Keine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassung

Unser Mandat wird beschuldigt, aus einem Hotel ein Serviceportmonee entwendet zu haben. Auf der Videoüberwachung, von der allerdings erst ein paar Screenshots in den Akten liegen, ist er tatsächlich vor dem Hotel zu sehen. Nachdem der Ausländer zufällig an einer Autobahnraststätte festgenommen werden konnte, verlangt die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmaßnahmengericht die Untersuchungshaft. Nebst dem dringenden Tatverdacht hinsichtlich eines Diebstahls macht sie den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr geltend (vgl. Art. 221 StPO). 

Wir halten dagegen, dass allenfalls ein hinreichender, jedoch kein dringender Tatverdacht vorliegt, aber nur ein solcher die einscheidende Maßnahme der Untersuchungshaft rechtfertigen würde. Daher ist der Mann freizulassen, obwohl er den Aufenthalt in Tatortnähe zugegeben hat.

Das zuständige Zwangsmaßnahmengericht folgt dieser Argumentation. Die Videoüberwachung zeige nur, dass der Mann in der Nähe des Tatorts war. Es lässt ihn daher frei. 

Die Freilassung ist definitiv. Denn seit 1. Januar 2024 kann die Staatsanwaltschaft, welche den Antrag auf Untersuchungshaft gestellt hat, kein Rechtsmittel mehr gegen die Abweisung und alle übrigen Entscheide des Zwangsmaßnahmegerichts betreffend Untersuchungshaft ergreifen (vgl. Art. 222 StPO). 

Selbstverständlich läuft die Untersuchung dennoch weiter.