Erbe kann nicht warten – versuchte Erpressung

Unser Klient hat zwei erwachsene Söhne, die sich spinnefeind sind. Der eine fühlt sich finanziell benachteiligt und behauptet, der andere hätte als undeklarierter Erbvorbezug Land umsonst erhalten.

Eines schönen Tages wirft er dem Vater einen handschriftlich verfassten Brief in den Briefkasten mit dem sinngemäßen Wortlaut, die 500.000 Franken, die an den Bruder gingen, würden nun auch für ihn fällig. Wenn er den Betrag nicht bis in zwei Wochen bezahle, würde er die Behörden und die Nachbarn über seine frühere, viele Jahre zurückliegende Verurteilung wegen Sexualdelikten informieren. Unser Klient zahlt nicht und gelangt an uns.

Wir zeigen den Sohn wegen versuchter Erpressung an. Die Staatsanwaltschaft erlässt am Ende des Untersuchungsverfahrens einen entsprechenden Strafbefehl und verurteilt den Sohn zu einer bedingten Geldstrafe wegen versuchter Erpressung. Dieser erlaubt es dem Vater, den kriminellen Sohn zu enterben.

Erpressung gemäß Art. 156 StGB meint, dass der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Dieses Verhalten wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.