Das Bundesgericht stellt mit Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 einheitliche Grundsätze für die Berechnung des gebührenden Kinderunterhalts auf, indem es fortan die Berechnung des Kinderunterhalts nach der sog. zweistufigen Methode anordnet. Das Oberste Gericht hält weiter fest, dass beide Elternteile grundsätzlich ein jeder nach seinen Kräften für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt sorgen (vgl. Art. 276 ZGB).
Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. (vgl. Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019), bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019) und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle der sich daraus ergebenden Matrix. So sind die Kindesunterhaltsbeiträge bei gleichen Betreuungsanteilen nach Massgabe der jeweiligen Leistungsfähigkeit auf die Eltern aufzuteilen und bei gleicher Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der Betreuungsanteile. Eine Korrektur muss jedoch erfolgen, wo der mehrheitlich betreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere.
Noch vor Publikation dieses Leitentscheides finden unsere Mandanten im Rahmen einer mediativ ausgehandelten Scheidungskonvention eine diesen Grundsätzen entsprechende Lösung. Sie vereinbaren die alternierende Obhut und den Kinderunterhalt unter Berücksichtigung ihrer Betreuungsquoten und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.