Sexuelle Nötigung, obwohl sich Frau nicht als „Opfer“ sieht

Gerechtigkeit und Recht sind zwei verschiedene paar Schuhe. Das musste ein Mandant von uns erfahren: Obwohl die durch seine Avancen belästigte Frau im Vorverfahren ausdrücklich Desinteresse an einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung erklärt hatte und dies während der Hauptverhandlung wiederholte, wurde der Beschuldigte wegen sexueller Nötigung verurteilt (vgl. Art. 189 Abs. 1 StGB).

Für die Frau war es wichtig, dass der Mandant wegen der vor und nach der sexuellen Handlung begangenen Körperverletzung bestraft wird. Das Gericht demgegenüber wies darauf hin, dass nicht zuletzt aufgrund der detaillierten Schilderungen der Frau ein sexueller Bezug vorliege und der Beschuldigte nötigend eine sexuelle Handlung von ihr verlangt habe.

Entscheidend ist bei Sexualdelikten nicht die subjektive Wahrnehmung, sondern eine objektivierte Betrachtung: Fasst ein außenstehender Betrachter eine konkrete Handlung als sexuell motiviert auf? Gibt es einen eindeutig sexuellen Bezug?

Video-Überwachung auf der A1 und A3 ohne Grundlage

Als Anwalt ist man mit der Zeit vielleicht etwas abgebrüht. Doch hin und wieder staunt man auch im gesetzteren Alter noch, wozu Politik, Regierung und Justiz fähig sind. So erging es uns hier, als uns die Polizei im Rahmen einer notwendigen Verteidigung minutenlange Video-Sequenzen von Überwachungskameras auf der A1 und A3 vorführte, von deren Existenz uns nichts bekannt war und die es gar nicht geben dürfte.

Ausgangslage: Zwei Frauen melden unabhängig von einander, dass sich auf der A3 im Bözberg-Tunnel drei Personenwagen gegenseitig provozieren und mit viel zu wenig Abstand hintereinander fahren würden. Da die Zeuginnen das Kennzeichen durchgeben, kann die Polizei wenige Minuten später die Übeltäter ausfindig machen.

Doch die Ermittlungen konzentrieren sich von Anfang an nicht auf das SVG-Delikt im Bözberg-Tunnel. Denn Minuten nach dem Notruf sicherte die Polizei Video-Aufzeichnungen vom Baregg-Tunnel auf der A1 bis zum Ende des Bözberg-Tunners auf der A3, also auf einer Länge auf ca. 20 km. Dabei stellte sie mehrere andere SVG-Widerhandlungen der drei Fahrzeuge fest, so insbesondere einen sog. „Schikane-Stopp“ im Schinznacher Feld. Von diesen Widerhandlungen war aufgrund des Notrufs bislang nichts bekannt gewesen.

Die Ermittlungen nehmen Ihren Gang, Zeugen werden befragt, ein Gutachten des Bundesamts für Metrologie wird eingeholt etc. Im Rahmen der Hauptverhandlung beantragt die Verteidigung, die meisten Beweise als unverwertbar aus den Akten zu weisen. Die Überwachung mittels optisch-elektronischer Anlagen sei nämlich ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Denn auch wenn nicht gleich intensiv wie im Thurgauer Auto-Scanning-Fall (Bundesgerichtsurteil 6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019) in die Freiheitsrechte eingegriffen werde, sei dennoch eine hinreichend bestimmte generell-abstrakte Grundlage niederer Stufe erforderlich. Weil eine solche aber eben fehle und es nicht um die Aufklärung schwerer Straftaten gehe, sei folglich die Überwachung unverwertbar. Und weil sich die meisten nachfolgenden Beweise auf die unverwertbare Überwachung stützten, seien selbstredend auch diese aufgrund der Fernwirkung von Beweisverboten unverwertbar (vgl. Art. 141 StPO).

