Gesetzliche Neuerungen bei der Schwarzarbeit

Ab 1. Januar 2018 können gemäß revidiertem Bundesgesetz über Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) die Sozialhilfebehörden, die Einwohnerkontrolle und das Grenzwachtkorps die für die Schwarzarbeit zuständigen Organe, also das kantonale Migrationsamt, über Hinweise auf Schwarzarbeit informieren. Außerdem sollen Missbräuche beim vereinfachten Abrechnungsverfahren mit der Ausgleichskasse unterbunden werden, indem z.B. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie im eigenen Betrieb mitarbeitende Ehegatten und Kinder ausgeschlossen werden. Ihnen steht künftig unabhängig von der Lohnsumme nur noch das ordentliche Verfahren zur Abrechnung der AHV-Beiträge mit der zuständigen Ausgleichskasse offen.

Beim vereinfachten Abrechnungsverfahren können nebst den ordentlichen Sozialversicherungsbeiträgen auch die Steuern der Angestellten mit der zuständigen Ausgleichskasse abgerechnet werden. Akontorechnungen entfallen, weil die Abrechnung einmal jährlich aufgrund der definitiven Lohndeklaration erfolgt. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren steht grundsätzlich Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern offen, deren Löhne der einzelnen Mitarbeitenden pro Jahr CHF 21150 nicht übersteigt, deren gesamte Lohnsumme pro Jahr unter CHF 56400 liegt, bei denen sämtliche Löhne im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden und welche die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß einhalten.

(Foto: Auf dem Laugarvegur zwischen Hrafntinnusker und Alftavatn, Island, Stefan Meichssner, August 2017)

Invalidenversicherung: Bundesgericht pfeift IV-Detektive zurück

Wie schon die Unfallversicherung verfügt auch die Invalidenversicherung über keine genügende gesetzliche Grundlage, um ihre Versicherten mittels Detektiven observieren zu lassen. Dies entschied das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017. Im Nachgang zu dem höchstrichterlichen  Urteil wies das Bundesamt für Sozialversicherungen als Aufsichtsbehörde die IV-Stellen an, vorläufig keine Observationen mehr anzuordnen und laufende Überwachungen zu beenden.

Im Rahmen der laufenden Revision des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) soll die fehlende gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit Bezügerinnen und Bezüger von IV-Leistungen (z.B. IV-Renten, Hilflosenentschädigungen etc.), die von den IV-Stellen des missbräuchlichen Leistungsbezugs verdächtig werden, wieder observiert werden dürfen.

(Foto: Surveillance camera, Times Square New York City, Stefan Meichssner, October 2017)

Dicht am Wasser im dicht überbauten Gebiet

A. kämpft seit Jahren gegen erbitterten Widerstand aus der Nachbarschaft für die Baubewilligung für sein lang ersehntes Eigenheim. Beim Grundstück handelt es sich um eine der letzten noch nicht überbauten Parzellen in einer größeren Ortschaft, das an einem kleinen Fluss liegt. Ein erster Versuch scheiterte, weil die Beschwerdeinstanz die bisherige Praxis der Gemeinde nicht mehr tolerierte und neu die Grundstücksfläche im nicht bebaubaren Gewässerraum zur Berechnung der Ausnützungsziffer ausklammerte. Dadurch war die Ausnützungsziffer überschritten.

Jetzt wendet sich A. an uns, um das Projekt „beschwerdesicher“ zu machen. Doch auch die neue Baubewilligung wird von der Nachbarschaft weitergezogen, darunter sogar die ehemalige Verkäuferin der Parzelle. Dieses Mal scheitern jedoch die Beschwerdeführer und obsiegt der Bauherr.

Das Hauptproblem liegt im zweiten Verfahren im Gewässerabstand. Weil für den Fluss noch keine Nutzungsplanung durchgeführt worden ist, wozu die Kantone bis 31. Dezember 2018 verpflichtet sind, bestimmt sich der Gewässerabstand anhand der bundesrechtlichen Übergangsbestimmungen in der Gewässerschutzverordnung (Art. 36a Gewässerschutzgesetz [GSchG], Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung [GSchV], Fachkarte Gewässerraum Kanton Aargau). Demnach handelt sich bei dem betroffenen Bereich um ein dicht überbautes Gebiet, in dem mit einer Ausnahmebewilligung unter Abwägung sämtlicher Interessen die Unterschreitung des Gewässerraums möglich ist (Art. 41a Abs. 1 Bst. a GSchV); vgl. BGE 143 II 77 ff. [Altendorf]; BGE 140 II 428 ff. [Dagmersellen]). Vorliegend darf gemäß kantonaler Genehmigungsbehörde ausnahmsweise bis 8 m an den Fluss gebaut werden, was von der Beschwerdeinstanz als rechtsfehlerfrei erachtet wird. Der normale Gewässerraum für den Fluss mit einer Gerinnesohle von 6 m würde ca. 14 m an jedem Ufer betragen (Abs. 2 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der GSchV).

(Foto: Markarfljots-Schlucht, Island, Stefan Meichssner, August 2017)