Nachzahlungspflicht bei der unentgeltlichen Rechtspflege

Wer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um nebst seinen Unterhalt auch noch einen Prozess zu finanzieren, erhält auf Gesuch hin unentgeltlichen Zugang zum Verfahren, sofern seine Position nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Kann er überdies seine Interessen selbst nicht wahren, hat er Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ff. ZPO).

Doch oft wird übersehen, dass die „unentgeltliche“ Rechtspflege grundsätzlich keinen definitiven Kostenerlass beinhaltet. Ausnahmen gibt es z.B. im Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, weil der Verweis aufs VwVG nicht gilt: BGE 144 V 97 ff.), bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für Opfer von Straftaten (vgl. Art. 30 Abs. 3 OHG) oder im Bundesverwaltungsverfahren für die Gerichtskosten, nicht jedoch für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Insbesondere wer „gratis“ Zivilverfahren wie Scheidungen oder Forderungsprozesse führt, muss die Nachzahlungspflicht beachten: Gelangt er oder sie nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss zu genügenden finanziellen Mitteln, muss er oder sie die seinerzeit einstweilen auf die Staatskasse genommenen Gebühren und Anwaltskosten zurückbezahlen. Die Nachzahlungspflicht verjährt erst nach 10 Jahren (vgl. Art. 123 ZPO).

In unserem Fall konnten wir für unseren Klienten, der uns erst nach Vorliegen des letztinstanzlichen kantonalen Urteils engagiert hat, die Nachzahlungspflicht nicht mehr abwenden. Obwohl im Verfahren Vieles merkwürdig gelaufen war, das Obergericht z.B. die Berufung als Beschwerde behandelt hatte, und die Vorinstanzen die finanziellen Verhältnisse realitätsfremd eingeschätzt hatte, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Nachzahlungsforderungen nach Art. 123 ZPO sind öffentlich-rechtliche Forderungen und entsprechend war – entgegen der falschen Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts – die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu ergreifen (vgl. Art. 82 ff. BGG). Mehrere interessante Fragen, die wir aufgeworfen hatten, konnten aus prozessualen Gründen höchstrichterlich nicht beantwortet werden, so z.B. die Tragweite der Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren (vgl. BGer 2C_412/2022 vom 07. Dezember 2022).

Landesverweisung für Angriff, aber nicht für Raufhandel

Nicht selten kommt es vor, dass die potentielle Strafe für den Täter zweitrangig ist. Er fürchtet sich oft mehr vor anderen Folgen einer Verurteilung, z.B. im Falle eines Ausländers vor einer Landesverweisung.

Die Landesverweisung zu verhindern ist in vielen Fällen oberstes Ziel, noch vor einer milden Strafen oder eines Freispruchs, so auch im Fall unseres Mandanten X. Dieser ließ sich in eine alte Familienfehde hineinziehen und „musste“ seinem Onkel beistehen, der seit Jahrzehnten im Streit mit einem anderen Mann stand und diesen eines Abends zur Rede stellen wollte. Dieses Vorhaben mündete in einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den zwei Gruppen mit X., dem Onkel und weiteren Beteiligten auf der einen und dem Mann und einem Kollegen auf der anderen Seite. Die Anklage forderte einen Schuldspruch wegen Angriffs gemäß Art. 134 StGB und eine 5-jährige Landesverweisung für den Drittstaatenangehörigen X. nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS. Angriff ist eine so genannte Katalogtat und hat vorbehältlich eines Härtefalles für ausländische Staatsangehörige die obligatorische Landesverweisung zur Folge.

Die Verteidiger der „angreifenden“ Gruppe bringen vor Gericht nebst formellen Einwänden zur Verwertbarkeit verschiedener Beweismittel übereinstimmend vor, die Tat könne, wenn schon, höchstens als Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB gewertet werden.

