Wenn die Justiz vor die Hunde geht – oder umgekehrt

Frau Streit ist im Quartier bekannt. Allzu gerne provoziert sie mit ihrem Hund Wauwau ihre Nachbarn. Besonders auf dem Kieker hat sie aus unerfindlichen Gründen Frau Frieden. Eines schönen Tages kommt es zu einer folgenschweren Begegnung der beiden Damen und ihrer Vierbeiner. Mops Wauwau stürzt sich auf den Cairn Terrier von Frau Frieden. Frau Streit denkt nicht daran, Wauwau abzurufen, weil dieser nur spielen möchte. Und sowieso wolle sie hier und jetzt auf diesem öffentlichen Weg verharren und zuschauen. Frau Frieden muss ihren verängstigten Cairn Terrier schützen und fordert das Duo Streit-Wauwau mehrmals auf, den Ort zu verlassen. Als dies nichts nützt, bespritzt sie zwecks Abwehr Wauwau mit ein paar Tropfen Wasser. Möglicherweise kriegt Frau Streit dabei aus Unachtsamkeit auch ein paar Tropfen ab. Dies löst bei Frau Streit offenbar einen Schockzustand aus. Als später Anwohnerin Frau Tauber hinzukommt, äußert Frau Frieden angeblich, Frau Streit habe ihren Hund getreten und sei deshalb eine Tierquälerin. Frau Streit behauptet außerdem, Frau Frieden hätte ihr Kratzer am Hals zugefügt.

Drei Tage später erstattet Frau Streit Anzeige gegen Frau Frieden wegen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB). Als die Staatsanwaltschaft mehr als ein Jahr später einen Strafbefehl erlässt, begreift Frau Frieden, welche den Vorfall längst vergessen hat,  die Welt nicht mehr. Sie müsste eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen auf Bewährung und eine Buße von 500 Franken bezahlen. Mit dem Strafbefehl kommt Frau Frieden zu uns. Wir erheben Einsprache gegen den Strafbefehl, worauf die Staatsanwaltschaft den Fall mittels Überweisung beim Gericht anklagt (Art. 356 StPO).

Es findet eine denkwürdige Hauptverhandlung vor erster Instanz statt, die das halbe Quartier auf den Zuschauerrängen mitverfolgt. Frau Streit vertritt ihre Strafklage selbst und verzichtet sinngemäß auf eine Zivilklage (Schadensersatz). Eine anschließende, mündliche Urteilsverkündung ist nicht möglich, weil das Gericht noch weitere Beweise erheben will.

Drei Monate später stellt das Gericht das Verfahren betreffend Tätlichkeiten ein und spricht Frau Frieden vom Vorwurf der Verleumdung frei. Weil das Urteil nicht mündlich eröffnet wird, ist die Begründung nicht in allen Teilen klar. Klar und denn auch ausdrücklich im Urteil festgehalten ist, dass die Einstellung betreffend Tätlichkeiten wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung erfolgt. Tätlichkeiten sind bloß Übertretungen, deren strafrechtliche Verfolgbarkeit nach drei Jahren aufhört (Art. 109 StGB). Die Justiz schafft es vorliegend also nicht oder will es nicht, einen banalen Vorfall innerhalb angemessener Zeit abzuhandeln.

Was die Verleumdung angeht, sieht das Gericht wahrscheinlich wie die Verteidigung keine Beweise. Frau Tauber als einzige Drittperson, die unmittelbar nach dem angeblichen Vorfall am Tatort erscheint, hat gemäß Vernehmungsprotokoll nichts gesehen und gehört. Die Kratzer an Frau Streits Hals, über die zwar eine Bestätigung des Hausarztes, aber keine Fotos, vorliegen, könnten auch von der Gartenarbeit stammen. Vor allem aber kann Frau Frieden mit Dokumenten und anlässlich der Hauptverhandlung beweisen, dass sie über pathologisch kurze Fingernägel verfügt und folglich kaum in der Lage ist, sich wehrenden Drittpersonen deutlich sichtbare Kratzer zuzufügen.

