Die Strafprozessordnung stellt, in Anlehnung an das US-amerikanische „plea bargaining“, seit 2011 das abgekürzte Verfahren zur Verfügung (Art. 358 ff. StPO). Nach der Konzeption des Gesetzgebers kann der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger das abgekürzte Verfahren vorschlagen, wobei in der Praxis regelmäßig die Staatsanwaltschaft informell den Anstoß gibt (die Bundesanwaltschaft hingegen „erwartet“ den Vorschlag von der Verteidigung). Für die Verteidigung ist es einigermaßen schwierig, taktisch den richtigen Zeitpunkt für das offizielle Gesuch eines abgekürzten Verfahrens zu finden. Voraussetzung ist, dass der Beschuldigte die Tat gesteht und die Zivilansprüche im Grundsatz anerkennt sowie die Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt. Gewisse Staatsanwaltschaften verweigern das abgekürzte Verfahren für einzelne Deliktsarten (z.B. Richtlinie Nr. 2.4 der Generalstaatsanwaltschaft Freiburg für Sexualdelikte).
Kommt es zu einem abgekürzten Verfahren, entwirft die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift, welche der Beschuldigte und die anderen Parteien innerhalb von zehn Tagen annehmen können. Ist dies geschehen, geht der Fall vor das erstinstanzliche Gericht, welches eine „Mini-Verhandlung“ ohne Beweisverfahren durchführt. Stimmt das Gericht zu, erhebt es die Anklageschrift zum Urteil. Andernfalls weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Vorverfahrens zurück. Umstritten ist, inwieweit anlässlich der Hauptverhandlung noch Anpassungen an der Anklageschrift möglich sind. Im abgekürzten Verfahren muss der Beschuldigte zwingend durch einen Anwalt oder eine Anwältin verteidigt werden (sog. notwendige Verteidigung, Art. 130 Bst. e StPO).
In unserem Fall im Kanton Bern konnten sich Verteidigung und Staatsanwaltschaft rasch auf ein abgekürztes Verfahren einigen. Der junge Schweizer Beschuldigte war geständig, die Sanktionen für die Beschaffungskriminalität (mehrfacher Hausfriedensbruch und Diebstahl) im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten relativ leicht zu bestimmen, die substantiierten Zivilforderungen der geschädigten Privatpersonen und Geschäfte anerkannt und der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug und mit einer in Aussicht gestellten Lehrstelle auf dem Weg in ein geregeltes Leben.
(Bild: Alftavatn, Laugavegur, Island, Stefan Meichssner, August 2017)