Leidensabzug in der Invalidenversicherung aufgegeben

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens verwendet die Invalidenversicherung (IV) Tabellenlöhne, wenn die versicherte Person kein effektives Erwerbseinkommen mehr erzielt.

Bis vor Kurzem bezweckte dabei der sogenannte leidensbedingte Abzug (auch Leidensabzug, Behinderungsabzug oder behinderungsbedingter Abzug genannt), die Tabellenlöhne für Personen zu korrigieren, die ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlich erwerblichem Erfolg verwerten können. Abzugsrechtlich relevant waren alle Einschränkungen, die zusätzlich zur medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit vorhanden sind (vgl. Bundesgericht, Urteil 9C_325/2013 E. 4.2; 9C_436/2011 E. 3.3).

Die Rechtsprechung definierte die einkommens­beein­flussenden Kriterien wie Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad. Der Abzug sollte nicht standardmäßig erfolgen und maximal 25% betragen. Die Rechtsprechung dazu war schwer zu überblicken. Die IV-Stellen verneinten regelmäßig den in ihrem Ermessen festzulegenden Abzug mit der Begründung, die Einschränkungen seien bereits im medizinisch zumutbaren Belastbarkeitsprofil enthalten. Eine gerichtliche Korrektur scheiterte oft an der Kognition (Überprüfungsumfang) der Versicherungsgerichte, da diese nicht ohne Not von der Ermessensausübung der Verwaltung abweichen, und die Kognition des Bundesgerichts war auf Willkürprüfung beschränkt.

Mit der Weiterentwicklung der IV, in Kraft seit 01. Januar 2022, wird der Leidensabzug aufgegeben und durch neue Korrekturfaktoren ersetzt. Neu wird von funktioneller Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 54a Abs. 3 IVG; Art. 49 Abs. 1bis IVV) gesprochen und ein Teilzeitabzug gewährt (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV).

Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen. Mit dem neuen Regime sollen nun jegliche durch die Invalidität bedingte quantitative und qualitative Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (z.B. erhöhter Pausenbedarf, Belastungslimiten, Verlangsamungen, etc.) berücksichtigt sein. Die ärztlich festgestellte funktionelle Leistungsfähigkeit wird künftig wohl eher tiefer ausfallen, als das bisher der Fall war. Eine Beschränkung auf 25%, wie das beim Leidensabzug der Fall war, fällt weg.

Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen.

Die Abzüge fallen nicht mehr ins Ermessen der IV-Stelle und können nun leichter gerichtlich überprüft werden.

 

Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung?

Die Abgrenzung zwischen den Ansprüchen verschiedener Sozialversicherungen ist komplex und für die Betroffenen oft schwer zu durchschauen. Dafür sind wir da. Wir regeln das für Sie.

Meldet sich jemand wegen eines Gesundheitsschadens bei der Invalidenversicherung (IV), steht ihm bzw. ihr ein langes Abklärungsverfahren bevor. Die IV prüft, ob und wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit und letztlich auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. Das Abklärungsverfahren kann mehrere Monate bis Jahre dauern.

Verliert die bei der IV angemeldete Person (z.B. nach Ablauf der Sperrfrist, vgl. Art. 336c OR) ihre Arbeitsstelle, kann sie sich bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) anmelden. Die ALV prüft dann, ob die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, namentlich ob die Rahmenfristen eingehalten sind (vgl. Art. 8 f. AVIG) und ob die Person vermittlungsfähig ist. Vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (vgl. Art. 8 bzw. 15 AVIG). Teilt die Person der ALV mit, im Rahmen des medizinisch Zumutbaren Arbeit suchen zu wollen, schliesst die Arbeitslosenversicherung nicht selten auf eine reduzierte Vermittlungsfähigkeit. Setzt man sich dagegen nicht zur Wehr, zahlt die ALV nur reduzierte, der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung entsprechende Taggelder aus oder verweigert sie ganz.

Damit missachtet die ALV jedoch die Koordinationsregeln zwischen der IV und der ALV. Denn ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der IV angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der IV als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die Invalidenversicherung wird dadurch nicht berührt (vgl. Art. 15 Abs. 3 AVIV).

Ganz generell gilt: Ist unklar, welche Versicherung für einen Versicherungsfall Leistungen zu erbringen hat, ist die Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung (und auch gegenüber der Krankenversicherung, der Militärversicherung und der Unfallversicherung) vorleistungspflichtig (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG).

