Nacktbilder sind keine Pornographie

In unserem Fall wird dem Beschuldigten u.a. vorgeworfen, Nacktbilder seiner Ex-Freundin mit den erkennbaren Genitalien im Internet veröffentlicht zu haben.

Zur Verteidigung wenden wir ein, dass Nacktbilder isoliert betrachtet keine Pornographie darstellten. Es handelt sich nicht um eine Darstellung sexuellen Inhalts, die sexuelles Verhalten losgelöst von menschlichen Bezügen und ausgerichtet auf die Erregung geschlechtlicher Erregung beinhaltet. Die bloße Darstellung des Sexualorgans einer erwachsenen Person ohne Einbezug in eine sexuelle Handlung und ohne entwürdigende Darstellungsweise stellt keine Pornographie i.S.v. Art. 197 StGB dar. Außerdem ist die Plattform, auf der die Bilder zu sehen sind, von Anfang an einschlägig, so dass der Nutzer gewollt und nicht unerwünscht mit den Bildern konfrontiert wird, weshalb die Tatbestandsmäßigkeit entfallen muss.

Das Gericht spricht den Beschuldigten aufgrund des zweiten Arguments frei, da der Schutzzweck von Art. 197 Abs. 2 StGB vor ungewollter Konfrontation mit Sexuellem schütze. Darunter falle jedoch nicht der Nutzer einschlägiger Seiten, der diese gerade wegen des sexuellen Inhalts besucht.

Ein Schuldspruch erfolgt hingegen wegen anderer Tatbestände.

Löschung von Verlustscheinen

Wer als Gläubiger an einer Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel. Der Verlustscheint gilt als Schuldanerkennung, wobei der Schuldner für die verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen hat (Art. 149 SchKG).

Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines. Der Schuldner hat das Recht, die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt zu tilgen. Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheins in den Registern gelöscht (Art. 149a SchKG).

Im Auftrag der Rechtsschutzversicherung konnten wir für einen Schuldner eine gute Lösung für die verbleibenden Verlustscheine mit zwei Gläubigern erzielen. Die Sanierung war wichtig, damit der Schuldner ein neues Kreditgeschäft abschließen konnte. Die Tilgung muss nicht zwingend durch Zahlung ans Betreibungsamt erfolgen. In unserem Fall konnte vereinbart werden, dass der Schuldner rund 1/3 der offenen Forderung direkt an die Gläubiger bzw. deren Rechtsnachfolger bezahlt und diese nach Zahlungseingang gegenüber dem Betreibungsamt die Tilgung bestätigen und die Löschung beantragen. Unter Berücksichtigung der potentiellen Zinsen der letzten Jahre musste unser Mandant nur einen Bruchteil der ursprünglichen Schulden bezahlen.

 

Neues zu Corona: Sitzpflicht, Stehverbot, Kontaktverbot

Zum 1. Februar 2021 hat der Bundesrat im Zusammenhang mit Corona neue Strafbestimmungen erlassen.

Gemäß Art. 13 der „Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie“ z.B. wird nun schon das fahrlässige Nichttragen der demütigenden Gesichtswindel in gewissen Bereichen bestraft. Auch das Stehen (!)  in den wenigen Restaurationsbetrieben, die überhaupt noch offen haben, ist strafbar, allerdings nur wenn man vorsätzlich steht bzw. mit Vorsatz gegen die „Sitzpflicht“ verstößt. Die Leserin und der Leser möge die Willkür und Unverhältnismäßigkeit solcher Bestimmungen selbst erkennen.

Der eigentliche Tabubruch, gegen den sich aber auffallend wenig Widerstand regt, ergibt sich aus dem Verbot, sich nicht mit mehr als vier anderen Menschen zusammenzutun (vgl. Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Bst. d der Verordnung). Hier wird der Mensch allein aufgrund seines Menscheins bestraft. Soziale Kontakte sind in einem Maße beschränkt, das den Kern der persönlichen Freiheit verletzt. Jeder Mensch gilt nun per se als Gefährder. So werden die abstrakten Gefährdungsdelikte ad absurdum geführt, weil neu allein die Existenz als Mensch gefährlich ist (vgl. das lesenswerte Urteil des Amtsgerichts Weimar 11. Januar 2021 zum Thüringer Kontaktverbot). Das verwaltungsrechtliche Störerprinzip scheint sich ebenfalls sang- und klanglos verabschiedet zu haben.

Bemerkenswert ist sodann der bundesrätliche Hinweis auf „zivilgesellschaftliche Kundgebungen“ Art. 13 Bst. i der Verordnung. Hätten wir eine funktionierende Zivilgesellschaft, gäbe es keine derart tiefgreifende, unverhältnismäßige, willkürliche, flächendeckende Grundrechtseingriffe zu Lasten aller, sondern gezielte Maßnahmen zugunsten der Betroffenen, und wären für die Bewältigung der medizinischen Herausforderung kaum Strafbestimmungen nötig.

Die Erkenntnis, dass allzu vielen Bürgerinnen und Bürgern im aufgeklärten Europa Rechtsstaat und Freiheitsrechte nichts wert sind, ist das Enttäuschendste in dieser Krise. Erschreckend ist auch, wie sehr die breite Masse das von subventionierten Mainstream- und Staatsmedien gepushte Narrativ jenseits von Evidenz unkritisch als „Wahrheit“ akzeptiert und die täglichen Beleidigungen ihres Verstandes über sich ergehen lässt. Wohl nur so ist erklärbar, wie es zu einem Massenphänomen mit totalitären Zügen und einer Gleichschaltung aller maßgeblichen Akteure im Hinblick auf den angestrebten „Endsieg“ über ein (!) Virus kommen konnte. Es stimmt traurig und wütend und schädigt bei vielen nachhaltig das Vertrauen, wenn ausgerechnet diejenigen, die von der Pandemie selbst nicht betroffen sind, am meisten unter der nie dagewesenen Behördenwillkür leiden und am Schluss gar noch die Maßnahmen, die sie ruinieren und um ihre Zukunft bringen, bezahlen müssen.

Im Übrigen stehen wir für Fragen zu Corona-Strafbestimmungen und auch Corona-Hilfen unserer Leserschaft gerne zur Verfügung. Wir kämpfen für Sie – mehr denn je!