Drei SEK-Polizisten werden gerufen, als ein Mann in einem psychotischen Ausnahmezustand in seiner Wohnung randaliert und seinen Betreuer angreift. Die Polizisten müssen davon ausgehen, dass der Mann mit einer Metallstange bewaffnet ist. Der Mann rastet beim Eintreffen der Polizisten völlig aus. Den Polizisten gelingt es nur mit Mühe, den Mann festzunehmen. Nach der polizeilichen Intervention weist der Mann u.a. einen gebrochenen Kiefer auf. Die Staatsanwaltschaft eröffnet ein Verfahren gegen die drei Polizisten, von denen wir einen verteidigen können. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren indes nach mehreren Einvernahmen und Vorliegen eines forensischen Gutachtens gemäß Art. 319 Abs. 1 StPO ein; sie ist der Auffassung, die Polizisten hätten in Übereinstimmung mit dem Polizeigesetz, verhältnismäßig und in Notwehr gehandelt.
Dieser Entscheid wird vom Obergericht und schließlich auch vom Bundesgericht geschützt. Das Bundesgericht äußert sich in seinem Urteil vom 20. Februar 2017 (6B_816/2016) zum Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall Anklage erhoben werden muss. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, muss die Staatsanwaltschaft Anklage erheben. Vorliegend sei die Einstellung des Strafverfahrens allerdings zu recht erfolgt.
Grundsätzlich wäre der Beschwerdeführer gar nicht zu Rechtsmitteln legitimiert gewesen, weil bei potentieller Staatshaftung keine Zivilansprüche streitig sind, auf die sich der Ausgang des Strafverfahrens auswirken könnte. Weil der Beschwerdeführer aber eine unmenschliche Behandlung durch den Staat geltend machte, hatte er einen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz nach Art. 10 Abs. 3 BV und Art 13 EMRK (sowie weiterer völkerrechtlicher Vereinbarungen).
(Bild: Stefan Meichssner, Seebad Kühlungsborn)