Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung?

Die Abgrenzung zwischen den Ansprüchen verschiedener Sozialversicherungen ist komplex und für die Betroffenen oft schwer zu durchschauen. Dafür sind wir da. Wir regeln das für Sie.

Meldet sich jemand wegen eines Gesundheitsschadens bei der Invalidenversicherung (IV), steht ihm bzw. ihr ein langes Abklärungsverfahren bevor. Die IV prüft, ob und wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit und letztlich auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. Das Abklärungsverfahren kann mehrere Monate bis Jahre dauern.

Verliert die bei der IV angemeldete Person (z.B. nach Ablauf der Sperrfrist, vgl. Art. 336c OR) ihre Arbeitsstelle, kann sie sich bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) anmelden. Die ALV prüft dann, ob die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, namentlich ob die Rahmenfristen eingehalten sind (vgl. Art. 8 f. AVIG) und ob die Person vermittlungsfähig ist. Vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (vgl. Art. 8 bzw. 15 AVIG). Teilt die Person der ALV mit, im Rahmen des medizinisch Zumutbaren Arbeit suchen zu wollen, schliesst die Arbeitslosenversicherung nicht selten auf eine reduzierte Vermittlungsfähigkeit. Setzt man sich dagegen nicht zur Wehr, zahlt die ALV nur reduzierte, der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung entsprechende Taggelder aus oder verweigert sie ganz.

Damit missachtet die ALV jedoch die Koordinationsregeln zwischen der IV und der ALV. Denn ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der IV angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der IV als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die Invalidenversicherung wird dadurch nicht berührt (vgl. Art. 15 Abs. 3 AVIV).

Ganz generell gilt: Ist unklar, welche Versicherung für einen Versicherungsfall Leistungen zu erbringen hat, ist die Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung (und auch gegenüber der Krankenversicherung, der Militärversicherung und der Unfallversicherung) vorleistungspflichtig (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG).

Unverständliche IV-Entscheide? Wir helfen

Gemäß einem aktuellen Medienbericht in der Aargauer Zeitung vom 14. Januar 2020 interpretiert die IV-Stelle Aargau das Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) des Bundesamts für Sozialversicherung mitunter eigenwillig. Sie verweigert offenbar bei Kindern mit der Krankheit Trisomie 21, die als Geburtsgebrechen Leistungsansprüche begründet, systematisch die Hippotherapie, auch wenn diese verordnet wurde und obwohl diese im Kreisschreiben vorgesehen und in aller Regel auch wirksam ist.

In solchen Fällen steht Ihnen unsere Rechtsanwältin lic. iur. Alexandra Meichssner mit ihrer langjährigen Erfahrung im Bereich der IV gerne zu Verfügung. Sie blickt durch das Dickicht der IV-Bestimmungen und hilft Ihnen, Ihre Ansprüche überhaupt zu kennen und bei Bedarf auch durchzusetzen.

IV und Teilzeitarbeit – rasche Neuanmeldung nach abgelehnten Renten

Die Invalidenversicherung (IV) ist gezwungen, die Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Versicherten neu zu berechnen. Die sogenannte „gemischte Methode“ der IV-Grad-Bemessung bei Teilzeiterwerbstätigen, die zusätzlich noch einen Haushalt führen und/oder Angehörige betreuen, wird angepasst. Mit der Verordnungsänderung will der Bundesrat die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil vom 2. Februar 2016 gerügte Schlechterstellung von Teilerwerbstätigen in der IV beseitigen.

Neu soll die bei der gemischten Methode kritisierte doppelte Berücksichtigung der Teilzeiterwerbstätigkeit wegfallen, was zu höheren IV-Graden führen kann. Deshalb wird das Valideneinkommen auf eine hypothetische Vollzeiterwerbstätigkeit hochgerechnet. Die Erwerbseinbuße zwischen Validen- und Invalideneinkommen wird dann entsprechend dem ohne Gesundheitsschaden geleisteten Arbeitspensum gewichtet. Die gesundheitsbedingte Einschränkung im Aufgabengebiet (Haushalt) wird ebenfalls dem Pensum entsprechend gewichtet. Die beiden so ermittelten IV-Grade ergeben zusammen den maßgebenden IV-Grad.

Konkret: Bisher resultierte beispielsweise bei einer Frau, die 50% erwerbstätig ist und 2 minderjährige Kinder betreut, bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50% und einer Einschränkung im Aufgabenbereich (Kinderbetreuung / Haushalt) von 30% ein rentenausschließender IV-Grad von 15%. Nach neuer Berechnungsart erhält die gleiche Frau eine ¼-Rente der IV, weil ein IV-Grad von 40% resultiert.

Die IV ist nun beauftragt, innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der neuen Verordnungsbestimmungen alle laufenden Renten, die bisher in Anwendung der gemischten Methode berechnet wurden, zu revidieren. Wann die Verordnungsänderung in Kraft treten soll, ist noch nicht klar, voraussichtlich per 1. Januar 2018. Wem bisher in Anwendung der gemischten Methode IV-Leistungen verweigert wurden, muss sich jedoch selber melden. Die IV ist verpflichtet, Anmeldungen zu prüfen, wenn der IV-Grad nach neuer Berechnung voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt, also der IV-Grad mindestens 40% beträgt. Da ein allfälliger Rentenanspruch aber frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung entsteht, lohnt es sich, diese bereits heute bei der IV-Stelle einzureichen.

Unsere Expertin für Sozialversicherungsrecht Alexandra Meichssner hilft Ihnen gerne.

(Foto: Stefan Meichssner, Zwischen Heringsdorf und Bansin, Usedom)