Kein Strafregistereintrag bei Übertretungen

Unser Klient ist Geschäftsführer eines Unternehmens im Pflegebereich. Als ihm ein Strafbefehl ins Haus flattert, der ihm eine Buße von 700 Franken für einen Verstoß gegen das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) auferlegt, bittet er uns um Rat.

Wir stellen fest, dass er aufgrund der Zurechnungsnorm von Art. 29 StGB als Organ für angebliche Unterlassungen im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht bei ausländischen Arbeitnehmern (vgl. Art. 8 BGSA) in seinem Unternehmen bestraft werden soll.

Wir sind der Meinung, dass eine Strafbarkeit womöglich schon deshalb entfällt und somit erfolgreich Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben werden könnte, weil dem Klienten kein Vorsatz nachgewiesen werden kann. Das BGSA bestraft nämlich nur vorsätzliche Widerhandlungen (vgl. Art. 18 BGSA).

Für den Manager ist die Frage, ob er verurteilt wird oder nicht, indessen nicht so wichtig, weil die Buße finanziell nicht ins Gewicht fällt. Für ihn persönlich ist entscheidend, ob er aufgrund des Strafbefehls später Probleme kriegen kann, insbesondere ob er dann als vorbestraft gilt. Diesbezüglich können wir ihn beruhigen: Im Strafregister werden nur Verbrechen und Vergehen, grundsätzlich aber nicht Verurteilungen wegen Übertretungen wie die seine eingetragen. Strafbefehle wegen Übertretungen werden vielmehr erst ab einer Bußenhöhe von 5000 Franken eingetragen (vgl. Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB; Art. 3 Abs. 1 lit. c Vostra-Verordnung).

Unsere Auskunft reicht ihm, um den wahrscheinlich „falschen“ Strafbefehl zu akzeptieren.

Geldstrafe, Buße und Verbindungsbuße

Das Strafrecht kennt zwei monetäre Sanktionen: für Vergehen und Verbrechen die Geldstrafe (nebst der Freiheitsstrafe), für Übertretungen die Buße. Ausnahmsweise können Unternehmen, die Vergehen oder Verbrechen begangen haben, mit einer Buße bestraft werden.

Die Geldstrafe wird anhand einer Anzahl Tagessätze multipliziert mit der Tagessatzhöhe festgesetzt (Tagessatzsystem). Während die Tagessätze das Ausmaß des Verschuldens widerspiegeln, bildet die Tagessatzhöhe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab. Die Geldstrafe wird zwischen 3 und 180 Tagessätzen zu 30 bis 3.000 Franken festgesetzt, kann also maximal 540.000 Franken betragen (vgl. Art. 34 StGB).

Bei der Buße demgegenüber wird lediglich eine Summe festgesetzt. Die Höchstbuße beträgt 10.000 Franken; sie wird ebenfalls grundsätzlich nach dem Verschulden festgesetzt (vgl. Art. 106 StGB). Für den Fall, dass die Buße schuldhaft nicht bezahlt wird, kann im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe bis maximal 3 Monate verhängt werden.

Die eigentlich für Übertretungen vorgesehene Buße kann nun aber neben einer Freiheits- oder Geldstrafe auch bei Vergehen oder Verbrechen verhängt werden, wenn die Hauptstrafe bedingt, d.h. auf Bewährung, ausgesetzt worden ist(vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Praxis setzt solche Verbindungsbußen häufig fest. Zum einen geht es darum, an der Schnittstelle zwischen den stets unbedingten Bußen für Übertretungen und den regelmäßig bedingten Geldstrafen für Vergehen entschärfend einzugreifen. Zum anderen neigen Strafbehörden dazu, wegen der kaum spürbaren bedingten Geldstrafe einen „Denkzettel“ in der Gestalt einer Buße zu verpassen.

In einem aktuellen Fall konnten wir das Gericht davon überzeugen, nebst einer bedingten Geldstrafe entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft keine solche Standard-Verbindungsbuße festzusetzen. Beim geständigen und inzwischen schwer erkrankten Beschuldigten bestehe kein zusätzliches Strafbedürfnis.