Für die sicherheitspolizeiliche Tätigkeit gelten das kantonale Polizei- und Datenschutzgesetz. Im geltenden Polizeigesetz findet sich nebst einer allgemeinen Norm freilich nur die Ermächtigung der Polizei, bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Aufzeichnungen zu machen (vgl. § 36 PolG/AG). Gemäß Datenschutzgesetz können zwar öffentliche Straßen mit optisch-elektronischen Anlagen überwacht werden, doch bedarf es dazu einer Bewilligung der Datenschutzbeauftragten (vgl. § 20 IDAG/AG). Eine solche Bewilligung gibt es vorliegend jedoch schlicht nicht und würde es gemäß den Richtlinien der Datenschutzbeauftragten auch nicht geben (vgl. Merkblatt vom 05. August 2015). Auf unsere Nachfrage behauptet die kantonale Datenschutzbeauftragte entgegen ihrem eigenen Merkblatt, für Autobahnen seien die Bundesbehörden zuständig, was diese mit dem Hinweis kontern, soweit kantonale Organe wie hier die Daten erheben, sei der Kanton zuständig.

Dessen ungeachtet, verurteilt das erstinstanzliche Gericht unseren Mandanten gleich wegen aller angeklagter Delikte. Als Rechtsgrundlage für die Video-Überwachung zieht das Gericht fälschlicherweise die Straßenkontrollverordnung und allen Ernstes eine EG-Richtlinie heran. Unser ausländischer Mandant akzeptiert vorbehältlich der Anschlussberufung das Urteil, weil es in zwei wichtigen Punkten seinen Vorstellungen entspricht (dazu später mehr).

Anders schaut es übrigens aus, wenn die Polizei aus konkretem Anlass im Rahmen der Nachfahrkontrolle ein Video erstellt; diese Aufnahmen sind grundsätzlich verwertbar (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1203/2019 vom 29. November 2019).

Auch Ersatzmaßnahmen nur bei besonderem Haftgrund

A. beschuldigt ihren Mann B., sie am Telefon mit dem Tod bedroht zu haben. Er kommt in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft ordnet ein Gefährlichkeitsgutachten an. Nach dessen Vorliegen stellt sie dem Zwangsmaßnahmengericht den Antrag, B. sei unter Anordnung von mehreren Ersatzmaßnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Als amtliche notwendige Verteidigung beantragen wir, B. sei ohne Ersatzmaßnahmen umgehend in die Freiheit zu entlassen. Das Gefährlichkeitsgutachten verneine eine Ausführungsgefahr und die mögliche Wiederholungsgefahr scheitere am Vortatenerfordernis.

Das Zwangsmaßnahmengericht sieht es genauso und entlässt B. ohne Ersatzmaßnahmen in die Freiheit. B. werde eine günstige Prognose gestellt. Der Gutachter gehe nicht davon aus, dass B. seine Drohung umsetzen werde. In der spezifischen Täter-Opfer-Konstellation sei zwar mit weiteren heiklen Interaktionen zu rechnen. Doch B. sei nicht einschlägig vorbestraft und vorliegend rechtfertige es sich nicht, im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf das Vortatenerfordernis gänzlich zu verzichten und die Vortat ausschließlich aus dem aktuellen Strafverfahren abzuleiten (vgl. BGE 143 IV 9 ff.).

Untersuchungshaft als massiver Eingriff in die persönliche Freiheit ist nur zulässig, wenn ein dringender Tatverdacht hinsichtlich eines Vergehens oder Verbrechens besteht und kumulativ einer der besonderen Haftgründe vorliegt (Verdunkelungsgefahr, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr, Ausführungsgefahr; Art. 221 StPO). Wiederholungsgefahr setzt nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass die beschuldigte Person bereits früher mindestens zwei gleichartige Taten begangen hat. Das Bundesgericht lässt jedoch je nach Schwere der Vorwürfe auch nur eine Vortat genügen oder akzeptiert, dass nicht frühere Taten, sondern die im aktuellen Verfahren zu untersuchende Tat als Vortat herangezogen wird, wenn eine Verurteilung sehr wahrscheinlich ist; in Extremfällen hat das Bundesgericht auch schon ganz auf das Vortatenerfordernis verzichtet, wenn eine sehr ungünstige Prognose besteht und die Freiheit des mutmaßlichen Täters für die Öffentlichkeit ein untragbares Risiko bedeuten würde (vgl. BGE 143 IV 9 ff.).