Das Gericht bejaht die dafür erforderliche Körperverletzung beim „Angegriffenen“ als objektive Strafbarkeitsvoraussetzung, obwohl er keinerlei Arztberichte vorlegt, keine Arbeitsunfähigkeit, sondern nur etwas Schmerzen behauptet und lediglich ein paar Prellungen aktenkundig sind. Immerhin sieht das Gericht in dem nicht gänzlich passivem Verhalten der „Angegriffenen“ entgegen der Staatsanwaltschaft und in Übereinstimmung mit dem Eventualstandpunkt der Verteidiger einen Raufhandel (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 6B_1257/2020, E. 2.1).

Mit dem entsprechenden Schuldspruch „nur“ wegen Raufhandels ist die (obligatorische) Landesverweisung beim an sich gut integrierten und vorstrafenfreien X. vom Tisch. Sie wäre auch deshalb problematisch gewesen, weil X. mit einer EU-Ausländerin verheiratet ist und der Automatismus gemäss Art. 66a ff. StGB gemäß übergeordnetem Recht keine Anwendung finden dürfte (vgl. dazu BGE 146 IV 172, 183 E. 3.3.5; BGE 145 IV 364, 371 ff. E. 3.5.2).

Alle Parteien akzeptieren das erstinstanzliche Urteil.

Nacktbilder sind keine Pornographie

In unserem Fall wird dem Beschuldigten u.a. vorgeworfen, Nacktbilder seiner Ex-Freundin mit den erkennbaren Genitalien im Internet veröffentlicht zu haben.

Zur Verteidigung wenden wir ein, dass Nacktbilder isoliert betrachtet keine Pornographie darstellten. Es handelt sich nicht um eine Darstellung sexuellen Inhalts, die sexuelles Verhalten losgelöst von menschlichen Bezügen und ausgerichtet auf die Erregung geschlechtlicher Erregung beinhaltet. Die bloße Darstellung des Sexualorgans einer erwachsenen Person ohne Einbezug in eine sexuelle Handlung und ohne entwürdigende Darstellungsweise stellt keine Pornographie i.S.v. Art. 197 StGB dar. Außerdem ist die Plattform, auf der die Bilder zu sehen sind, von Anfang an einschlägig, so dass der Nutzer gewollt und nicht unerwünscht mit den Bildern konfrontiert wird, weshalb die Tatbestandsmäßigkeit entfallen muss.

Das Gericht spricht den Beschuldigten aufgrund des zweiten Arguments frei, da der Schutzzweck von Art. 197 Abs. 2 StGB vor ungewollter Konfrontation mit Sexuellem schütze. Darunter falle jedoch nicht der Nutzer einschlägiger Seiten, der diese gerade wegen des sexuellen Inhalts besucht.

Ein Schuldspruch erfolgt hingegen wegen anderer Tatbestände.

Löschung von Verlustscheinen

Wer als Gläubiger an einer Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel. Der Verlustscheint gilt als Schuldanerkennung, wobei der Schuldner für die verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen hat (Art. 149 SchKG).

Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines. Der Schuldner hat das Recht, die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt zu tilgen. Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheins in den Registern gelöscht (Art. 149a SchKG).

Im Auftrag der Rechtsschutzversicherung konnten wir für einen Schuldner eine gute Lösung für die verbleibenden Verlustscheine mit zwei Gläubigern erzielen. Die Sanierung war wichtig, damit der Schuldner ein neues Kreditgeschäft abschließen konnte. Die Tilgung muss nicht zwingend durch Zahlung ans Betreibungsamt erfolgen. In unserem Fall konnte vereinbart werden, dass der Schuldner rund 1/3 der offenen Forderung direkt an die Gläubiger bzw. deren Rechtsnachfolger bezahlt und diese nach Zahlungseingang gegenüber dem Betreibungsamt die Tilgung bestätigen und die Löschung beantragen. Unter Berücksichtigung der potentiellen Zinsen der letzten Jahre musste unser Mandant nur einen Bruchteil der ursprünglichen Schulden bezahlen.

