Nachdem sich die Frau von ihrem Mann getrennt hat, kommt zum Vorschein, dass sie während Jahren unrechtmäßig Geld vom Konto der Schwiegermutter abgehoben hat. Die Deliktssumme beläuft sich je nach Betrachtungsweise auf 35.000 bis 210.000 Franken. Das Vorgehen ist, wie wir nachträglich rekonstruieren können, immer gleich: Die Frau arbeitet in der Zeitungsfrühzustellung und geht sehr früh arbeiten. Dabei behändigt sie sich der Bankkarte der Schwiegermutter und lässt am Bankomaten im Dorf regelmäßig Geldbeträge zwischen 50 und 500 Franken raus. Teilweise zahlt sie die Beträge gleich wieder auf das gemeinsame Konto ihres Mannes ein, um so ihre übermäßigen Ausgaben auszugleichen.
Wir reichen für die Schwiergermutter zunächst Strafanzeige und später Privatklage ein. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage und das Gericht spricht die Frau wegen gewerbsmäßigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldigt und verurteilt sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe (vgl. Art. 147 Abs. 2 StGB). Da die Frau weitgehend geständig ist, anerkennt sie die Zivilklage in substantiellem Umfang.
Den Tatbestand erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäßig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. Weil ein „Computer“ kein Mensch ist, scheitert der Betrug, so dass dieser Tatbestand zum Zuge kommen kann.