Finanzierung von Kindesschutzmaßnahmen

Eine Gemeinde bittet uns um Unterstützung bei der Rückforderung von Kosten einer Beistandschaft für ein minderjähriges Kind. Auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde war für ein Kind eine Beistandschaft eingesetzt worden. Nach dessen Beendigung versucht die Gemeinde, die Kosten mindestens teilweise von den Eltern erhältlich zu machen.

Kindesschutzmaßnahmen wie insbe­sondere Beistand­schaften stellen Unterhaltskosten gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB dar (vgl. BGE 141 III 401, 403 E. 4.1). Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB wird der Unterhalt durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet. Dabei tragen die Eltern den gebührenden Unterhalt je nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Unter ihnen gilt Solidarität; ist ein Elternteil leis­tungsunfähig oder gestorben, muss der andere allein für den Unterhalt aufkommen.

Falls das Gemeinwesen anstelle der Eltern für den Unterhalt des Kindes aufkommt, geht der Anspruch nach Art. 289 Abs. 2 ZGB im Sinne einer sog. Legalzession auf das Gemeinwesen über. Das Gemein­wesen bevorschusst somit die Kosten und fordert sie anschliessend im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zurück. Das Gemeinwesen tritt dabei in die Rechte des Kindes gegenüber den Eltern ein; dazu gehört namentlich das Klagerecht des Kindes gegen Vater und Mutter oder gegen beide auf Unter­halts­leistung.

Die Legalzession ändert an der zivilrechtlichen Natur des Anspruchs nichts, auch dann nicht, wenn das Gemeinwesen seine Leistungen gestützt auf öffentliches kantonales Recht erbringt. Die Recht­sprechung verweist indes auf zwei Ausnahmen: Insoweit, als die von der Gemeinde erbrachten Leistungen – im Sinne einer Sozialhilfe – für die vollständige Deckung der Unterhaltskosten des Kindes erforderlich gewesen sein oder die Unterhaltspflicht der Eltern aus irgendwelchen Gründen überstiegen haben sollten, könnte ein gestützt auf Art. 293 ZGB vom kantonalen öffentlichen Recht begründeter Rückerstat­tungsanspruch in Betracht fallen. Entsprechend hält das Handbuch Soziales fest, dass die Kosten der Kindesschutzmassnahmen subsidiär, wenn die Kosten von den Eltern nicht oder nicht vollumfänglich getragen werden können, durch die Sozialhilfe zu übernehmen sind (vgl. Handbuch Soziales, Ziff. 15).

Sind die Voraussetzungen für eine Finanzierung übers Sozialrecht nicht erfüllt, steht der zivilrechtliche Weg mit Klage gegen die Eltern offen.

 

Mängelrüge muss inhaltlich klar sein

Im Kaufvertragsrecht scheitern Gewährleistungsrechte nicht selten schon deshalb, weil es der Besteller bzw. der Käufer unterlässt, rechtzeitig und klar einen festgestellten Mangel zu rügen (Art. 201 OR). Die Mängelrüge („Anzeige“) setzt voraus, dass der Käufer die Kaufsache genau prüft und entdeckte bzw. entdeckbare Mängel substantiiert gegenüber dem Verkäufer rügt. Eine allgemeine Äußerung der Unzufriedenheit genügt nicht. Der Käufer muss in der Mängelrüge zwar noch nicht konkrete Gewährleistungsansprüche stellen, aber klar angeben, dass und inwieweit die Kaufsache von den vertraglich vorausgesetzten oder zugesicherten Eigenschaften abweicht. Bei der Rüge handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung.

Die Strenge der Rügepflicht musste in einem konkreten Fall die Käuferin erfahren, die von unserer Klientschaft (Verkäuferin) ein attraktives Grundstück mit Lagerhalle an bester Lage im Kanton Solothurn mittels Ausübung eines Kaufrechts erworben hatte. Gemäß erster und zweiter Instanz musste des Rechtsgeschäft so interpretiert werden, dass die Kaufsache mietfrei hätte übergeben werden müssen. Die Verkäuferin war aufgrund der Vorgeschichte, der geplanten Umzonung und Neugestaltung des Grundstücks, einer Klausel im Kaufrechtsvertrag und des Verhaltens der Käuferin der Auffassung, die Mieterin habe weiterhin in der Lagerhalle bleiben dürfen. Insbesondere aber hätte die Erwerberin gar nicht oder zu spät, an die falsche Adressatin, treuwidrig und erst noch mit ungenügendem Inhalt sog. Mängelrüge erhoben, so dass ihre Gewährleistungsrechte von vornherein verwirkt seien. Konkret forderte die Käuferin Schadenersatz aus Minderwert, weil die nicht mietfreie Kaufsache während einer gewissen Zeit nicht lukrativer habe vermietet werden können.

Nachdem das Bezirskgericht als erstinstanzlichen Gericht noch der Käuferin Recht gegeben und die Klage vollumfänglich gutgeheißen hatte, wies das Obergericht als zweite Instanz auf unsere Berufung hin, die wir für die Verkäuferin erhoben hatte, die Klage vollumfänglich ab (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Dagegen wiederum erhob die Käuferin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (vgl. Art. 72 ff. BGG).

Das Bundesgericht stützt nun letztinstanzlich die Klageabweisung und damit unsere Position. Das oberste Gericht vertritt die Meinung, die Erwerberin hätte in dem entscheidenden Schreiben rund drei Monate nach Eigentumsübergang nicht zum Ausdruck gebracht, sie erachte die Kaufsache als mangelhaft. Das Schreiben sei schon inhaltlich zu ungenügend, um als Mängelrüge zu gelten (Urteil vom 10. September 2020 4A_340/2020, Erw. 2.5 f.). Die interessanten Fragen, ob das an die Mieterin gerichtete Schreiben nicht ohnehin an die falsche Empfängerin gerichtet war und ob das Schreiben nicht sowieso zu spät erfolgte, lässt das Bundesgericht offen.

Bedingte Unverwertbarkeit bei unterlassener Zeugenbelehrung

Pflicht zur Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht bei Auskunftspersonen sui generis und Rechtsfolgen der unterbliebenen Belehrung.

Lesen Sie hier unsere Urteilsanmerkung zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. November 2018 im Verfahren SB.2018.32. Der kurze Aufsatz ist im Februar 2020 in der Zeitschrift Forumpoenale Heft Nr. 1/2020 S. 31 ff. erschienen.