Löschung von Verlustscheinen

Wer als Gläubiger an einer Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel. Der Verlustscheint gilt als Schuldanerkennung, wobei der Schuldner für die verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen hat (Art. 149 SchKG).

Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines. Der Schuldner hat das Recht, die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt zu tilgen. Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheins in den Registern gelöscht (Art. 149a SchKG).

Im Auftrag der Rechtsschutzversicherung konnten wir für einen Schuldner eine gute Lösung für die verbleibenden Verlustscheine mit zwei Gläubigern erzielen. Die Sanierung war wichtig, damit der Schuldner ein neues Kreditgeschäft abschließen konnte. Die Tilgung muss nicht zwingend durch Zahlung ans Betreibungsamt erfolgen. In unserem Fall konnte vereinbart werden, dass der Schuldner rund 1/3 der offenen Forderung direkt an die Gläubiger bzw. deren Rechtsnachfolger bezahlt und diese nach Zahlungseingang gegenüber dem Betreibungsamt die Tilgung bestätigen und die Löschung beantragen. Unter Berücksichtigung der potentiellen Zinsen der letzten Jahre musste unser Mandant nur einen Bruchteil der ursprünglichen Schulden bezahlen.