Befangener Gutachter einer hörbehinderten Versicherten

Nach Abschluss der Eingliederungsmaßnahmen liess die IV-Stelle unsere Mandantin psychiatrisch gutachterlich abklären. Nach Vorliegen des Gutachtens übten wir daran Kritik, weil der Gutachter unsere Mandantin gar nicht richtig verstanden hatte und mit ihrer schweren Hörbehinderung nicht adäquat umzugehen wusste. Eine korrekte und auf Vertrauen basierende Begutachtung lege artis sei nicht möglich gewesen, weshalb das Gutachten unbrauchbar sei.

Auf unsere Beschwerde gegen die Verfügung, welche die Rentenberechtigung verneint, kommt das Versicherungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2021 (VBE.2020.453 in den AGVE) zum Schluss, dass der Gutachter befangen gewesen sei. Es habe keine entspannte Atmosphäre geherrscht und auf die Schallempfindlichkeit der Versicherten sei nicht Rücksicht genommen worden. Das Gutachten erfülle damit die gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Gutachter erwecke den Anschein der Befangenheit. Das Gutachten taugt somit nicht als Grundlage für die Renteneinstellung und die IV-Stelle muss die Angelegenheit erneut prüfen.

Inzwischen erhält unsere Mandantin die Rente.

 

Resterwerbsfähigkeit in der IV wegen Alter nicht verwertbar

Unser Mandat V. hielt sich längere Zeit im Ausland auf. Zurück in der Schweiz meldete er sich aufgrund einer erheblichen, vornehmlich psychischen Erkrankung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Die IV lehnte indes Leistungen mit der Begründung ab, V. hätte schon wegen seines vorherigen Auslandaufenthaltes keine Chance auf dem Arbeitsmarkt. Sie stufte ihn daher bei der Statusfrage als Nicht-Erwerbstätigen analog einer Hausfrau ein (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG).

Auf unsere Beschwerde hin hielt das Versicherungsgericht fest, V. hätte als Gesunder selbstverständlich gearbeitet bzw. einen Job gesucht. Die Methode des Einkommensvergleichs sei anwendbar (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).

Nach dem Urteil spricht die IV unserem Mandanten V. eine ganze Rente zu, ohne die Einschränkung genauer abzuklären. V. stehe kurz vor der Pensionierung, so dass er seine wahrscheinliche Restarbeitsfähigkeit in der verbleibenden Restaktivitätsdauer von gut einem Jahr ohnehin nicht mehr verwerten könne. In solchen Konstellationen wird das fortgeschrittene Alter, obschon an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit ist folglich nicht mehr zumutbar, so dass im Ergebnis ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente besteht (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_133/2018 vom 26.06.2018, E. 2.2.2).

Invalidenrente neu bei Suchterkrankung

Eine Suchterkrankung führte bisher nicht zu einem Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung. Relevant wurde die Sucht erst, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkte oder die Folge eines solches Ereignisses war, so dass die Erwerbsfähigkeit beeinträchtig wurde.

Diese Rechtsprechung wurde mit Bundesgerichtsurteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 aufgegeben. Neu sind nachvollziehbar diagnostizierte Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche psychische Gesundheitsschäden versichert. Die Diagnose allein genügt für einen Rentenanspruch aber nicht. Vielmehr sind die Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit im Einzelfall für die Rechtsanwendenden nachvollziehbar ärztlich festzustellen (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 143 V 409, 412 f. E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen ist grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens zu beantworten (BGE 141 V 281 ff.). Hierzu gehören auch Abhängigkeitssyndrome. Dabei muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Zudem muss eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (BGE 127 V 294, 229 E. 5a).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt dann entbehrlich, wenn für eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409, 417 E. 4.5.3).

 

Krankentaggelder und IV

Die Taggeldversicherung stellt ihre Leistungen ein, nachdem die Invalidenversicherung (IV) ihre Leistungspflicht mit Vorbescheid verneint hat. Grund ist, dass die IV eine volle medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und keine genügende Erwerbseinbuße feststellt.

Die Taggeldversicherung richtet ihre Leistungen wieder aus, nachdem wir sie darauf hingewiesen haben, dass erstens keine Bindungswirkung zwischen dem IV-Entscheid und der Taggeldversicherung bestehe und dass sie sich zweitens nicht voraussetzungslos auf die Schadenminderungspflicht berufen kann.

