Im alten Aargauer Baurecht war für die Höhenbestimmungen der bei Baugesuch bestehende Verlauf des Bodens relevant. Auf frühere Verhältnisse war nur dann zurückzugreifen, wenn das Terrain im Hinblick auf das aktuelle Bauvorhaben aktiv verändert worden war. Entsprechende Manipulationen waren einer Bauherrschaft selten nachzuweisen. So konnte mitunter höher als eigentlich zulässig gebaut werden.
Neu gilt gemäß dem Interkantonalen Konkordat über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) als maßgebendes Terrain der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Damit ist der seit Langem bestehende, weitgehend durch natürliche Prozesse entstandene Geländeverlauf Basis für die baurechtliche Beurteilung.
In unserem Fall wurde die IVHB erst im Laufe des Verfahrens durch die kommunale Bau- und Nutzungsordnung (BNO) implementiert. Die Nachbarn wollten in Hanglange u.a. eine Stützmauer direkt an die Grenze zum Grundstück unserer Mandantschaft bauen, bei die zulässige Höhe von 1,80 Meter umstritten war.
Das Verwaltungsgericht wendet in hängigen Verfahren betreffend Dauersachverhalte das neue, im Zeitpunkt seiner Entscheidung in Kraft stehende Recht an. Vorliegend profitiert unsere Mandantschaft davon, weil durch die neue strengere Vorschrift der natürlich gewachsene Geländeverlauf entscheidend ist. Gemäß Gericht ist aufgrund der eingereichten Bilder und der vorhandenen historischen Baugesuchsunterlagen davon auszugehen, dass das aktuelle Terrain nicht dem natürlich gewachsenen Geländeverlauf entspricht. Das Verwaltungsgericht heißt folglich die Beschwerde gut und weist die Sache zur besseren Abklärung an die Vorinstanz zurück (vgl. VGE vom 03.12.2018 i.S. WBE.2018.128).