Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) verneint weitere Taggeldleistungen, nachdem sie die Fußbeschwerden unseren Mandanten als nicht unfallkausal eingestuft hat. Allerdings verfügt der zuständige Kreisarzt nicht über die notwendige fachärztliche Expertise, so dass er einen externen Facharzt mit einer Aktenbeurteilung beauftragt. Der Versicherte erhält vorgängig keine Gelegenheit, seine Verfahrensrechte nach Art. 44 ATSG wahrzunehmen und sich insbesondere zur Person des Gutachters zu äußern.
Im anschließenden Beschwerdeverfahren stellt sich die insbesondere die Frage, ob extern eingeholte Aktenbeurteilungen als Gutachten gelten oder als bloße versicherungsinterne Stellungnahmen. Im Falle eines Gutachtens hätte die Suva als Sozialversicherer die Verfahrensrechte des Versicherten zu beachten. Die Suva geht von einem internen Bericht aus. Das Gericht lässt in casu die Frage offen. Es stellt aber dennoch auf den externen Bericht ab. Das Gericht sieht den (zwar herabgesetzten) Beweiswert der fachärztlichen Aktenbeurteilung im Sinne einer versicherungsinternen Stellungnahme gegeben und schützt auch gestützt darauf die Leistungseinstellung durch die Suva.