Auch Dolmetscher müssen unbefangen sein

In einem Strafverfahren gegen einen Nordafrikaner wegen Vermögensdelikten fungieren wir als notwendige amtliche Verteidigung. In dem durchschnittlichen Fall können sich Mandant und Verteidigung zunächst gut in der gemeinsamen ersten Fremdsprache Französisch unterhalten. Für die zentrale Besprechung bieten wir jedoch eine Arabisch-Dolmetscherin auf, die uns wertvolle Dienste leistet.

Anlässlich der Hauptverhandlung sind wir erstaunt, dass dieselbe Dolmetscherin vom Gericht zur Übersetzung aufgeboten worden ist. Wir stellen daher im Rahmen der Vorfragen (vgl. Art. 339 Abs. 2 StPO) den Antrag, die Dolmetscherin sei wegen Befangenheit auszuwechseln. Wir weisen das Gericht darauf hin, dass es sich bei der Dolmetscherin um „eine in einer Strafbehörde tätige Person“ im Sinne von Art. 56 StPO handle. Weil die Dolmetscherin zuvor aufgrund eines privaten Auftrags der Verteidigung tätig geworden sei und dabei vertrauliche Informationen mitbekommen habe, sei sie für die Hauptverhandlung bei objektiver Betrachtung befangen.

Das Gericht heißt den Antrag gut. Die Hauptverhandlung wird unterbrochen, allerdings nur für eine Stunde, bis ein neuer, unabhängiger Arabisch-Dolmetscher eintrifft. Weil das Gericht die Befangenheit rasch beseitigen kann, entsteht auch kein Problem wegen des drohenden Ablaufs der Sicherheitshaft (vgl. Art. 220 Abs. 2 StPO) mit dem Tag der Hauptverhandlung. Noch rechtzeitig kann die Hauptverhandlung durchgeführt, das Urteil eröffnet und anschließend der Beschuldigte wie erwartet auf freien Fuß gesetzt werden.