 

Neues zu Corona: Sitzpflicht, Stehverbot, Kontaktverbot

Zum 1. Februar 2021 hat der Bundesrat im Zusammenhang mit Corona neue Strafbestimmungen erlassen.

Gemäß Art. 13 der „Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie“ z.B. wird nun schon das fahrlässige Nichttragen der demütigenden Gesichtswindel in gewissen Bereichen bestraft. Auch das Stehen (!)  in den wenigen Restaurationsbetrieben, die überhaupt noch offen haben, ist strafbar, allerdings nur wenn man vorsätzlich steht bzw. mit Vorsatz gegen die „Sitzpflicht“ verstößt. Die Leserin und der Leser möge die Willkür und Unverhältnismäßigkeit solcher Bestimmungen selbst erkennen.

Der eigentliche Tabubruch, gegen den sich aber auffallend wenig Widerstand regt, ergibt sich aus dem Verbot, sich nicht mit mehr als vier anderen Menschen zusammenzutun (vgl. Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Bst. d der Verordnung). Hier wird der Mensch allein aufgrund seines Menscheins bestraft. Soziale Kontakte sind in einem Maße beschränkt, das den Kern der persönlichen Freiheit verletzt. Jeder Mensch gilt nun per se als Gefährder. So werden die abstrakten Gefährdungsdelikte ad absurdum geführt, weil neu allein die Existenz als Mensch gefährlich ist (vgl. das lesenswerte Urteil des Amtsgerichts Weimar 11. Januar 2021 zum Thüringer Kontaktverbot). Das verwaltungsrechtliche Störerprinzip scheint sich ebenfalls sang- und klanglos verabschiedet zu haben.

Bemerkenswert ist sodann der bundesrätliche Hinweis auf „zivilgesellschaftliche Kundgebungen“ Art. 13 Bst. i der Verordnung. Hätten wir eine funktionierende Zivilgesellschaft, gäbe es keine derart tiefgreifende, unverhältnismäßige, willkürliche, flächendeckende Grundrechtseingriffe zu Lasten aller, sondern gezielte Maßnahmen zugunsten der Betroffenen, und wären für die Bewältigung der medizinischen Herausforderung kaum Strafbestimmungen nötig.

Die Erkenntnis, dass allzu vielen Bürgerinnen und Bürgern im aufgeklärten Europa Rechtsstaat und Freiheitsrechte nichts wert sind, ist das Enttäuschendste in dieser Krise. Erschreckend ist auch, wie sehr die breite Masse das von subventionierten Mainstream- und Staatsmedien gepushte Narrativ jenseits von Evidenz unkritisch als „Wahrheit“ akzeptiert und die täglichen Beleidigungen ihres Verstandes über sich ergehen lässt. Wohl nur so ist erklärbar, wie es zu einem Massenphänomen mit totalitären Zügen und einer Gleichschaltung aller maßgeblichen Akteure im Hinblick auf den angestrebten „Endsieg“ über ein (!) Virus kommen konnte. Es stimmt traurig und wütend und schädigt bei vielen nachhaltig das Vertrauen, wenn ausgerechnet diejenigen, die von der Pandemie selbst nicht betroffen sind, am meisten unter der nie dagewesenen Behördenwillkür leiden und am Schluss gar noch die Maßnahmen, die sie ruinieren und um ihre Zukunft bringen, bezahlen müssen.

Im Übrigen stehen wir für Fragen zu Corona-Strafbestimmungen und auch Corona-Hilfen unserer Leserschaft gerne zur Verfügung. Wir kämpfen für Sie – mehr denn je!

 

Keine zweitinstanzliche Verurteilung ohne mündliches Berufungsverfahren?

Es freut uns, dass wir das Bundesgericht zu einem Leitentscheid bewegen konnten.