Fehlt es aber, wie hier, an der Wiederholungsgefahr, besteht kein Raum für Untersuchungshaft. Und sind die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht erfüllt, kommen Ersatzmaßnahmen von vornherein nicht in Frage. Ersatzmaßnahmen sind mildere Mittel, die denselben Zweck wie die Untersuchungshaft anstelle der Untersuchungshaft erreichen; die Anordnung von Ersatzmaßnahmen ist eine „lehrbuchartige“ Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. Art. 237 StPO). Vorliegend wäre B. sogar bereit, freiwllig mehrere der verlangten Ersatzmaßnahmen wie z.B. Ein- und Ausgrenzung (vgl. Art. 237 Abs. 2 Bst. c StPO) zu befolgen, doch ist deren Anordnung im Rahmen strafprozessualer Zwangsmaßnahmen nicht zulässig.

Buchempfehlung aus aktuellem Anlass

Vor 30 Jahren besiegelte SED-Sekretär Günter Schabowski das Schicksal des ersten und hoffentlich letzten sozialistischen deutschen Staates mit seiner legendären Pressekonferenz in Ost-Berlin endgültig.

Wer sich für die Anwaltschaft in der DDR interessiert, dem sei das Buch „Im goldenen Käfig“ von Christian Booß empfohlen. Es beschreibt, wie sich Anwälte in einem totalitären System namentlich im „Kollegium“ einrichten konnten oder mussten, wie der „sozialistische Anwalt“ die Verurteilung des Beschuldigten nicht gefährden durfte, wie unverschämt kapitalistisch Anwälte im Osten abzocken konnten, wie das MfS aufmüpfige Anwälte diskreditierte oder systemtreue Anwälte instrumentalisierte (Beispiel „Kanzlei Vogel“) etc.

Christian Booß, Im goldenen Käfig, Zwischen SED, Staatssicherheit, Justizministerium und Mandant – die DDR-Anwälte im politischen Prozess, Göttingen 2017, Band 48 der wissenschaftlichen Reihe des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU)

 

Geliebte als „money mule“

Ein „money mule“, zu deutsch Geldesel, ist eine Person, welche für Geldwäsche missbraucht wird. Die Person wird, z.B. durch ein vermeintliches Jobangebot, dazu gebracht, ihr Bankkonto zur Verfügung zu stellen. In unserem Fall nimmt ein angeblicher afrikanischer „Student“ in Deutschland über Tinder Kontakt mit dem „Geldesel“ auf und beginnt eine Fernbeziehung mit ihm. Der „Geldesel“ ist eine junge Frau, die dazu gebracht wird, ihr Bankkonto für den „Studenten“ und dessen Kollegen zur Verfügung zu stellen.

Eines Tages kündigt der „Student“ gegenüber der jungen Frau an, er werde einen größeren Betrag auf ihr Konto überweisen und sie solle zunächst rund die Hälfte auf ein anderes Konto weiterleiten. Gegen den Willen der Frau, den sie umgehend per Whatsap kundtut, wird der Betrag auf ihrem Konto gutgeschrieben. Am nächsten Tag meldet sich die Bank und sperrt den Betrag. Es stellt sich heraus, dass das Geld einem ausländischem Unternehmen durch Phishing gestohlen worden ist. Die Frau erklärt sich bereit, das Geld dem rechtmäßigen Besitzer zurückzuerstatten.

Die Bank macht dessen ungeachtet gestützt auf Art. 9 GwG Meldung an die Geldwäschereistelle (MROS) beim Bundesamt für Polizei. Diese meldet den Fall der Kantonalen Staatsanwaltschaft, die ein Vorverfahren wegen des Verdachts auf Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) eröffnet. Mit der Verteidigung beauftragt, begleiten wir die Frau an die Einvernahme. Dort kooperiert sie mit dem Staatsanwalt und legt dar, dass sie naiv und ohne Vorsatz in die Sache hineingeschlittert ist und das Geld umgehend zurückerstattet hat. Daraufhin stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Art. 319 ff. StPO), verlegt die Kosten auf die Staatskasse und spricht der Frau keine Entschädigung zu (Art. 430 Abs. 1 StPO).

Die Einstellung erfolgt insbesondere deshalb, weil die Frau alles getan hat, um den Schaden wiedergutzumachen, und ihr Verhalten generell nicht strafwürdig erscheint (Art. 53 StGB; Art. 8 StPO). Wir sind überdies der Auffassung, dass der „money mule“ gar keinen Vorsatz hinsichtlich der Vortat gehabt hat und auch deshalb eingestellt werden müsste.

