskosten gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB dar (vgl. BGE 141 III 401, 403 E. 4.1). Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB wird der Unterhalt durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet. Dabei tragen die Eltern den gebührenden Unterhalt je nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Unter ihnen gilt Solidarität; ist ein Elternteil leis­tungsunfähig oder gestorben, muss der andere allein für den Unterhalt aufkommen.

Falls das Gemeinwesen anstelle der Eltern für den Unterhalt des Kindes aufkommt, geht der Anspruch nach Art. 289 Abs. 2 ZGB im Sinne einer sog. Legalzession auf das Gemeinwesen über. Das Gemein­wesen bevorschusst somit die Kosten und fordert sie anschliessend im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zurück. Das Gemeinwesen tritt dabei in die Rechte des Kindes gegenüber den Eltern ein; dazu gehört namentlich das Klagerecht des Kindes gegen Vater und Mutter oder gegen beide auf Unter­halts­leistung.

Die Legalzession ändert an der zivilrechtlichen Natur des Anspruchs nichts, auch dann nicht, wenn das Gemeinwesen seine Leistungen gestützt auf öffentliches kantonales Recht erbringt. Die Recht­sprechung verweist indes auf zwei Ausnahmen: Insoweit, als die von der Gemeinde erbrachten Leistungen – im Sinne einer Sozialhilfe – für die vollständige Deckung der Unterhaltskosten des Kindes erforderlich gewesen sein oder die Unterhaltspflicht der Eltern aus irgendwelchen Gründen überstiegen haben sollten, könnte ein gestützt auf Art. 293 ZGB vom kantonalen öffentlichen Recht begründeter Rückerstat­tungsanspruch in Betracht fallen. Entsprechend hält das Handbuch Soziales fest, dass die Kosten der Kindesschutzmassnahmen subsidiär, wenn die Kosten von den Eltern nicht oder nicht vollumfänglich getragen werden können, durch die Sozialhilfe zu übernehmen sind (vgl. Handbuch Soziales, Ziff. 15).

Sind die Voraussetzungen für eine Finanzierung übers Sozialrecht nicht erfüllt, steht der zivilrechtliche Weg mit Klage gegen die Eltern offen.