Lockdown, Exit – und Revival der Willkür

An dieser Stelle möchten wir eigentlich die Corona-Krise rechtlich würdigen, die Verfassungsmäßigkeit der Grundrechtseingriffe gemäß den bundesrätlichen Notverordnungen diskutieren, über Kompetenzen des Bundesrates sprechen und über die Abwesenheit des Kontrollorgans Parlaments sinnieren.

Allein, wir wissen nicht wo anfangen und würden, hätten wir den Anfang geschafft, nie fertig!

Nie mehr seit dem 2. Weltkrieg wurde derart stark in die Grundrechte der Bürger eingegriffen, Versammlungen verboten, die persönliche Freiheit ausgehöhlt, das urschweizerische Vereinsleben abgewürgt, die Wirschaftsfreiheit im Kern getroffen, wurden das Recht auf Bildung, die Bewegungsfreiheit, die Religionsfreiheit, der Zugang zur Justiz etc. massiv eingeschränkt. Die Grenzen dicht, die Regale leer wie damals in der DDR, die EU endgültig als teure, überflüssige Schönwetterveranstaltung entlarvt. Kinder werden von der Polizei von Spielplätzen vertrieben. Jugendliche dürfen nicht mehr Fußball spielen. Schulen geschlossen, Unis zu, Lehrabschlussprüfungen ungewiss. Besuche von Familienangehörigen im Nachbarland sind verboten. Wer seine Kinder besucht, wird bestraft. Gesellschaftliches Beisammensein ist außer Kraft gesetzt. Großmütter werden weggesperrt. Kein Feierabendbier. Kein Kino. Kein Theater. Keine Skitour zu einer Berghütte. Keine Eishockey-Weltmeisterschaft. Fahrräder darf man im selben Laden reparieren, aber nicht kaufen. Material für den Garten darf man nicht mehr im Laden kaufen, aber man kann es nach Vorbestellung genau dort abholen. Krippen, vorher gefördert, werden im Stich gelassen. ÖV, vorher gefördert, nun verteufelt. Die Justiz verabschiedet sich ins Homeoffice und reduziert den Betrieb. Politik und Medien schaffen es diesmal auf perfekte Weise, in ihrer ungesunden Symbiose Angst zu verbreiten. Die SRG lässt sich von Bersets Bundespropagandaministerium einspannen. Eben zurück von einer herrlichen Jurawanderung, müssen wir uns von einem Medienbeamten als Tubel beschimpfen lassen. Die Regierung schließt die Schulen für die Kleinen und erzieht nun statt dessen die Großen. Der Bundesrat macht auf Notrecht, ruft die größte Mobilmachung seit dem Krieg aus. Gewählte Parlamentarier schauen zu, anstatt die Regierung in die Schranken zu weisen. Die Wirtschaft wird heruntergefahren und gleichzeitig mit Milliarden Steuergeldern unterstützt. KMU werden an die Wand gefahren. Unter dem Eindruck der Überforderung in Italien schritt man hierzulande und anderswo zum Lockdown. Stimmen, die zur Vernunft und Zurückhaltung ermahnten, wurden mundtot gemacht. Eines der teuersten Gesundheitswesen der Welt, das gemäß ursprünglicher Rechtfertigung wegen der großen Welle geschont werden sollte, meldet nun Kurzarbeit an.

Wohl noch nie zuvor wurde auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei staatlichen Maßnahmen komplett verzichtet. Wohl noch nie wurde in diesem Land ein Interesse, nämlich das der Gesundheit einer kleinen Minderheit, über alle anderen Interessen gestellt, ohne jegliche Interessenabwägung. Maximale Gesundheit lautet die Devise. Leben um jeden Preis. Man nimmt gigantische wirtschaftliche Kosten und unabschätzbare soziale Folgen in Kauf, ohne dass das Sterben wirklich verhindert werden kann. Beim Rauchen oder im Kampf gegen Krebs gab es niemals derartige Einschränkungen, obwohl dort die Todesrate um ein Vielfaches höher ist. Bei anderen Grippewellen wurde noch nie und in keinem Land der totale Lockdown von oben angeordnet.

