Unverwertbares Telefongespräch

A. und B. sind der versuchten Nötigung (vgl. Art. 181 StGB) angeklagt, weil sie in einem Telefongespräch den C. unter Todesdrohungen aufgefordert haben sollen, dafür zu sorgen, dass er ihnen etwas wichtiges aushändige. Nachdem A. und B., die wir ausnahmsweise aufgrund identischer Interessenlage und ausgeschlossener Interessenkollision beide verteidigen können, auf unseren Rat keine Aussagen gemacht haben, bringen wir in der Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht vor, dass einziges Beweismittel eine Videoaufzeichnung des Telefongesprächs sei, das die Frau von C. erstellt habe. Die Beschuldigten A. und B. hätten dazu jedoch keine Einwilligung gegeben, ja hätten nicht einmal gewusst, dass das Gespräch aufgezeichnet wird.  Private Beweismittel sind strafprozessual verwertbar, wenn sie rechtmässig erstellt worden sind. Ohne Zustimmung der Beteiligten darf ein privates Telefongespräch indes nicht aufgezeichnet werden (vgl. Art. 179ter bzw. hier eher Art. 179bis StGB).  Gemäss Rechtspräche dürfte das vorliegend also unrechtmässig erstellte Beweismittel nur dann ausnahmsweise verwertet werden, wenn die Strafbehörden es selbst hätten legal erlangen können und eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht. Das Gericht sieht bei dem Versuch einer Nötigung in dem familiären Kontext keine gewichtigen Interessen für eine Verwertung. Auch hätten die Strafbehörden hier kaum geheime Überwachungsmassnahmen anordnen können; zwar ist die Nötigung im Katalog enthalten, doch sprechen die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit eindeutig dagegen (vgl. Art. 141 Abs. 2; Art. 269 StPO). Staatsanwaltschaft und Gericht haben es überdies versäumt, dem A. und B. das Teilnahmerecht an der Einvernahme des C. zu gewähren, so dass dessen Aussagen ebenfalls nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar sind (vgl. Art. 147 StPO). Es resultiert ein Freispruch.