Keine automatische Beschlagnahme von Handys

Die Strafverfolgungsbehörden versuchen heutzutage standardmäßig, im Rahmen von Strafuntersuchungen die Mobiltelefone von Beschuldigten auszuwerten. Dies geschieht mit dem Hintergedanken, zusätzliche relevante Informationen oder gar Beweise für die Vorwürfe zu finden. Häufig kommen dabei aber sog. Zufallsfunde ans Licht, was zu ungeahnten Weiterungen des Strafverfahrens führen kann (z.B. Pornographie, Betäubungsmittel).

So wird in unserem Fall eines mutmaßlichen Rasers dessen Mobiltelefon beschlagnahmt, um offiziell die Straftat aufzuklären (vgl. Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO). Da aber die mutmaßliche Straftat durch eine Radarmessung praktisch aufgeklärt ist und gemäß Polizeirapport keine Anhaltspunkte auf einen Einsatz des Handys während der Tat vorhanden sind, sehen wir keine Beweistauglichkeit der auf dem Handy vorhandenen Daten. Wir raten folglich dem Beschuldigten, die Siegelung zu verlangen, auch wenn prima vista kein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich der Daten auf dem Handy auszumachen ist. Dadurch wird die Staatsanwaltschaft gezwungen, die Entsiegelung zu verlangen, wenn sie an der Auswertung des Mobiltelefons festhalten will. Und im Entsiegelungsverfahren ist auch zu prüfen, ob die beschlagnahmten Gegenstände überhaupt im weitesten Sinne beschlagnahmefähig sind, d.h. für die Untersuchung relevant sind. Das ist der Fall, wenn objektiv Anlass zur Annahme besteht, dass die versiegelten Objekte für den Zweck des Strafverfahrens erheblich sind, mithin ein adäquater Zusammenhang zwischen den verfolgten Straftaten und den zu untersuchenden Aufzeichnungen besteht (Deliktskonnex) sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_487/2020, E. 3.1 u. E. 3.2).

Dieses Vorgehen hat den positiven Nebeneffekt, dass gegen den Beschlagnahmebefehl nicht Beschwerde geführt werden muss, sondern die Frage der Untersuchungsrelevanz vom Entsiegelungsrichter zu beurteilen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_825/2019, E. 2.3.3; dogmatisch ist unklar, ob die Untersuchungsrelevanz als Teil der Verhältnismäßigkeit oder bereits bei der Frage der Beschlagnahmefähigkeit zu prüfen ist (vgl. dazu Konrad Jeker, S. 369, in: forumpoenale 5/2021, S. 366 ff., Urteilsbesprechung Nr. 33)

Im konkreten Fall bewirken unsere entsprechenden Einwände, dass die Staatsanwaltschaft von einem Entsiegelungsantrag ans Zwangsmaßnahmengericht absieht, die Beschlagnahme aufhebt und das Handy dem Beschuldigten zurückgibt.

Das Pferd und die Unterhose

Bei einem bizarren Fall konnten wir für unseren Mandanten einen Freispruch erzielen. Der Mann war wegen Tierquälerei und Hausfriedensbruchs angeklagt. Eine Unterhose mit seiner DNA sowie ein weggeworfener Einzahlungsschein mit seinem Namen war auf einer Pferdekuppel gefunden worden, wo ein Pferd missbraucht worden war.

Das Fernsehen berichtete am 17. Juli 2019.

Der Freispruch erfolgte im Zweifel für den Angeklagten (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO), weil die Indizien in der Nähe des Tatorts die Täterschaft nicht belegten. Der Beschuldigte brachte erfolgreich vor, er hätte die Gegenstände in den Müll geworfen; sie seien anschließend womöglich von einem Tier oder einer Drittperson an den Tatort gebracht worden war. Wohnort und Tatort befinden sich am Siedlungsrand. Am verletzten Pferde selbst war keine DNA des Beschuldigten festgestellt worden.

Wegen der durchgeführten Hausdurchsuchung und dem Freiheitsentzug von mehr als drei Stunden konnten wir für unseren Mandanten außerdem eine Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO erwirken.

Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr

Untersuchungshaft ist die einschneidenste Zwangsmaßnahme, die eine beschuldigte Person der Freiheit beraubt. Sie setzt einen dringenden Tatverdacht mit Bezug auf ein Vergehen oder Verbrechen sowie einen besonderen Haftgrund voraus. Ein solcher kann auch in der sog. Wiederholungsgefahr bestehen, d.h. wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Drittpersonen durch die Begehung von schweren Vergehen oder Verbrechen erheblich gefährdet, nachdem er dies schon mehrfach getan hat (vgl. Art. 221 Abs. 1 StPO). Die U-Haft für Wiederholungsgefahr ist eigentlich systemfremd, da Zwangsmaßnahmen gemäß Strafprozessordnung Beweise sichern und die Anwesenhait von Personen im Verfahren sowie die Vollstreckung von Urteil sicherstellen sollen (vgl. Art. 197 StPO), aber nicht der polizeiliche Prävention dienen.

In unserem Fall kämpften wir als notwendige amtliche Verteidigung (vgl. Art. 130 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO) für X. gegen die Haftverlängerung. Nachdem, wie nicht anders zu erwarten war, die kantonale Justiz die Haftverlängerung abgesegnet hatte, wies das Bundesgericht im Urteil vom 19. Juli 2019 (1B_313/2019) eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen ab. Das oberste Gericht weist auf die drei Voraussetzung der Wiederholungsgefahr hin, die in casu erfüllt seien: Vortatenerfordernis, Gefährung der Sicherheit anderer durch Vergehen oder Verbrechen, negative Rückfallprognose. In der jüngeren Vergangenheit lockerte das Gericht seine Praxis, indem es neu nur noch eine schlechte und nicht mehr eine sehr schlechte Prognose verlangt. Die systematische Verletzung von Teilnahmerechten durch die Staatsanwaltschaft, die vorliegend zur Unverwertbarkeit auch des ersten Vorabgutachtens betreffend die Gefährlichkeit des Beschuldigten führen müsste, ließ das Bundesgericht weitgehend unkommentiert; dies zu beurteilen sei Aufgabe des Sachrichters. Es sei in Ordnung, dass X. nun mindestens bis zum Vorliegen des Hauptgutachtens in Untersuchungshaft belassen werde.

Keine amtliche Verteidigung für Bagatellfälle

Unser Mandant M. hat gesundheitliche Probleme. Zu allem Übel wird er nun auch noch der Ehrverletzung beschuldigt. Die Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmten gestützt auf eine Strafanzeige die liebsten beiden Dinge im Leben von M.: PC und Handy.

M. beauftragt uns, ihm im Strafverfahren beizustehen. Da er eine Rente der IV bezieht, stellen wir den Antrag auf amtliche Verteidigung. Diese sieht das Gesetz insbesondere für Fälle vor, in denen der Beschuldigte (a.) selbst nicht über die nötigen Mittel verfügt, um sich eine Verteidigung zu leisten, und sich (b.) tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten stellen, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist. Bei einem besonders schweren Eingriff in die Rechte des Beschuldigten wird der Anspruch regelmäßig bejaht bzw. werden die Schwierigkeiten angenommen. Grundsätzlich nicht gewährt wird die amtliche Verteidigung in sog. Bagatellfällen, d.h. wenn dem Beschuldigten im Falle einer Verurteilung weniger als 4 Monate Freiheitsstrafe oder 120 Tagessätze Geldstrafe drohen (vgl. Art. 132 StPO). Das Bundesgericht hält dazu aber fest, dass der Schwellenwert nicht sakrosankt ist und es mitunter auch in sog. Bagatellfällen zur Wahrung der Verteidigungsrechte nötig sein kann, eine amtliche Verteidigung zu bestellen (vgl. BGE 143 I 164 ff.; Bundesgerichtsurteil  1B_318/2018 vom 28. September 2018, E. 2.3). Diese Rechtsprechung hängt auch mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zusammen, die auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hervorhebt (vgl. EGMR Quaranta gegen Schweiz vom 24. Mai 1991, 12744/87Quaranta).