Genauso willkürlich, wie man in den Lockdown geschlittert ist, gestaltet man nun den Exit. Schon werden nach altbekannter Art „Experten“ vorgeschoben, die Angst vor einer weiteren Welle schüren. Nur so kann man den Lockdown überhaupt noch rechtfertigen. Ginge es nach den einflussreichen Epidemiologen, müssten man die gesamte Bevölkerung solange einschließen, bis ein Impfstoff gefunden wurde.

Hier brechen wir ab. Ansonsten schlägt die Enttäuschung noch in Wut um. Hätten wir nicht ohnehin schon längst die Mainstream-Medien abbestellt, jetzt wäre Gelegenheit dazu. Statt dessen schauen wir nach vorne und planen  lieber unseren nächsten Urlaub, wahrscheinlich im wunderschönen Schweden, wo man vernünftiger mit der Situation umgeht.

Bis dahin gilt: Wir sind für unsere Klienten jederzeit da. Wir verabschieden uns nicht ins Homeoffice. Wir kommunzieren nur im Notfall oder bei Risikogruppen über Skype. Wir unterstützen Sie weiterhin in gleicher Manier, vielleicht mit etwas mehr Abstand, aber auf jeden Fall mit der gewohnten Qualität und sehr gerne im persönlichen Gespräch.

 

Schikanestopp ist kein Raserdelikt

Im Fall mit der Video-Überwachung auf der A1 und A3 (vgl. Aktueller Fall vom 22. Dezember 2019) ist materiell die strafrechtliche Würdigung des Schikanestopps von Interesse. Das Gericht folgt unserem Eventualbegehren und würdigt den Schikanestopp „nur“ als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (nebst einer Nötigung in echter Konkurrenz). Es verwirft das Ansinnen der Staatsanwaltschaft, den konkreten Schikanestopp unseres Mandanten dem sog. „Rasertatbestand“ der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 3 SVG zu unterstellen.

Die Staatsanwaltschaft setzte sich mit ihrem Antrag zum einen in Widerspruch zu den Empfehlungen ihrer eigenen Oberstaatsanwaltschaft, die Schikanestopps als grobe Verkehrsregelverletzungen betrachten (vgl. Strafbefehlsempfehlungen OStA AG 2019, Ziff. 5.5). Zum anderen widerspräche die Subsumierung unter eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die bislang Schikanestopps als grobe Verkehrsregelverletzung betrachtete (vgl. BGE 137 IV 326, 332 E. 3.6).

In konkreten Fall sieht man auf der – wenn auch illegalen – Video-Überwachung, wie unser Mandant und sein Kumpel auf der wenig befahrenen A3 im Schinznacher Feld nach mehreren vorangegangenen Provokationen durch einen deutschen Audi fast gleichzeitig bis zum Stillstand bremsen, aussteigen und den Audi anhalten wollen. Dieser kann nach kurzem Stillstand über die Notspur weiterfahren. Die ersten unbeteiligten nachfolgenden Fahrzeuge erscheinen erst ca. 10 Sekunden später. Es gelingt uns, u.a. mit dem gerichtlichen Gutachten aufzuzeigen, dass der erste nachfolgende Personenwagen auf der übersichtlichen Strecke fast den dreifachen Anhalteweg zur Verfügung hatte. Damit ist die vom Bundesgericht für den „Rasertatbestand“ vorausgesetzte besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung nicht gegeben. Das „hohe Risko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern“ , wie es Art. 90 Abs. 3 SVG verlangt, war objektiv und subjektiv nicht gegeben, schon gar nicht war der Erfolgseintritt vergleichsweise nahe (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017, E. 5.2).

Auch den Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine sog. fakultative Landesverweisung lehnt das Gericht ab. Jeder Ausländer kann bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens ausgewiesen werden. Eine Landesverweisung ist also nicht nur bei den sog. Katalogtaten von Art. 66a StGB obligatorisch, sondern kann vom Gericht fast immer angeordnet werden (vgl. Art. 66a bis StGB). Bei dem gut integrierten, erwerbstätigen verheirateten EU-Ausländer gewichtet das Gericht indes das persönliche Interesse am Verbleiben in der Schweiz höher als das öffentliche Interesse an einer Fernhaltemaßnahme.