Die Verfahrenskosten für dieses Verfahren trägt der Staat. Auch die Kosten für die Verteidigung von Frau Frieden gemäß staatlichem Anwaltstarif gehen übrigens zu Lasten der Staatskasse und nicht der Strafklägerin Frau Streit (Art. 416 ff. StPO).

(Bild: Stefan Meichssner, Seebad Bansin, Usedom)

Scheidung zwingt zu Mehrarbeit

Hartnäckig hält sich das Gerücht, eine geschiedene Frau müsse nach 45 nicht mehr arbeiten gehen. Bei der Scheidung müsse daher der Mann für ihren Unterhalt weiterhin aufkommen. Abgesehen davon, dass für geschlechtsspezifische Differenzierungen von vornherein kein Raum besteht, muss nach der Scheidung nach dem Grundsatz der Eigenversorgung ein jeder Ehegatte für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufkommen, soweit dies möglich und zumutbar ist (Art. 125 ZGB). Nachehelicher Unterhalt stellt somit nach der Intention des Gesetzgebers die Ausnahme dar.

In unserem Fall findet die Scheidung erst im fortgeschrittenen Alter der Ehegatten statt, nachdem die Kinder ausgeflogen sind und sich beim Ehemann bereits die frühzeitige Pensionierung abzeichnet. Die erste Instanz holt zur Arbeitsfähigkeit der Ehefrau, welche beträchtlichen Unterhalt für sich verlangt, beim Amtsarzt einen Kurzbericht ein. Dieser attestiert der Ehefrau, dass sie ihren gelernten Beruf als Coiffeuse wegen Gelenkschmerzen und fehlender adäquater Behandlung nur noch zu 50% ausüben könne; doch in einer angepassten Tätigkeit sei die Ehefrau zu 100% arbeitsfähig. Sie habe sich auch nie bei der Invalidenversicherung angemeldet, ja nicht einmal Gedanken über diese Option gemacht. Dennoch rechnet die erste Instanz der Ehefrau lediglich das tiefe hypothetische Einkommen basierend auf einer 50%-Arbeitsfähigkeit an, welches im früheren Eheschutzverfahren vom Obergericht als Basis genommen worden war. Dementsprechend verpflichtet die erste Instanz den Ehemann zu relativ hohen monatlichen Unterhaltsbeträgen an die Ehefrau.

Auf unsere Berufung hin (Art. 308 ff. ZPO) reduziert das Obergericht des Kantons Aargau als zweite Instanz die Unterhaltsbeiträge beträchtlich. Auch beschränkt es die Unterhaltsbeträge zeitlich bis zur Pensionierung des Ehemannes. Gegen das Obergerichtsurteil reicht nun wiederum die Ehefrau Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein (Art. 72 ff. BGG).

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und stützt mit seiner Entscheidung vom 27. Januar 2017 (5A_319/2016) das obergerichtliche Urteil. Interessant ist die Erwägung, wonach sich die erwähnte Alterslimite von 45 Jahren „seit je“ nur auf den Fall bezog, wo der andere Ehegatte während der Ehe überhaupt nicht erwerbstätig war; Teilerwerbstätigkeit hingegen sei regelmäßig nach der Scheidung auszudehnen (Erwägung 4.2). Vorliegend wird der Ehefrau u.a. zum Verhängnis, dass sie den Kurzbericht zu spät kritisiert und es versäumt hat, ein Obergutachten zu verlangen. Unter diesen Umständen gehe ihre inhaltliche Kritik an dem Arztbericht ins Leere (Erwägung 3.1). Das Bundesgericht stützt die Annahmen des Obergerichts, welches das hypothetische Einkommen für die in Frage kommenden Tätigkeiten der Ehefrau konkret auf CHF 3.500,– festsetzt (Erwägung 3.4).  Schließlich verweist das Bundesgericht auf seine konstante Praxis, nach der die Unterhaltspflicht grundsätzlich mit Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltsschuldners erlösche, weil sich die finanziellen Mittel mit der Pensionierung reduzieren und der Lebensstandard nicht gehalten werden könne (Erwägung 5).

(Bild: Stefan Meichssner, Seebrücke von Ahlbeck, Usedom)