Jugendliche werden im Strafrecht anders behandelt als Erwachsene. Jugendstrafrecht ist täterorientiert und stellt die Spezialprävention in den Vordergrund. Das führt dazu, dass auch die Verfolgungsverjährungsfristen im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht erheblich kürzer ausfallen. Denn es macht wenig Sinn, für eine länger zurückliegende Straftat eines Jugendlichen noch eine Strafe oder eine Schutzmaßnahme auszusprechen.
Konkret betragen gemäß Art. 36 JStG die Fristen 5 anstatt 15, 3 anstatt 10 und 1 anstatt 7 bzw. 3 Jahre. Letzteres bedeutet, dass insbesondere alle Übertretungen nach 1 Jahr strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden können (vgl. auch Art. 97 StGB) und Art. 109 StGB).
In unserem Fall profitiert der Jugendliche von der kurzen Verjährung von 1 Jahr, nachdem er vor mehr als einem Jahr u.a. eine Übertretung gegen die Covid-19-Verordnung(en) begangen haben soll. Das Verfahren wird eingestellt. Allerdings nimmt dies auch die Möglichkeit, die Pandemie-Strafbestimmungen einer grundsätzlichen Überprüfung auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmäßigkeit zu unterziehen.