Nebst der Mediation (vgl. Blog 26. Juli 2022) gibt es mit der Schiedsgerichtsbarkeit einen weiteren alternativen Streiterledigungsmechanismus.
Nicht immer ist es opportun, eine Streitigkeit vor staatlichen Gerichten auszutragen. Schnelleres Verfahren, mehr Vertraulichkeit, mehr Gestaltungsmöglichkeiten, neutraler Gerichtsstand etc. sprechen mitunter für ein Schiedsgericht. Dies setzt jedoch eine private Abrede, eine sog. Schiedsvereinbarung voraus, in der die staatliche Justiz wegbedungen und ein privates Gericht eingesetzt wird, das einen Rechtsstreit verbindlich und endgültig entscheidet. Ausserdem muss der Rechtsstreit schiedsfähig sein, was nur für Ansprüche zulässig ist, über die die Parteien frei verfügen können. So sind namentlich familienrechtliche Angelegenheiten und arbeitsrechtliche Ansprüche nicht schiedsfähig, müssen also vor einem staatlichen Gericht ausgetragen werden.
Das Verfahren und die Voraussetzungen der Schiedsgerichtsbarkeit sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine sog. Binnenschiedsgerichtsbarkeit oder eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit handelt (vgl. Art. 353 ff. ZPO bzw. Art. 176 ff. IPRG).
Für gewisse Fragen im Zusammenhang mit der Schiedsgerichtsbarkeit ist dann doch die Mithilfe der staatlichen Justiz nötig, so z.B. für die Einsetzung des Schiedsgerichts, wenn sich die Parteien über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts nicht einigen können (vgl. Art. 179 IPRG).
In unserem Fall soll ein Kaufvertrag mit internationalem Bezug rückabgewickelt werden. Gemäss Schiedsvereinbarung soll der Einzelschiedsrichter vom Obergerichtspräsidenten eingesetzt werden. Daher ist zuerst ein Antrag ans Obergericht vonnöten, worauf dieses ein Einzelschiedsgericht überhaupt einsetzen kann. Nach Einsetzung vereinbaren die Parteien und der Einzelschiedsrichter zunächst eine Verfahrensordnung inkl. Kostenregelung. Weil alsdann die Beklagte den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlt und auch der Kläger nicht bereit ist, ihren Anteil vorzuschiessen, ist das Schiedsverfahren vorzeitig beendet. Dies ermöglicht dem Kläger, abweichend von der Schiedsvereinbarung für den konkreten Rechtsstreit doch noch ein staatliches Gericht anzurufen.
Schiedsverfahren haben zwar viele Vorteile, können aber teuer werden und sind risikobehaftet, insbesondere im internationalen Kontext. Sie können kaum angefochten werden. Schiedsvereinbarungen empfehlen sich deshalb, soweit überhaupt zulässig, nur nach reiflicher Überlegung und sind kaum für Private geeignet.