Am 28. Oktober 2020 entschied es nach einer öffentlichen Urteilsberatung im Urteil 6B_973/2019, dass die beschuldigte Person auf ein mündliches Berufungsverfahren nicht gültig verzichten kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegegeben sind. Außerdem stellte das oberste Gericht klar, dass für einen Verzicht auf eine grundsätzlich mündliche Berufungsverhandlung die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO – erstinstanzliches Urteil eines Einzelrichters und unnötige Anwesenheit der beschuldigten Person insbesondere zwecks persönlicher Befragung – kumulativ erfüllt sein müssen.

Im konkreten Fall war wesentlich, dass das Berufungsgericht die Beschuldigte auf Berufung der Staatsanwaltschaft in einem schriftlichen Berufungverfahren der Sachbeschädigung schuldig sprach, nachdem das erstinstanzliche Gericht einen Freispruch ausgesprochen hatte.

Ein Vorvertrag kann durchaus sinnvoll sein

Das Ehepaar V. will ihre erfolgreiche GmbH an K. verkaufen. Die Übergabe soll mittels Singularsukzession einzelner Aktiven an ein zu gründendes Neues Unternehmen und Umfirmierung des bisherigen Unternehmens erfolgen. Die neue GmbH soll den produktiven Teil übernehmen, die alte GmbH soll zum Zweck der Verwaltung und Immobilienbewirtschaft teilweise weitergeführt werden. Weil einerseits eine GmbH Übergabegegenstand bildet und andererseits nur Aktiven übergehen sollen, ist weder Art. 181 OR noch Art. 69 ff. FusG anwendbar.

V. legt uns eine Vereinbarung vor, die sie selbst bzw. ihr Treuhänder entworfen hat. Wir kommen zum Schluss, dass es sich bei dem Dokument unabhängig von seiner Bezeichnung als „Absichtserklärung“ über weite Strecken um einen Vorvertrag gemäß Art. 22 OR handelt. Die unpräzise Bezeichnung eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes schadet allerdings nicht; stets ist der wahre, übereinstimmende Parteiwille entscheidend (falsa demonstratio non nocet: vgl. Art. 18 Abs. 1 OR).

In Lehre und Rechtsprechung sind Sinn und Berechtigung des Vorvertrages umstritten. Verpflichten sich zwei Parteien verbindlich, einen Hauptvertrag einzugehen, und vereinbaren sie darin bereits die wesentlichen Punkte, liegt kein Vorvertrag vor, sondern sie schließen bereits den Hauptvertrag ab. In der vorliegenden Konstellation ist der Abschluss eines Hauptvertrages rechtlich allerdings noch gar nicht möglich, da Teile der alten GmbH dereinst an die neue GmbH verkauft werden soll, die erst noch gegründet werden muss. V. schließt also mit der natürlichen Person K. einen Vorvertrag, in dem die Parteien die wesentlichen Punkte der späteren Nachfolgeregelung unter sich bereits verbindlich regeln. K. verpflichtet sich, dass er später mit der neuen GmbH den Hauptvertrag mit V. schließen wird. Der Kaufpreis wird bereits verbindlich festgelegt. Im Gegensatz zur reinen Absichtserklärung („letter of intent“) erhalten die Parteien beim Vorvertrag, wie vorliegend, einen einklagbaren Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrages (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_390/2015 vom 18. November 2015, E. 3.3.).

Wir weisen unsere Mandantschaft auf einige problematische Klauseln hin, verlangen eine klarere Regelung der Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen, einen Ausschluss der Gewährleistungspflicht, eine Präzisierung der vorgesehenen Konventionalstrafe, eine Überarbeitung der heiklen Bestimmungen über „Änderungskündigungen“ bzw. Übergang der Arbeitsverhältnisse etc.

