Lenker L. ist seinen Führerschein los, will aber trotzdem eine kurze Runde rund um den Block mit seinem auffälligen getunten Fiat machen. Zufällig kommt ein Streifenwagen der Polizei entgegen. L. gerät in Panik, als er im Rückspiegel den Streifenwagen wenden sieht, gibt Gas, schneidet eine Kurve, streift mit dem Seitenspiegel ein auf der Straße spielendes Kind und fährt nach Hause.
Die Strafbehörden fahren grobes Geschütz auf. Sie beschlagnahmen beide Fahrzeuge des L., obwohl nur eines als Tatwaffe in Frage kommt. Anschließend klagen sie L. u.a. wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG, Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall nach Art. 92 Abs. 2 SVG etc. an, verlangen eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie die Einziehung beider beschlagnahmter Fahrzeuge. Die erste Instanz spricht L. von den happigsten Vorwürfen frei und erkennt auf grobe Verkehrsregelverletzung. Außerdem verweigert sie die Entziehung der beschlagnahmten Fahrzeuge, die somit L. zurückgegeben werden können. Die zweite Instanz verschärft den Schuldspruch auf Gefährdung des Lebens, verweigert aber ebenfalls entgegen der Berufung der Staatsanwaltschaft die Einziehung der Fahrzeuge. Die Kosten für die Beschlagnahme bis zum zweitinstanzlichen Urteil muss L. aber trotzdem bezahlen.
Wir gelangen für L. mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Dort rügen wir insbesondere, es gehe nicht an, L. sämtliche Kosten für die Beschlagnahme aufzuerlegen, nachdem die Voraussetzungen für die Einziehung nicht vorlägen. Das Bundesgericht heißt die Beschwerde mit Urteil vom 24. Mai 2017 (6B_1255/2016) teilweise gut. Es erinnert daran, dass im Berufungsverfahren gemäß Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten nach dem Unterliegensprinzip zu verlegen sind. Weil die Staatsanwaltschaft betreffend Einziehung unterliegt, dürfen L. somit die nach dem erstinstanzlichen Urteil entstandenen Standplatzkosten nicht auferlegt werden. Die ab Beschlagnahme bis zum erstinstanzlichen Urteil angefallenen Standplatzkosten hätten L. nur dann erlassen werden können, wenn die Maßnahme offensichtlich fehlerhaft gewesen wäre, was das Bundesgericht verneint.
(Foto: Stefan Meichssner, Blüemlisalphütte)