Wiedererwägung pendente lite

Im Rahmen unserer Beratung einer Gemeinde stellt sich die Frage einer Wiedererwägung eines Beschlusses. In der Verwaltungsrechtslehre wird die Problematik auch als Widerruf behandelt. Es geht darum, dass bei veränderter Sach- oder Rechtslage eine Verfügung von Amtes wegen oder auf Gesuch des Betroffenen aufgehoben bzw. abgeändert wird. Dies ist zulässig, sofern eine umfassende Interessenabwägung dafür spricht und die Interessen an der richtigen Rechtsanwendung dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit vorgeht (vgl. §§ 37 bzw. 39 VRPG/AG). Konkret soll die Gemeinde einen Beschluss, mit dem Leistungen der Sozialhilfe nach SPG eingeschränkt werden, aufgrund einer neuen Entwicklung in einem anderen Verfahren aufgehoben werden. Da vorliegend die ursprüngliche Verfügung vom Betroffenen mittels Beschwerde ans zuständige kantonale Departement weitergezogen worden ist und das Beschwerdeverfahren auf unseren Antrag hin sistiert ist, ist die Wiedererwägung zulässig. Erst recht ist die Wiedererwägung statthaft, weil dadurch eine Leistungseinschränkung zugunsten des Betroffenen rückgängig gemacht werden soll. Das Verfahrensgesetz lässt die Wiedererwägung zu, solange noch keine Vernehmlassung erstattet worden ist (vgl. § 39 Abs. 1 VRPG/AG). Wir empfehlen also der Gemeinde, die nachträglich fehlerhaft gewordene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und vollständig aufzuheben. Danach werden wir unter Vorlage dieses neuen Beschlusses beim Departement den Antrag auf Abschreibung des Verfahrens stellen. Speziell beachtet werden müssen die Verfahrenskosten, da durch die Wiedererwägung die Gemeinde grundsätzlich als unterliegend betrachtet werden wird (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG/AG).

Corona: Ohne gesetzliche Grundlage keine Skype-Gerichtsverhandlung

Die Administrativhaft im Ausländerrecht muss zu Beginn und später bei der Verlängerung auf Antrag des Betroffenen durch das Gericht im Rahmen einer „mündlichen Verhandlung“ geprüft werden (vgl. Art. 80 Abs. 2 AIG; Art. 78 Abs. 4 AIG). In unserem Fall befindet sich der Häftling schon ein halbes Jahr in sog. Durchsetzungshaft, mit der seine angeblich unzureichende Mitwirkung bei der Papierbeschaffung erzwungen werden soll.

Nachdem das zuständige Amt für Migration und Integration eine weitere Verlängerung der Durchsetzungshaft verfügt hat, ordnet das Gericht ohne Begründung und ohne Antrag einer Verfahrenspartei die Überprüfung via Videokonferenz an. Der Betroffene ist damit nicht einverstanden. Wir sehen für diese Vorgehensweise keine gesetzliche Grundlage und mehrere verfassungsmäßige Rechte und Prinzipien verletzt. Daher beantragen wir zu Beginn der Skype-Schalte die Absetzung und die Durchführung einer Präsenzverhandlung gemäß den gesetzlichen Vorgaben innerhalb der vorgegebenen Frist, was das Verwaltungsgericht ablehnt.

In der Folge müssen wir die Rüge in einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht gegen den Endentscheid vorbringen, der die Verlängerung der ausländerrechtlichen Durchsetzungshaft bestätigt.

Das Bundesgericht heißt mit Urteil vom 19. November 2021 (2C_846/2021) die Beschwerde gut und ordnet die Durchführung einer Präsenzverhandlung innerhalb von 96 Stunden an. Beim AIG sei gestützt auf die historische und teleologische Auslegung davon auszugehen, dass es sich bei der mündlichen Verhandlung um eine Präsenzverhandlung handle. Verzichte der Betroffene nicht auf diese vom Gesetz vorgesehene Verhandlung, dürfe nicht einfach auf Skype ausgewichen werden. Auch wenn das Bundesgericht nicht unmittelbar Stellung zur Frage bezieht, ob die Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht auf das Verwaltungsverfahren anwendbar ist, kann aus den Erwägungen geschlossen werden, dass es Aufgabe des (kantonalen) Gesetzgebers wäre, die Verfahrensordnung entsprechend anzupassen. Das Verwaltungsgericht hielt über die Verweisnorm in § 24 Abs. 4 VRPG/AG betreffend subsidiäre Anwendbarkeit der zivilprozessualen Beweisbestimmungen die bundesrätliche Notverordnung für anwendbar, obwohl aus unserer Sicht die Frage nach einer Präsenzverhandlung nichts mit Beweismitteln zu tun hat (vgl. dazu Art. 54 ZPO, auf den die Covid-19-Verordnung Bezug nimmt, der sich jedoch nicht im 10. Titel der ZPO zu „Beweis“ befindet; vgl. auch BGE 146 III 194 ff. [Handelsgericht ZH]).