Hundebiss als Tätlichkeit – ohne Vorsatz nicht strafbar

Angeklagt war unser Mandant wegen fahrlässiger Körperverletzung (vgl. Art. 125 Abs. 1 StGB) und Widerhandlungen gegen das kantonale Hundegesetz (vgl. § 5 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 HuG/AG), verurteilt wurde er schließlich nur wegen Widerhandlungen gegen das Hundegesetz. Einer seiner Hunde hatte eine spazierende Frau gebissen, die dadurch angeblich gestürzt sein soll und sich daraufhin in ärztliche Behandlung begeben musste.

Obwohl der Mandant bestritt, an jenem Tag am Tatort gewesen zu sein, sah das Gericht seine Täterschaft als erwiesen. Die Hauptverhandlung fand draußen am Tatort statt. Indessen verneinte es entgegen der Anklage eine einfache Körperverletzung, weil die Verletzungen am Fuß durch den Biss sehr oberflächlich waren,  keine Schürfungen dokumentiert wurden und die Arbeitsunfähigkeit von einem Tag zu kurz war. Damit sei die Schwelle von Art. 125 Abs. 1 StGB objektiv nicht überschritten.

Weil dem Mandanten in der Anklage nur Fahrlässigkeit vorgeworfen wurde, war ein Schuldspruch wegen Tätlichkeit von vornherein nicht möglich (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). Anstelle der im angefochtenen Strafbefehl vorgesehenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen (für die Körperverletzung) und der Buße von 800 Franken (für das Hundegesetz), muss unser Mandant neu nur noch eine Buße von 600 Franken bezahlen. Das Verfahren hat sich für ihn insofern gelohnt, als für den kleinen Schadenersatz, die Genugtuung, die Parteientschädigung an das Opfer sowie die Gerichtsgühren Versicherungsdeckung besteht.

Wenn Richter wegen Corona auf Distanz gehen

Das Bundesgericht stellt in einem zur Publikation bestimmten Urteil vom 6. Juli 2020 fest, dass in Zivilprozessen Hauptverhandlungen nicht per Videokonferenz durchgeführt werden dürfen. Das oberste Gericht weist auf die Bestimmungen von Art. 228 ff. ZPO zur Hauptverhandlung hin und unterstreicht den Grundsatz der öffentlichen Hauptverhandlung mit Anwesenheit der Parteien. Videoaufzeichnungen sind de lege lata als Hilfsmittel, aber nicht als kompletter Ersatz für eine Präsenzverhandlung zulässig. Ein Verzicht auf eine mündliche Hauptverhandlung ist nur mit Zustimmung aller Parteien möglich (Art. 233 ZPO). Ergänzend ist noch auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinzuweisen, der für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche eine mündliche, öffentliche Verhandlung vorschreibt, wenn es eine Partei verlangt.

Angesichts der allgemeinen Corona-Hysterie geradezu wohltuend ist der Hinweis der 1. Zivilrechtliche Abteilung in Erwägung 5, dass keine Dringlichkeit für eine richterliche Lückenfüllung vorgelegen habe, eine Alternative zur mündlichen Hauptverhandlung zu suchen. Da in casu nicht anwendbar, kann sich das oberste Gericht indes um eine klare Positionierung zur Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 16. April 2020 drücken. Immerhin tönt es an, dass es mit dem Bundesrat der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Justiz einen hohen Stellenwert beimisst und Verzichte auf Verhandlungen als absolute Ausnahmen betrachtet (vgl. dazu die Erläuterungen des Bundesrates). Die Verfassungsmäßigkeit der Notverordnung lässt das Bundesgericht aber (leider) ausdrücklich offen.

Wegen Corona werden die Rechtsunterworfenen zu „sozialer Distanz“ (ein Kandidat für das Unwort des Jahrzehnts) angehalten. Es erstaunt, dass die Repräsentanten des Staates Corona gerne zum Anlass nehmen, um auf noch viel größere Distanz zum Bürger zu gehen. Sinnbildlich dafür steht der Abbruch der Frühjahrssession durch das Bundesparlament. Oder eben die richterliche Angst, den Parteien im Gerichtssaal zu begegnen. Diese Entwicklung untergräbt das Vertrauen in den Staat.

Am Rande bemerkt: Erwähnenswert scheint der Hinweis der vorinstanzlichen Richterin, die Parteien müssten ihr Plädoyer vorgängig per E-Mail einreichen. In einem Plädoyer soll auch zum Beweisergebnis Stellung bezogen werden, das erst an der Hauptverhandlung vorliegt. Von daher ist es gar nicht möglich, vorgängig ein fixfertiges Plädoyer einzureichen. Es soll zwar Anwälte geben, die das schaffen und dann vor Gericht stundenlang ihre schriftlichen Verlautbarungen vorlesen, ohne jemals in die Runde zu blicken. Doch damit „gefällt“ (se plaire) man dem Zuhörer nicht, abgesehen davon ist es ein rhetorisches No-go, einen schriftlichen Text ohne jegliche Spontaneität, ohne mündliche Auflockerungen, ohne Gestik und Mimik, stammelnd eins zu eins wiederzugeben.

 

Auch Dolmetscher müssen unbefangen sein

In einem Strafverfahren gegen einen Nordafrikaner wegen Vermögensdelikten fungieren wir als notwendige amtliche Verteidigung. In dem durchschnittlichen Fall können sich Mandant und Verteidigung zunächst gut in der gemeinsamen ersten Fremdsprache Französisch unterhalten. Für die zentrale Besprechung bieten wir jedoch eine Arabisch-Dolmetscherin auf, die uns wertvolle Dienste leistet.

Anlässlich der Hauptverhandlung sind wir erstaunt, dass dieselbe Dolmetscherin vom Gericht zur Übersetzung aufgeboten worden ist. Wir stellen daher im Rahmen der Vorfragen (vgl. Art. 339 Abs. 2 StPO) den Antrag, die Dolmetscherin sei wegen Befangenheit auszuwechseln. Wir weisen das Gericht darauf hin, dass es sich bei der Dolmetscherin um „eine in einer Strafbehörde tätige Person“ im Sinne von Art. 56 StPO handle. Weil die Dolmetscherin zuvor aufgrund eines privaten Auftrags der Verteidigung tätig geworden sei und dabei vertrauliche Informationen mitbekommen habe, sei sie für die Hauptverhandlung bei objektiver Betrachtung befangen.

Das Gericht heißt den Antrag gut. Die Hauptverhandlung wird unterbrochen, allerdings nur für eine Stunde, bis ein neuer, unabhängiger Arabisch-Dolmetscher eintrifft. Weil das Gericht die Befangenheit rasch beseitigen kann, entsteht auch kein Problem wegen des drohenden Ablaufs der Sicherheitshaft (vgl. Art. 220 Abs. 2 StPO) mit dem Tag der Hauptverhandlung. Noch rechtzeitig kann die Hauptverhandlung durchgeführt, das Urteil eröffnet und anschließend der Beschuldigte wie erwartet auf freien Fuß gesetzt werden.