Die Aargauer Staatsanwaltschaft ist regelmäßig zurückhaltend und hält nicht viel von professioneller Verteidigung. So lehnt sie auch in diesem Fall das Gesuch ab. Die potentielle Strafe bewege sich im Bagatellbereich.

Da anhand der vorliegenden Informationen eine Einstellung oder ein Freispruch wahrscheinlich ist, kann immerhin damit gerechnet werden, dass die Verteidigungskosten im Rahmen der frei gewählten Verteidigung von der Staatskasse übernommen werden. Diesbezüglich ist die Praxis des obersten Gerichts erstaunlich großzügig: Ein Bürger, der sich mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sieht, sucht sich schnell einmal die Hilfe eines Strafverteidigers. Diese Kosten der beschuldigten Person „für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte“ sind im Falle einer späteren Einstellung nach Art. 429 Abs. 1 StPO grundsätzlich vom Staat zu übernehmen (vgl. BGE 138 IV 197, 200 ff. E. 2.3). Entscheidend ist, ob die Mandatierung des Anwalts an sich und dessen konkreter Aufwand angemessen sind. Die Entschädigung ist deshalb häufig auch dann auszurichten, wenn kein Fall notwendiger oder gebotener amtlicher Verteidigung vorliegt.

Abkürzung im Strafverfahren

Die Strafprozessordnung stellt, in Anlehnung an das US-amerikanische „plea bargaining“, seit 2011 das abgekürzte Verfahren zur Verfügung (Art. 358 ff. StPO). Nach der Konzeption des Gesetzgebers kann der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger das abgekürzte Verfahren vorschlagen, wobei in der Praxis regelmäßig die Staatsanwaltschaft informell den Anstoß gibt (die Bundesanwaltschaft hingegen „erwartet“ den Vorschlag von der Verteidigung). Für die Verteidigung ist es einigermaßen schwierig, taktisch den richtigen Zeitpunkt für das offizielle Gesuch eines abgekürzten Verfahrens zu finden. Voraussetzung ist, dass der Beschuldigte die Tat gesteht und die Zivilansprüche im Grundsatz anerkennt sowie die Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt. Gewisse Staatsanwaltschaften verweigern das abgekürzte Verfahren für einzelne Deliktsarten (z.B. Richtlinie Nr. 2.4 der Generalstaatsanwaltschaft Freiburg für Sexualdelikte).

Kommt es zu einem abgekürzten Verfahren, entwirft die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift, welche der Beschuldigte und die anderen Parteien innerhalb von zehn Tagen annehmen können. Ist dies geschehen, geht der Fall vor das erstinstanzliche Gericht, welches eine „Mini-Verhandlung“ ohne Beweisverfahren durchführt. Stimmt das Gericht zu, erhebt es die Anklageschrift zum Urteil. Andernfalls weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Vorverfahrens zurück. Umstritten ist, inwieweit anlässlich der Hauptverhandlung noch Anpassungen an der Anklageschrift möglich sind. Im abgekürzten Verfahren muss der Beschuldigte zwingend durch einen Anwalt oder eine Anwältin verteidigt werden (sog. notwendige Verteidigung, Art. 130 Bst. e StPO).

In unserem Fall im Kanton Bern konnten sich Verteidigung und Staatsanwaltschaft rasch auf ein abgekürztes Verfahren einigen. Der junge Schweizer Beschuldigte war geständig, die Sanktionen für die Beschaffungskriminalität (mehrfacher Hausfriedensbruch und Diebstahl) im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten relativ leicht zu bestimmen, die substantiierten Zivilforderungen der geschädigten Privatpersonen und Geschäfte anerkannt und der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug und mit einer in Aussicht gestellten Lehrstelle auf dem Weg in ein geregeltes Leben.

(Bild: Alftavatn, Laugavegur, Island, Stefan Meichssner, August 2017)