Wiedererwägung pendente lite

Im Rahmen unserer Beratung einer Gemeinde stellt sich die Frage einer Wiedererwägung eines Beschlusses. In der Verwaltungsrechtslehre wird die Problematik auch als Widerruf behandelt. Es geht darum, dass bei veränderter Sach- oder Rechtslage eine Verfügung von Amtes wegen oder auf Gesuch des Betroffenen aufgehoben bzw. abgeändert wird. Dies ist zulässig, sofern eine umfassende Interessenabwägung dafür spricht und die Interessen an der richtigen Rechtsanwendung dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit vorgeht (vgl. §§ 37 bzw. 39 VRPG/AG). Konkret soll die Gemeinde einen Beschluss, mit dem Leistungen der Sozialhilfe nach SPG eingeschränkt werden, aufgrund einer neuen Entwicklung in einem anderen Verfahren aufgehoben werden.

Da vorliegend die ursprüngliche Verfügung vom Betroffenen mittels Beschwerde ans zuständige kantonale Departement weitergezogen worden ist und das Beschwerdeverfahren auf unseren Antrag hin sistiert ist, ist die Wiedererwägung zulässig. Erst recht ist die Wiedererwägung statthaft, weil dadurch eine Leistungseinschränkung zugunsten des Betroffenen rückgängig gemacht werden soll. Das Verfahrensgesetz lässt die Wiedererwägung zu, solange noch keine Vernehmlassung erstattet worden ist (vgl. § 39 Abs. 1 VRPG/AG).

Wir empfehlen also der Gemeinde, die nachträglich fehlerhaft gewordene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und vollständig aufzuheben. Danach werden wir unter Vorlage dieses neuen Beschlusses beim Departement den Antrag auf Abschreibung des Verfahrens stellen. Speziell beachtet werden müssen die Verfahrenskosten, da durch die Wiedererwägung die Gemeinde grundsätzlich als unterliegend betrachtet werden wird (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG/AG).