Ein Vorvertrag kann durchaus sinnvoll sein

Das Ehepaar V. will ihre erfolgreiche GmbH an K. verkaufen. Die Übergabe soll mittels Singularsukzession einzelner Aktiven an ein zu gründendes Neues Unternehmen und Umfirmierung des bisherigen Unternehmens erfolgen. Die neue GmbH soll den produktiven Teil übernehmen, die alte GmbH soll zum Zweck der Verwaltung und Immobilienbewirtschaft teilweise weitergeführt werden. Weil einerseits eine GmbH Übergabegegenstand bildet und andererseits nur Aktiven übergehen sollen, ist weder Art. 181 OR noch Art. 69 ff. FusG anwendbar.

V. legt uns eine Vereinbarung vor, die sie selbst bzw. ihr Treuhänder entworfen hat. Wir kommen zum Schluss, dass es sich bei dem Dokument unabhängig von seiner Bezeichnung als „Absichtserklärung“ über weite Strecken um einen Vorvertrag gemäß Art. 22 OR handelt. Die unpräzise Bezeichnung eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes schadet allerdings nicht; stets ist der wahre, übereinstimmende Parteiwille entscheidend (falsa demonstratio non nocet: vgl. Art. 18 Abs. 1 OR).

In Lehre und Rechtsprechung sind Sinn und Berechtigung des Vorvertrages umstritten. Verpflichten sich zwei Parteien verbindlich, einen Hauptvertrag einzugehen, und vereinbaren sie darin bereits die wesentlichen Punkte, liegt kein Vorvertrag vor, sondern sie schließen bereits den Hauptvertrag ab. In der vorliegenden Konstellation ist der Abschluss eines Hauptvertrages rechtlich allerdings noch gar nicht möglich, da Teile der alten GmbH dereinst an die neue GmbH verkauft werden soll, die erst noch gegründet werden muss. V. schließt also mit der natürlichen Person K. einen Vorvertrag, in dem die Parteien die wesentlichen Punkte der späteren Nachfolgeregelung unter sich bereits verbindlich regeln. K. verpflichtet sich, dass er später mit der neuen GmbH den Hauptvertrag mit V. schließen wird. Der Kaufpreis wird bereits verbindlich festgelegt. Im Gegensatz zur reinen Absichtserklärung („letter of intent“) erhalten die Parteien beim Vorvertrag, wie vorliegend, einen einklagbaren Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrages (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_390/2015 vom 18. November 2015, E. 3.3.).

Wir weisen unsere Mandantschaft auf einige problematische Klauseln hin, verlangen eine klarere Regelung der Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen, einen Ausschluss der Gewährleistungspflicht, eine Präzisierung der vorgesehenen Konventionalstrafe, eine Überarbeitung der heiklen Bestimmungen über „Änderungskündigungen“ bzw. Übergang der Arbeitsverhältnisse etc.