Unserer Mandantin wird vorgeworfen, sie hätte während rund zwei Wochen unrechtmässig zu viel Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von 1372,60 Franken bezogen. Auf dem entsprechenden Formular habe sie als Beginn der neuen Stelle den 1. März angegeben, obwohl sie diese tatsächlich bereits am 14. Februar angetreten habe.
Die Staatsanwaltschaft klagt sie des Betruges i.S.v. Art. 146 StGB an, fordert eine bedingte Geldstrafe, eine Verbindungsbusse sowie 5 Jahres Landesverweisung. Sie sieht in dem Vorgehen eine arglistige Täuschung.
Wie von uns verlangt, sieht das Gericht von der Landesverweisung ab. Zwar bildet der Betrug eine sog. Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB, für die für mindestens 5 Jahre die Landesverweisung ausgesprochen werden muss. Davon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall für den Verurteilten bedeuten würde und sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche an der Fernhaltung überwiegen.
In unserem Fall liegt eine sehr gute Integration der Drittstaatenangehörigen vor, die mit 10 Jahren in die Schweiz gekommen ist, hier die Schule und Ausbildung abgeschlossen hat, verheiratet ist, drei Kinder betreut, arbeitet und schuldenfrei lebt. Zudem erscheint ihr Verschulden gering und hat die ALV den Betrag längstens verrechnet.