Keine Staatshaftung bei nichtiger Verfügung

Unser Mandant M. baute vor vielen Jahren gestützt auf eine kommunale Baubewilligung eine Liegenschaft mit großzügigem Garten. Obwohl sich ein Teil der Parkanlage mit Teich außerhalb der Bauzone befindet, bewilligte die Gemeinde entgegen den klaren Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes das Bauvorhaben. Nur durch Zufall stellte die kantonale Abteilung für Baubewilligungen Jahre später die „illegale“ Parkanlage im Landwirtschaftsgebiet fest. Prompt erließ die Behörde eine Rückbauverfügung. Für M. wehrten wir uns dagegen. Im  Beschwerdeverfahren stellte der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz die Nichtigkeit der Baubewilligung in Bezug auf die Bauten und Anlagen außerhalb der Bauzone fest und führte aus, der verfügte Rückbau sei nicht unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer sei nicht gutgläubig gewesen und ihm sei der Rückbau trotz der erheblichen Investitionen zumutbar. Nur für einen kleinen Teil der Anlage sah die Beschwerdeinstanz von einem Rückbau ab.

Nach Rechtskraft verlangt M. von der Gemeinde unter dem Titel Staatshaftung Schadenersatz. Die Gemeinde ist nur gerade bereit, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, lehnt jedoch jegliche Ansprüche von M. ab, obwohl sie im Beschwerdeverfahren ein Fehlverhalten noch ausdrücklich zugestanden und auch der Regierungsrat auf die Fehler hingewiesen hatte.

Daher reichen wir gestützt auf das kantonale Haftungsgesetz gegen die Gemeinde Klage beim Verwaltungsgericht ein, mit der wir im Sinne einer Teilklage vorerst nur die klar ausgewiesenen Rückbaukosten für M. einklagen. Voraussetzung für eine Staatshaftung ist, dass eine Behörde einem Bürger einen Schaden zufügt, den sie widerrechtlich verursacht hat, und ein Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden Handlung bzw. Unterlassung und dem Schaden besteht. Die Bestimmungen und die Doktrin zur deliktischen Haftung des Privatrechts gelten grundsätzlich als kantonales Verwaltungsrecht.

Das Gericht weist M.s Klage ab. Es geht zwar zwischen den Zeilen auch von einer schweren Amtspflichtsverletzung aus, indem die Gemeinde seinerzeit eine nichtige Verfügung erlassen hat. Dennoch verneint es die für eine Staatshaftung erforderliche Widerrechtlichkeit. Die Bau- und Planungsvorschriften schützten nicht primär das Vermögen des Betroffenen. Daher sei nach der objektiven Widerrechtlichkeitstheorie der reine Vermögensschaden im Sinne des Verhaltensunrechts nicht ersatzfähig. Schadensersatz gäbe es nur bei einer Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter oder eben – bei reinen Vermögensschäden – bei Verletzung von Schutznormen, welche spezifisch das Vermögen des Betroffenen schützen. Unsere Hinweise auf andere Lehrmeinungen vermögen das Verwaltungsgericht nicht zu überzeugen (vgl. WKL.2019.1).

In der Konsequenz haftet die Gemeinde oder der Staat also selbst bei groben Fehlern nicht, es sei denn, die verletzte Norm schütze auch und vor allem das Vermögen des Betroffenen. Immerhin ist dies unter Umständen bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäß Art. 29 Abs. 1 BV der Fall, wenn die Behörde nicht innerhalb angemessener Frist entscheidet und dadurch dem Betroffenen ein Schaden entsteht (vgl. BGE 144 I 318, 335 E. 7.3.2 betreffend unterlassene Nutzungsplanung und Staatshaftung Waadt).

Invalidenrente neu bei Suchterkrankung

Eine Suchterkrankung führte bisher nicht zu einem Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung. Relevant wurde die Sucht erst, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkte oder die Folge eines solches Ereignisses war, so dass die Erwerbsfähigkeit beeinträchtig wurde.

