Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts vertritt in der Entscheidung 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 die Meinung, die Gebühren für einen Strafbefehl könnten nicht nur quantitativ gemäß Aufwand, sondern auch nach dem qualitativen Kriterium des Strafmaßes bemessen werden. Wir zeigen in einer publizierten Würdigung auf, dass diese Auffassung im Hinblick auf Art. 422 Abs. 1 StPO und verfassungsrechtliche Prinzipien problematisch ist.
Lesen Sie hier unsere Urteilsanmerkung zum Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019. Der kurze Aufsatz ist im Juni 2020 in der Zeitschrift Forumpoenale Heft Nr. 3/2020 S. 195ff. erschienen.