Einstellung


21. Dezember 2022by Stefan Meichssner

Lesen Sie ein Bundesgerichtsurteil (6B_997/2020) und unsere Bemerkungen dazu im Forumpoenale 6/2022.

Das oberste Gericht stellt klar, dass bei Einstellung bzw. Freispruch eines Strafverfahrens die dem Beschuldigten zustehende Entschädigung für die angemessen Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 429 StPO) nicht mit der Begründung verweigert werden kann, der Beschuldigte habe seinen Anwalt gar nicht selbst bezahlt.



Wird ein Strafverfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, hat er einen Anspruch auf eine Entschädigung für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte (primär Anwaltskosten für frei gewählte Verteidigung) und wirtschaftliche Einbußen sowie auf eine Genugtuung für besonders schwere Persönlichkeitsverletzungen in kausalem Zusammenhang mit dem Strafverfahren. Die Strafbehörden haben den Anspruch von Amtes wegen zu prüfen und können den Beschuldigten auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu begründen (vgl. Art. 429 StPO).

Das Bundesgericht vertritt die Auffassung, der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch verwirke, d.h. gehe vollständig unter, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung ihre Ansprüche nicht fristgerecht substantiiere. In einer neueren Entscheidung, die amtlich publiziert wurde, hält das oberste Gericht ausdrücklich daran fest (vgl. BGE 146 IV 332).

In seinem Aufsatz: “Verwirkung des Entschädigungsanspruchs nach Art. 429 StPO? – Besprechung von BGE 146 IV 332 “, analysiert und kritisiert Dr. Stefan Meichssner diese Rechtsprechung.

Der Aufsatz ist in der Fachzeitschrift forumpoenale 3/2021 (kostenpflichtig) erschienen. Sie können ihn auch hier lesen.