Betreuungsentschädigung für krankes Kind bei Geburtsgebrechen

Verunfallt oder erkrankt ein Kind schwer, haben die Eltern unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Betreuung des Kindes verursachten Erwerbsausfall. Anspruch auf Betreuungsentschädigung haben gemäss. Art. 16n Abs. 1 EOG Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, wenn sie die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen und im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit Arbeitnehmende sind oder im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen (vgl. Art. 10 ATSG). Gemäss Art. 16o EOG ist ein Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustands eingetreten ist (lit. a), der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechen ist (lit. b), ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht (lit. c) und mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss (lit. d). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Für die Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten (vgl. Art. 16p EOG). Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird. Der Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen nach Art. 16n EOG erfüllt sind. Er endet nach Ablauf der Rahmenfrist oder nach Ausschöpfung der Taggelder. Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird. Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (vgl. Art. 16q EOG). Innerhalb der Rahmenfrist besteht Anspruch auf höchstens 98 Taggelder. Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet. Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens die Hälfte der Taggelder; eine abweichende Aufteilung ist wählbar. Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde (vgl. Art. 16r EOG). Wichtig bei vorhandenem Geburtsgebrechen: Das Vorliegen einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung setzt unter anderem voraus, dass eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Kindes eingetreten ist (vgl. Art. 16o lit. a EOG). Leidet das betroffene Kind bereits an einem Geburtsgebrechen, muss im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen bzw. der Behinderung des Kindes eine akute Verschlechterung des körperlichen oder psychischen Zustandes eintreten, z.B. zusätzlich zur vorhandenen Autismus-Spektrum-Störung eine akute Verschlechterung hinzukommen, indem das Kind etwa nicht nur bestimmte, sondern neu sämtliche Nahrungsmittel ablehnt. Dazu sind entsprechende Einschätzungen der behandelnden Ärzte unerlässlich. Aus deren Berichten muss eindeutig hervorgehen, dass z.B. durch eine akute Nahrungsverweigerung eine akute lebensbedrohliche Veränderung mit schwer vorhersehbarem Verlauf eingetreten ist oder dass mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist.

Keine Landesverweisung bei Härtefall

Unserer Mandantin wird vorgeworfen, sie hätte während rund zwei Wochen unrechtmässig zu viel Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von 1372,60 Franken bezogen. Auf dem entsprechenden Formular habe sie als Beginn der neuen Stelle den 1. März angegeben, obwohl sie diese tatsächlich bereits am 14. Februar angetreten habe. Die Staatsanwaltschaft klagt sie des Betruges i.S.v. Art. 146 StGB an, fordert eine bedingte Geldstrafe, eine Verbindungsbusse sowie 5 Jahres Landesverweisung. Sie sieht in dem Vorgehen eine arglistige Täuschung. Wie von uns verlangt, sieht das Gericht von der Landesverweisung ab. Zwar bildet der Betrug eine sog. Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB, für die für mindestens 5 Jahre die Landesverweisung ausgesprochen werden muss. Davon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall für den Verurteilten bedeuten würde und sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche an der Fernhaltung überwiegen. In unserem Fall liegt eine sehr gute Integration der Drittstaatenangehörigen vor, die mit 10 Jahren in die Schweiz gekommen ist, hier die Schule und Ausbildung abgeschlossen hat, verheiratet ist, drei Kinder betreut, arbeitet und schuldenfrei lebt. Zudem erscheint ihr Verschulden gering und hat die ALV den Betrag längstens verrechnet.

Handy nicht immer verwertbar

Die Verwertung der Daten auf dem Mobiltelefon wird heute in Strafverfahren fast standardmässig angeordnet. Dagegen kann man sich mit dem Argument wehren, die Daten oder Teile beträfen den Verkehr mit der Verteidigung, würden das im Verhältnis zum Strafverfahren höher zu wertende Persönlichkeitsrecht verletzen oder stammten aus dem Verkehr mit Personen, die über ein Zeugnisverweigerungsrecht verfügten (vgl. Art. 264 Abs. 1 StPO). In diesen Fällen kann der Beschuldigte die Siegelung verlangen, worauf die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht (ZMG) innerhalb von 20 Tagen die Entsiegelung verlangen muss, will sie an der Auswertung festhalten (vgl. Art. 248 f. StPO). Es gibt aber noch ein anderes Argument gegen die Durchsuchung: Die Daten sind von vornherein nicht relevant für die Strafuntersuchung, werden zur „Wahrheitsfindung“ gar nicht gebraucht und stehen in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit den verfolgten Straftaten. Damit wird der sog. Deliktskonnex bestritten (vgl. BGE 137 IV 189, 195 E. 5.1).  In unserem Fall bezieht sich der dringende Tatverdacht von Anfang an auf eine klar umrissene Einbruchsserie in einem Quartier durch zwei befreundete Beschuldigte nach einer durchzechten Nacht. Nachdem alle Spuren ausgewertet, das Deliktsgut sichergestellt und die Beschuldigten geständig sind, fehlt es vorliegend am Deliktskonnex und das ZMG verweigert antragsgemäss die Entsiegelung. Es ist nicht anzunehmen, dass sich die beiden betrunkenen Beschuldigten via Social Media noch austauschten, bevor sie unmittelbar nach der Serie festgenommen worden waren. Auf diese Weise ist als angenehme Nebenerscheinung gleichzeitig die Gefahr von sog. Zufallsfunden gebannt, zu denen die Auswertung von Handydaten häufig führt.