Lockdown, Exit – und Revival der Willkür

An dieser Stelle möchten wir eigentlich die Corona-Krise rechtlich würdigen, die Verfassungsmäßigkeit der Grundrechtseingriffe gemäß den bundesrätlichen Notverordnungen diskutieren, über Kompetenzen des Bundesrates sprechen und über die Abwesenheit des Kontrollorgans Parlaments sinnieren.

Allein, wir wissen nicht wo anfangen und würden, hätten wir den Anfang geschafft, nie fertig!

Nie mehr seit dem 2. Weltkrieg wurde derart stark in die Grundrechte der Bürger eingegriffen, Versammlungen verboten, die persönliche Freiheit ausgehöhlt, das urschweizerische Vereinsleben abgewürgt, die Wirschaftsfreiheit im Kern getroffen, wurden das Recht auf Bildung, die Bewegungsfreiheit, die Religionsfreiheit, der Zugang zur Justiz etc. massiv eingeschränkt. Die Grenzen dicht, die Regale leer wie damals in der DDR, die EU endgültig als teure, überflüssige Schönwetterveranstaltung entlarvt. Kinder werden von der Polizei von Spielplätzen vertrieben. Jugendliche dürfen nicht mehr Fußball spielen. Schulen geschlossen, Unis zu, Lehrabschlussprüfungen ungewiss. Besuche von Familienangehörigen im Nachbarland sind verboten. Wer seine Kinder besucht, wird bestraft. Gesellschaftliches Beisammensein ist außer Kraft gesetzt. Großmütter werden weggesperrt. Kein Feierabendbier. Kein Kino. Kein Theater. Keine Skitour zu einer Berghütte. Keine Eishockey-Weltmeisterschaft. Fahrräder darf man im selben Laden reparieren, aber nicht kaufen. Material für den Garten darf man nicht mehr im Laden kaufen, aber man kann es nach Vorbestellung genau dort abholen. Krippen, vorher gefördert, werden im Stich gelassen. ÖV, vorher gefördert, nun verteufelt. Die Justiz verabschiedet sich ins Homeoffice und reduziert den Betrieb. Politik und Medien schaffen es diesmal auf perfekte Weise, in ihrer ungesunden Symbiose Angst zu verbreiten. Die SRG lässt sich von Bersets Bundespropagandaministerium einspannen. Eben zurück von einer herrlichen Jurawanderung, müssen wir uns von einem Medienbeamten als Tubel beschimpfen lassen. Die Regierung schließt die Schulen für die Kleinen und erzieht nun statt dessen die Großen. Der Bundesrat macht auf Notrecht, ruft die größte Mobilmachung seit dem Krieg aus. Gewählte Parlamentarier schauen zu, anstatt die Regierung in die Schranken zu weisen. Die Wirtschaft wird heruntergefahren und gleichzeitig mit Milliarden Steuergeldern unterstützt. KMU werden an die Wand gefahren. Unter dem Eindruck der Überforderung in Italien schritt man hierzulande und anderswo zum Lockdown. Stimmen, die zur Vernunft und Zurückhaltung ermahnten, wurden mundtot gemacht. Eines der teuersten Gesundheitswesen der Welt, das gemäß ursprünglicher Rechtfertigung wegen der großen Welle geschont werden sollte, meldet nun Kurzarbeit an.

Wohl noch nie zuvor wurde auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei staatlichen Maßnahmen komplett verzichtet. Wohl noch nie wurde in diesem Land ein Interesse, nämlich das der Gesundheit einer kleinen Minderheit, über alle anderen Interessen gestellt, ohne jegliche Interessenabwägung. Maximale Gesundheit lautet die Devise. Leben um jeden Preis. Man nimmt gigantische wirtschaftliche Kosten und unabschätzbare soziale Folgen in Kauf, ohne dass das Sterben wirklich verhindert werden kann. Beim Rauchen oder im Kampf gegen Krebs gab es niemals derartige Einschränkungen, obwohl dort die Todesrate um ein Vielfaches höher ist. Bei anderen Grippewellen wurde noch nie und in keinem Land der totale Lockdown von oben angeordnet.