Die Taggeldzahlungen darf ihre Leistungen nicht einzig mit Verweis auf den negativen IV-Entscheid einstellen. Anders als die IV, welche die Erwerbsunfähigkeit versichert und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von Anfang an berücksichtigt, ist die Taggeldversicherung an die Arbeitsfähigkeit gebunden, die sich auf die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit bezieht. Das medizinisch-theoretisch zumutbare Belastbarkeitsprofil darf die Taggeldversicherung erst nach langer Dauer der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigen. Die Taggeldversicherung darf sich nicht voraussetzungslos auf die Schadenminderungspflicht des Arbeitnehmers berufen. Sie muss dem Arbeitnehmer zu einem Berufswechsel auffordern und ihm eine angemessene Anpassungszeit einräumen. Dabei muss sie konkret zumutbare Stellen nennen und aufzeigen, dass diese auch tatsächlich verfügbar sind. Anders als die IV darf sie sich dabei nicht auf den ausgeglichenen, sondern muss sich auf den konkreten Arbeitsmarkt beziehen.

Auch nach Vollzug des Berufwechsels, also wenn der Arbeitnehmer eine neue Stelle gefunden hat, erlischt die Leistungspflicht der Taggeldversicherung nicht automatisch. Die Taggeldversicherung muss den Anspruch auf ein sogenanntes Resttaggeld prüfen, wenn der Arbeitnehmer in der neuen Stelle im Vergleich zur ursprünglichen (und versicherten) Stelle weniger verdient. Die höheren Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind unter anderem in der klar definierten und relativ kurzen Leistungsdauer begründet.

Kein weiteres IV-Gutachten trotz ärztlicher Kritik

In der Invalidenversicherung wie generell in der Sozialversicherung ist die gutachterliche Abklärung von Gesuchstellern besonders wichtig (vgl. Art. 43 f. des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

Was dann aber einmal im Gutachten steht, kann kaum mehr in Frage gestellt werden. Selbst wenn ein externer, ausgewiesener Facharzt die Ursachen der psychiatrischen Beschwerden als somatisch bedingt erkennt, taxiert das Bundesgericht dessen Expertise als nicht relevante, abweichende Zweitmeinung. Wie unser Mandant in einem aktuellen Fall erfahren musste, gilt dies sogar dann, wenn sich die Gutachter mit der Möglichkeit einer somatischen Ursache der Beschwerden nie auseinandergesetzt haben. Ein formell korrekt erstelltes Gutachten genießt somit höheren Beweiswert als eine inhaltlich überzeugende, aber nicht gutachterlich erstellte Einschätzung. Oder kurz: Form geht vor Inhalt.

Das Bundesgericht weist im konkreten Fall unsere Beschwerde mit Urteil vom 16. August 2018 ab.

Von entscheidender Bedeutung ist daher, bereits vor der Erstellung des Gutachtens, d.h. bei Auswahl der Gutachter und bei der Formulierung der Fragen, vorsichtig zu sein.

 

Befristung der IV-Rente verhindert

Die Invalidenversicherung verfügt eine auf ein paar wenige Monate befristete Rente. Sie stützt sich auf Arztberichte, die gravierende Rücken- und Hüftleiden ausweisen. Die IV-Ärzte widersprechen den behandelnden Fachärzten zwar nicht, schreiben die Versicherte aber für die Zukunft gesund. Nach einer kurzen Übergangsphase, so die IV-Ärzte, sei die Versicherte für leichte, angepasste  Tätigkeiten wieder voll arbeitsfähig. Die IV-Stelle nimmt diese Prognose für bare Münze und verfügt daraufhin eine befristete Rente.

Wir erheben für die Versicherte Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland ist nicht wie üblich die kantonale IV-Stelle, sondern die Zentrale Ausgleichskasse in Genf zuständig (Art. 40 IVV). Deren Verfügungen sind beim Bundesverwaltungsgericht mittels Beschwerde anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG; Art. 31 ff. VGG).

Das Bundesverwaltungsgericht heißt die Beschwerde gut und ordnet im Urteil vom 16. Mai 2018 (C-4828_2017) die Weiterführung der Rente als unbefristete Rente an. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass das Vorgehen der IV nicht zulässig ist.  Statt auf eine Prognose abzustellen, hätte die IV eine unbefristete Rente zusprechen müssen. Die Richtigkeit der Prognose der IV-Ärzte , so das Bundesverwaltungsgericht, wäre revisionsweise zu überprüfen gewesen. Das Gericht spricht eine unbefristete 3/4-Rente zu und weist zudem die IV-Stelle an, die mittlerweile eingetretene gesundheitliche Verschlechterung der Versicherten von Amtes wegen abzuklären. Die IV-Stelle hat sich bis dahin mit Verweis auf das laufende Gerichtsverfahren geweigert, die geltend gemachte Verschlechterung abzuklären.