Diese Rechtsprechung wurde mit Bundesgerichtsurteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 aufgegeben. Neu sind nachvollziehbar diagnostizierte Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche psychische Gesundheitsschäden versichert. Die Diagnose allein genügt für einen Rentenanspruch aber nicht. Vielmehr sind die Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit im Einzelfall für die Rechtsanwendenden nachvollziehbar ärztlich festzustellen (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 143 V 409, 412 f. E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen ist grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens zu beantworten (BGE 141 V 281 ff.). Hierzu gehören auch Abhängigkeitssyndrome. Dabei muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Zudem muss eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (BGE 127 V 294, 229 E. 5a).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt dann entbehrlich, wenn für eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409, 417 E. 4.5.3).

 

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Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr

Untersuchungshaft ist die einschneidenste Zwangsmaßnahme, die eine beschuldigte Person der Freiheit beraubt. Sie setzt einen dringenden Tatverdacht mit Bezug auf ein Vergehen oder Verbrechen sowie einen besonderen Haftgrund voraus. Ein solcher kann auch in der sog. Wiederholungsgefahr bestehen, d.h. wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Drittpersonen durch die Begehung von schweren Vergehen oder Verbrechen erheblich gefährdet, nachdem er dies schon mehrfach getan hat (vgl. Art. 221 Abs. 1 StPO). Die U-Haft für Wiederholungsgefahr ist eigentlich systemfremd, da Zwangsmaßnahmen gemäß Strafprozessordnung Beweise sichern und die Anwesenhait von Personen im Verfahren sowie die Vollstreckung von Urteil sicherstellen sollen (vgl. Art. 197 StPO), aber nicht der polizeiliche Prävention dienen.

In unserem Fall kämpften wir als notwendige amtliche Verteidigung (vgl. Art. 130 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO) für X. gegen die Haftverlängerung. Nachdem, wie nicht anders zu erwarten war, die kantonale Justiz die Haftverlängerung abgesegnet hatte, wies das Bundesgericht im Urteil vom 19. Juli 2019 (1B_313/2019) eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen ab. Das oberste Gericht weist auf die drei Voraussetzung der Wiederholungsgefahr hin, die in casu erfüllt seien: Vortatenerfordernis, Gefährung der Sicherheit anderer durch Vergehen oder Verbrechen, negative Rückfallprognose. In der jüngeren Vergangenheit lockerte das Gericht seine Praxis, indem es neu nur noch eine schlechte und nicht mehr eine sehr schlechte Prognose verlangt. Die systematische Verletzung von Teilnahmerechten durch die Staatsanwaltschaft, die vorliegend zur Unverwertbarkeit auch des ersten Vorabgutachtens betreffend die Gefährlichkeit des Beschuldigten führen müsste, ließ das Bundesgericht weitgehend unkommentiert; dies zu beurteilen sei Aufgabe des Sachrichters. Es sei in Ordnung, dass X. nun mindestens bis zum Vorliegen des Hauptgutachtens in Untersuchungshaft belassen werde.

Konkurrenzverbot für Gesellschafter

A. möchte sich von der GmbH, in der er Verwaltungsrat ist und die Geschäftsführung innehat, lossagen und etwas Eigenes auf die Beine stellen. Zu schlecht ist das Verhältnis mit den übrigen Gesellschaftern. Er möchte von uns wissen, ob er die GmbH konkurrenzieren darf.

Das GmbH-Recht (vgl. Art. 772 ff. OR) sieht als Ausfluss der Sorgfalts- und Treuepflicht ein grundsätzliches Verbot konkurrenzierender Tätigkeiten vor. Einem Geschäftsführer sind nur mit schriftlicher Zustimmung aller Gesellschafter Geschäfte, die ihm zu besonderem Vorteil gereichen oder die den Zweck der Gesellschaft beeinträchtigen könnten, erlaubt (vgl. Art. 812 Abs. 3 OR). In A.s GmbH dehnen die Statuten (Satzung) dieses Verbot auf alle Gesellschafter aus, also auch auf die nicht geschäftsführenden.

Doch es gibt für A. eine gute Nachricht: Er hat kein weitergehendes Konkurrenzverbot analog dem arbeitsrechtlichen (vgl. Art. 340 ff. OR) unterzeichnet, das regelmäßig mit einer Konventionalstrafe verstärkt wird. Die Sorgfalts- und Treuepflicht und damit auch das gesellschaftsrechtliche Konkurrenzverbot erlöschen also, sobald A. aus der GmbH ausscheidet und eigene Wege geht.