Genauso willkürlich, wie man in den Lockdown geschlittert ist, gestaltet man nun den Exit. Schon werden nach altbekannter Art „Experten“ vorgeschoben, die Angst vor einer weiteren Welle schüren. Nur so kann man den Lockdown überhaupt noch rechtfertigen. Ginge es nach den einflussreichen Epidemiologen, müssten man die gesamte Bevölkerung solange einschließen, bis ein Impfstoff gefunden wurde.

Hier brechen wir ab. Ansonsten schlägt die Enttäuschung noch in Wut um. Hätten wir nicht ohnehin schon längst die Mainstream-Medien abbestellt, jetzt wäre Gelegenheit dazu. Statt dessen schauen wir nach vorne und planen  lieber unseren nächsten Urlaub, wahrscheinlich im wunderschönen Schweden, wo man vernünftiger mit der Situation umgeht.

Bis dahin gilt: Wir sind für unsere Klienten jederzeit da. Wir verabschieden uns nicht ins Homeoffice. Wir kommunzieren nur im Notfall oder bei Risikogruppen über Skype. Wir unterstützen Sie weiterhin in gleicher Manier, vielleicht mit etwas mehr Abstand, aber auf jeden Fall mit der gewohnten Qualität und sehr gerne im persönlichen Gespräch.

 

Unvoreingenommener Richter nach Rückweisung

Jede Person hat in einem gerichtlichen Verfahren Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die an einem Verfahren beteiligte Partei soll die Garantie haben, dass keine sachfremden Umstände, die außerhalb des Prozesses liegen, auf sachwidrige Art und Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Die Garantie ist verletzt, wenn objektiv betrachtet Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen; das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht entscheidend (vgl. BGE 144 I 159, 162 E. 4.3).

Die Mitwirkung eines Richters an einer Neubeurteilung, nachdem die obere Instanz ihr erstes Urteil aufgehoben hat, bewirkt grundsätzlich keine Voreingenommenheit im Sinne einer unzulässigen Mehrfachbefassung (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b ZPO; BGer 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4). Nur ausnahmsweise ist objektiv das Vertrauen in die Unparteilichkeit zerstört, wenn die Gerichtsperson durch ihr Verhalten oder durch Bemerkungen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht willens oder fähig ist, von ihrer früheren Auffassung, die von der oberen Instanz zurückgewiesen wurde, Abstand zu nehmen und die Sache unbefangen neu zu beurteilen (vgl. BGE 138 IV 142, 146 E. 2.3).

Im vorliegenden Urteil vom 04. März 2020 (4A_524/2019) verneint das Bundesgericht mit Bezug auf das Handelsgericht des Kantons Aargau eine Befangenheit eines Richters und seines Gerichtsschreibers, die nach Rückweisung durch das Bundesgericht einem der beteiligten Anwälte Kostenfolgen für den Fall angedroht haben, dass er vollmachtlos handeln würde. Dass ein weiterer Anwalt, der später dazugestoßen war, „vergessen“ gegangen ist, kann angesichts des dicken Aktendossiers gemäß Bundesgericht nicht den Anschein der Befangenheit wecken, erst recht nicht, weil das Verfahren auf die Frage der rechtsgültigen Vertretung nach ausländischem Recht beschränkt ist.

Bedingte Unverwertbarkeit bei unterlassener Zeugenbelehrung

Pflicht zur Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht bei Auskunftspersonen sui generis und Rechtsfolgen der unterbliebenen Belehrung.

Lesen Sie hier unsere Urteilsanmerkung zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. November 2018 im Verfahren SB.2018.32. Der kurze Aufsatz ist im Februar 2020 in der Zeitschrift Forumpoenale Heft Nr. 1/2020 S. 31 ff. erschienen.