Sexuelle Belästigung durch Berührungen

Ob ein Verhalten allgemein als unständig empfunden wird oder ob es die Schwelle zum strafrechtlich Verbotenen überschreitet, ist nicht immer einfach zu beurteilen. In unserem Fall ist es aber klar: Durch Ausfragen zum Sexleben und durch körperliche Zudringlichkeiten mit Berührungen am Hintern und an den Brüsten ist die Schwelle zu sexuellen Handlungen (vgl. Art. 187 StGB) eindeutig nicht überschritten. Die Anklage lautete nur deshalb auf sexuelle Handlungen mit einem Kind, weil dieses die Antragsfrist von drei Monaten (vgl. Art. 31 StGB) für die möglichen sexuellen Belästigungen (Antragsdelikt: vgl. Art. 198 StGB) verpasst hatte. Die Vorfälle zwischen Großvater und Enkelin sollen im Sommer 2021 erfolgt sein, Anzeige/Strafantrag erstattete die 15-Jährige jedoch erst mehr als ein halbes Jahr später.

Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 bzw. Art. 189 Abs. 1 StGB gelten nur Verhaltensweisen, die für den Außenstehenden nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Entscheidend für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind. Während das Küssen auf Mund, Wangen usw. in der Regel keine sexuelle Handlung darstellt, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlung qualifiziert.

Wird die Schwelle der Erheblichkeit nicht erreicht, kann eine sexuelle Belästigung vorliegen. Gemäß Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie provoziert haben darf. Die tätliche Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Dazu genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäß, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder Umarmungen. Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder an ähnlichen Örtlichkeiten in der Regel weniger einfach ist als etwa in öffentlichen Lokalitäten (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_1102/2019 vom 28. November 2019; vgl. auch BGE 137 IV 263 E. 3.1).

Angesichts dieser Rechtsprechung sprach das Gericht unseren Mandanten frei.

Strafverfahren wegen versuchtem Kuss

Die Eheleute A. sind seit ein paar Monaten getrennt. Die Frau lässt keine Gelegenheit aus, ihren Mann zu schikanieren und zu demütigen. Regelmäßig kommt es bei der Übergabe des Sohnes zu wüsten Szenen. Mit einem dieser Vorfälle musste sich die Polizei, die Opferhilfe, die Staatsanwältin, der Verteidiger und das Gericht beschäftigen. Ein Wunder, dass nicht auch noch die Presse diesen Fall aufgriff. Das kam so.

Der Mann beschließt nach ausgeübtem Besuchsrecht, zusammen mit dem gemeinsamen Sohn seine Noch-Frau zu überraschen. Anstatt den Sohn zu Hause abzuliefern, will er ihn direkt der Frau übergeben. Die Frau arbeitet als Verkäuferin bei einem Discounter. Der Sohn rennt nach Schichtende im Parkhaus auf seine wenig begeisterte Mutter zu und umarmt sie. Der Mann meint, er dürfe das auch, fasst seine Frau an den Oberarmen und umarmt sie ebenfalls. Das mag sie aber nicht, sie stößt ihn weg. Der Kuss, den der Mann eigentlich geplant hatte, kommt folglich nicht zustande. Wie eine Furie steigt die Frau daraufhin mit dem Sohn ins Auto und versucht wegzufahren. Beim Ausparken rammt sie den Pfeiler, was ihre Stimmung nicht gerade hebt.  Weil sich die Frau anschließend nicht mehr meldet, macht sich der Mann Sorgen und meldet sich bei der Polizei.

Das hätte er besser sein lassen. Die Ermittlungen führen nämlich zu einem Strafbefehl wegen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und sexueller Belästigung (Art. 198 StGB). Auf unser Anraten erhebt der Mann selbst erst einmal Einsprache gegen den Strafbefehl, wozu ein kurzes Einschreiben innerhalb von zehn Tagen genügt; als beschuldigte Person muss der Mann seine Einsprache nicht begründen (Art. 354 StPO).

Wie fast immer in solchen Fällen überweist die Staatsanwaltschaft daraufhin den Strafbefehl ans Gericht. Mit der Verteidigung beauftragt, verlangen wir für die Hauptverhandlung die Einvernahme der Frau als Straf- und Zivilklägerin (Art. 338 Abs. 1 StPO). Unter Hinweis auf die Befragung im Vorverfahren wird die Frau indes von der Teilnahme an der Hauptverhandlung freigestellt. Dennoch endet die Hauptverhandlung mit einem Freispruch für den Mann. Zwar ist das Gericht vom Auftreten des Mannes alles andere als begeistert. Es findet sein Verhalten am Tattag provokativ, weil er eigentlich aufgrund der Vorgeschichte habe wissen müsse, dass seine Frau solche Avancen nicht wünsche. Dennoch sieht das Gericht, wie die Verteidigung,  die Grenze zur sexuellen Belästigung als nicht überschritten. Ein objektiver Betrachter erkenne in dem Vorfall keinen sexuellen Bezug. Und ein versuchter Kuss sei nicht strafbar, weil Tätlichkeiten bzw. sexuelle Belästigungen als Übertretungen nur strafbar sind, wenn sie vollendet werden (vgl. Art. 105 Abs. 2 StGB).