 

 

Rechtsprechung zu IV-Renten bei Depressionen geändert

Leichte bis mittelgradige depressive Störungen wurden von der Invalidenversicherung bisher als nicht invalidisierende und damit als nicht versicherte Krankheiten taxiert. IV-Renten gab es einzig dann, wenn die depressive Problematik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als therapieresistent eingestuft wurde.

Das Bundesgericht hinterfragte nun aber seine bisherige Praxis und verabschiedete sich von ihr mit Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017. Künftig ist auch bei leichten bis mittelschweren Depressionen ein strukturiertes Beweisverfahren anhand des mit BGE 141 V 281 für psychosomatische Leiden eingeführten Indikatorenkatalogs durchzuführen. Aus medizinischer Sicht können, so das Bundesgericht, funktionelle Beeinträchtigungen durch somatoforme/funktionelle Störungen und durch solche depressiver Natur gleich groß sein. Die Objektivier- und Beweisbarkeit seien bei der Feststellung somatoformer Störungen und vergleichbarer Leiden eingeschränkt, worin sie sich aber nicht von anderen psychischen Störungen unterscheiden würden. Durch die Verwendung des Indikatorenkatalogs soll einerseits die Frage beantwortet werden können, ob und wie sich die lege artes diagnostizierte Krankheit leistungsmindernd auswirkt. Andererseits sollen auch sog. reaktive psychosoziale Belastungsfaktoren als invaliditätsfremdes Geschehen von der gesundheitlichen Beeinträchtigung abgegrenzt werden können. Verlauf und Ausgang von Therapien gelten dabei als wichtige Indikatoren für den Schwergrad der Erkrankung (Kategorie «funktioneller Schweregrad») und für den Leidensdruck durch Inanspruchnahme oder Verweigerung von therapeutischen Optionen (Kategorie «Konsistenz»), sind aber keine absoluten Ausschlusskriterien mehr.

Im Einzelfall dürfen die IV-Stellen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Verwendung des Indikatorenkatalogs und damit auf die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens verzichten, z.B. wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikationen oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann.

Mit der Änderung seiner Rechtsprechung besinnt sich das Bundesgericht auf den in der Invalidenversicherung geltenden Grundsatz, wonach die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht. Denn die Behandelbarkeit sagt für sich alleine betrachtet nichts über den invalidisierenden Charakter einer psychischen Störung aus. Entscheidend ist, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was nach einem weitgehend objektiven Maßstab zu beurteilen ist (BGE 139 V 547 ff. E. 5.2, vgl. auch Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Kunst, die Leistungseinschränkung bei psychosomatischen Leiden und bei leicht- bis mittelgradig depressiven Störungen zu objektivieren und von psychosozialen Belastungsfaktoren abzugrenzen, wird allerdings auch in Zukunft sowohl Ärzte als auch Versicherte und ihre Anwältinnen vor Herausforderungen stellen.

(Foto: Polizeipräsenz in New York City, Stefan Meichssner, Oktober 2017)

Invalidenversicherung: Bundesgericht pfeift IV-Detektive zurück

Wie schon die Unfallversicherung verfügt auch die Invalidenversicherung über keine genügende gesetzliche Grundlage, um ihre Versicherten mittels Detektiven observieren zu lassen. Dies entschied das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017. Im Nachgang zu dem höchstrichterlichen  Urteil wies das Bundesamt für Sozialversicherungen als Aufsichtsbehörde die IV-Stellen an, vorläufig keine Observationen mehr anzuordnen und laufende Überwachungen zu beenden.

Im Rahmen der laufenden Revision des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) soll die fehlende gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit Bezügerinnen und Bezüger von IV-Leistungen (z.B. IV-Renten, Hilflosenentschädigungen etc.), die von den IV-Stellen des missbräuchlichen Leistungsbezugs verdächtig werden, wieder observiert werden dürfen.

(Foto: Surveillance camera, Times Square New York City, Stefan Meichssner, October 2017)