Kein Strafregistereintrag bei Übertretungen

Unser Klient ist Geschäftsführer eines Unternehmens im Pflegebereich. Als ihm ein Strafbefehl ins Haus flattert, der ihm eine Buße von 700 Franken für einen Verstoß gegen das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) auferlegt, bittet er uns um Rat.

Wir stellen fest, dass er aufgrund der Zurechnungsnorm von Art. 29 StGB als Organ für angebliche Unterlassungen im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht bei ausländischen Arbeitnehmern (vgl. Art. 8 BGSA) in seinem Unternehmen bestraft werden soll.

Wir sind der Meinung, dass eine Strafbarkeit womöglich schon deshalb entfällt und somit erfolgreich Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben werden könnte, weil dem Klienten kein Vorsatz nachgewiesen werden kann. Das BGSA bestraft nämlich nur vorsätzliche Widerhandlungen (vgl. Art. 18 BGSA).

Für den Manager ist die Frage, ob er verurteilt wird oder nicht, indessen nicht so wichtig, weil die Buße finanziell nicht ins Gewicht fällt. Für ihn persönlich ist entscheidend, ob er aufgrund des Strafbefehls später Probleme kriegen kann, insbesondere ob er dann als vorbestraft gilt. Diesbezüglich können wir ihn beruhigen: Im Strafregister werden nur Verbrechen und Vergehen, grundsätzlich aber nicht Verurteilungen wegen Übertretungen wie die seine eingetragen. Strafbefehle wegen Übertretungen werden vielmehr erst ab einer Bußenhöhe von 5000 Franken eingetragen (vgl. Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB; Art. 3 Abs. 1 lit. c Vostra-Verordnung).

Unsere Auskunft reicht ihm, um den wahrscheinlich „falschen“ Strafbefehl zu akzeptieren.

Geldstrafe, Buße und Verbindungsbuße

Das Strafrecht kennt zwei monetäre Sanktionen: für Vergehen und Verbrechen die Geldstrafe (nebst der Freiheitsstrafe), für Übertretungen die Buße. Ausnahmsweise können Unternehmen, die Vergehen oder Verbrechen begangen haben, mit einer Buße bestraft werden.

Die Geldstrafe wird anhand einer Anzahl Tagessätze multipliziert mit der Tagessatzhöhe festgesetzt (Tagessatzsystem). Während die Tagessätze das Ausmaß des Verschuldens widerspiegeln, bildet die Tagessatzhöhe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab. Die Geldstrafe wird zwischen 3 und 180 Tagessätzen zu 30 bis 3.000 Franken festgesetzt, kann also maximal 540.000 Franken betragen (vgl. Art. 34 StGB).

Bei der Buße demgegenüber wird lediglich eine Summe festgesetzt. Die Höchstbuße beträgt 10.000 Franken; sie wird ebenfalls grundsätzlich nach dem Verschulden festgesetzt (vgl. Art. 106 StGB). Für den Fall, dass die Buße schuldhaft nicht bezahlt wird, kann im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe bis maximal 3 Monate verhängt werden.

Die eigentlich für Übertretungen vorgesehene Buße kann nun aber neben einer Freiheits- oder Geldstrafe auch bei Vergehen oder Verbrechen verhängt werden, wenn die Hauptstrafe bedingt, d.h. auf Bewährung, ausgesetzt worden ist(vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Praxis setzt solche Verbindungsbußen häufig fest. Zum einen geht es darum, an der Schnittstelle zwischen den stets unbedingten Bußen für Übertretungen und den regelmäßig bedingten Geldstrafen für Vergehen entschärfend einzugreifen. Zum anderen neigen Strafbehörden dazu, wegen der kaum spürbaren bedingten Geldstrafe einen „Denkzettel“ in der Gestalt einer Buße zu verpassen.

In einem aktuellen Fall konnten wir das Gericht davon überzeugen, nebst einer bedingten Geldstrafe entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft keine solche Standard-Verbindungsbuße festzusetzen. Beim geständigen und inzwischen schwer erkrankten Beschuldigten bestehe kein zusätzliches Strafbedürfnis.

Strafverfahren wegen versuchtem Kuss

Die Eheleute A. sind seit ein paar Monaten getrennt. Die Frau lässt keine Gelegenheit aus, ihren Mann zu schikanieren und zu demütigen. Regelmäßig kommt es bei der Übergabe des Sohnes zu wüsten Szenen. Mit einem dieser Vorfälle musste sich die Polizei, die Opferhilfe, die Staatsanwältin, der Verteidiger und das Gericht beschäftigen. Ein Wunder, dass nicht auch noch die Presse diesen Fall aufgriff. Das kam so.

Der Mann beschließt nach ausgeübtem Besuchsrecht, zusammen mit dem gemeinsamen Sohn seine Noch-Frau zu überraschen. Anstatt den Sohn zu Hause abzuliefern, will er ihn direkt der Frau übergeben. Die Frau arbeitet als Verkäuferin bei einem Discounter. Der Sohn rennt nach Schichtende im Parkhaus auf seine wenig begeisterte Mutter zu und umarmt sie. Der Mann meint, er dürfe das auch, fasst seine Frau an den Oberarmen und umarmt sie ebenfalls. Das mag sie aber nicht, sie stößt ihn weg. Der Kuss, den der Mann eigentlich geplant hatte, kommt folglich nicht zustande. Wie eine Furie steigt die Frau daraufhin mit dem Sohn ins Auto und versucht wegzufahren. Beim Ausparken rammt sie den Pfeiler, was ihre Stimmung nicht gerade hebt.  Weil sich die Frau anschließend nicht mehr meldet, macht sich der Mann Sorgen und meldet sich bei der Polizei.

Das hätte er besser sein lassen. Die Ermittlungen führen nämlich zu einem Strafbefehl wegen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und sexueller Belästigung (Art. 198 StGB). Auf unser Anraten erhebt der Mann selbst erst einmal Einsprache gegen den Strafbefehl, wozu ein kurzes Einschreiben innerhalb von zehn Tagen genügt; als beschuldigte Person muss der Mann seine Einsprache nicht begründen (Art. 354 StPO).

Wie fast immer in solchen Fällen überweist die Staatsanwaltschaft daraufhin den Strafbefehl ans Gericht. Mit der Verteidigung beauftragt, verlangen wir für die Hauptverhandlung die Einvernahme der Frau als Straf- und Zivilklägerin (Art. 338 Abs. 1 StPO). Unter Hinweis auf die Befragung im Vorverfahren wird die Frau indes von der Teilnahme an der Hauptverhandlung freigestellt. Dennoch endet die Hauptverhandlung mit einem Freispruch für den Mann. Zwar ist das Gericht vom Auftreten des Mannes alles andere als begeistert. Es findet sein Verhalten am Tattag provokativ, weil er eigentlich aufgrund der Vorgeschichte habe wissen müsse, dass seine Frau solche Avancen nicht wünsche. Dennoch sieht das Gericht, wie die Verteidigung,  die Grenze zur sexuellen Belästigung als nicht überschritten. Ein objektiver Betrachter erkenne in dem Vorfall keinen sexuellen Bezug. Und ein versuchter Kuss sei nicht strafbar, weil Tätlichkeiten bzw. sexuelle Belästigungen als Übertretungen nur strafbar sind, wenn sie vollendet werden (vgl. Art. 105 Abs. 2 StGB).